Im „Kessel Buntes“ heute zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24. Es geht um Wiedereinsetzung im Zivilverfahren (§ 233 ZPO).
Folgender Sachverhalt: Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Rechtsanwalts verlängerte das OLG die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 09.09.2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO des Klägers begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 09.09.2024, dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Begründet wurde der Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.
Das OLG lehnte den Antrag ab. Das OLG hat dann die Berufung als unzulässig verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.
Ich stelle hier nur die Leitsätze (des BGH) ein, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.
2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.
3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

