Kategoriearchiv: BGH

Strafe I: Doppelverwertungsverbot bei BtMG-Verstoß, oder: Dienstrechtliche Folgen beim Berufssoldat

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Ich habe seit längerem keine Entscheidungen zur Strafzumessung mehr vorgestellt. Das hole ich heute nach.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Beschlüssen. Nichts Neues, aber man muss/kann man wieder darauf hinweisen. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

Zunächst habe ich den BGH, Beschl. v. – 2 StR 314/25 – zur Strafzumessung bei BtM-Delikten, in dem der BGH aber nur “ Du, du“ gemacht hat, und zwar:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „[s]ämtliche Betäubungsmittel […] in den Verkehr gelangt“ sind, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185, und vom – 2 StR 386/24, Rn. 4). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht.“

Und als zweiten Beschluss stelle ich den BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 4 StR 179/25 – vor. Der ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten, der als Berufssoldat tätig ist, wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Da hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15 Rn. 9 mwN).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. …..“

 

 

Pflichti I: Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichti, oder: Wirksamkeit der ausdrücklichen Ermächtigung

Und am heutigen Dienstag gibt es dann wieder Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 StR 206/25 – zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch den Pflichtverteidiger. Das LG hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 09.12.2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27.122024 – ergänzend mitgeteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten erhoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 07.01.2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme erklärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz von diesem Tag, der am 10.01.2025 bei Gericht eingegangen ist, unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt.

Unter dem 03.02.2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftragten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtverteidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Ergebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaftig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20.01.2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 12.01.2025 erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen worden sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Gesprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen worden. Dass es erst am 20.01.2025 ein Gespräch über die Rücknahme gegeben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 hat der Wahlverteidiger die Bescheinigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wonach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und englischen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Bereiche der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen.

Der BGH hat die Revisionsrücknahme als wirksam angesehen:

„Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8, NStZ 2017, 487 mwN).

Der Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Die Wirksamkeit der Ermächtigung stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 11, NStZ 2017, 487 mwN; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 9).

1. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9, NStZ 2017, 487; vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2025. Deren Beweiswirkung wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Ermächtigung bestreitet, nicht entkräftet.

a) Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisionsrücknahme vorlag und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Februar 2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt wird. So hatte der Pflichtverteidiger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27. Dezember 2024 eine zeitnahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lässt es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt wurden, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt hat. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, sind danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden hat, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thematisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah.

b) Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt hat, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttert dies seine tatsächliche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständnis sprechen könnten, werden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt. Auch der Angeklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, der ein solches Missverständnis bergen könnte. Vielmehr behauptet er nur pauschal, dass der Pflichtverteidiger ihn erstmalig am 20. Januar 2025, also deutlich nach der Rücknahme mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025, befragt habe, ob er die Revision zurücknehmen wolle; zuvor sei es allein darum gegangen, wie er auf freien Fuß gelangen könne. Dies lässt sich mit einem Missverständnis in einem früheren Gespräch nicht ohne weiteres vereinbaren.

c) Soweit in der vom Wahlverteidiger verfassten Gegenerklärung der Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers in einem anderen Verfahren wiedergegeben wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dort erklärt der Pflichtverteidiger, er bitte um seine Entpflichtung, da es im hiesigen Verfahren „bezüglich der Einlegung bzw. Rücknahme der Revision zu einem Missverständnis aufgrund einer nicht unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Kommunikation über die Frage der Rücknahme der Revision gekommen ist“. Durch diese Erklärung wird der Beweiswert der anwaltlichen Versicherung nicht erschüttert. Denn aus dieser lassen sich keine Relativierungen derselben oder der anwaltlichen Stellungnahme hierzu ableiten. Angesichts der bislang ungeklärten Frage der Wirksamkeit der Rücknahme ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis auf ein Missverständnis – gerade auch im Kontext der beantragten Entpflichtung in einem anderen Verfahren – kein den Tatsachenvortrag in Frage stellender oder konkret für ein Missverständnis sprechender Umstand.

2. Durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird durch Einschränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfähigen Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15 Rn. 6, NStZ-RR 2016, 180; vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 12, NStZ 2017, 487; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 10).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein eingelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden kann. Der Pflichtverteidiger durfte mithin – wie geschehen – davon ausgehen, den Angeklagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis wird gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wonach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Abschluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Landessprache berufstätig war, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Baumaschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Erörterung der Rücknahme des Rechtsmittels – ein ihm nicht unbekanntes Thema, über das er mit dem Verteidiger jedenfalls vor der Einlegung der Revision bereits gesprochen hat – komplett wegen sprachlicher Defizite entgangen sein könnte, und er deswegen keine konkrete Einbettung eines sprachlichen Missverständnisses vortragen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einem umfassenden Unverständnis der Aussagen des Pflichtverteidigers würde sich auch nicht erklären, warum der Angeklagte ihn dennoch mehrmals – auch nach dem Vortrag des Angeklagten mindestens dreimal – angerufen hat, obwohl ihm klar war, dass für das Telefonat kein Dolmetscher zur Verfügung steht.

d) Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommunikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizangehörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten“ fordert, erschließt sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite stand, führt für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Angeklagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher abgegeben hat. Deren Wirksamkeit ist vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

3. Sollte der Angeklagte unzutreffend angenommen haben, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nichts Anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 12; vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22 Rn. 10, NStZ 2023, 699).“

Unfall II: Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, oder: Klage des Autohalters

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Und dann habe ich hier das BGH, Urt. v. 25.03.2025 – VI ZR 174/24 – zur Unfallschadenregulierung in gewillkürter Prozessstandschaft mit folgendem Leitsatz:

Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

 

Unfall I: Fiktive Abrechnung des Unfallschadens, oder: Feststellungsinteresse

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute Entscheidungen des BGG zum Unfall und zur Unfallschadenregulierung. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Hier kommen zunächts zwei Entscheidungen, und zwar:

1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Der Geschädigte kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

2. Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.

Zum Wegfall des Feststellungsinteresses bei einem Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden nach einem Verkehrsunfall.

StGB III: Schwere Misshandlung bei der (Raub)Tat, oder: Finale Verknüpfung von Nötigung und Verfügung?

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Und dann stelle ich hier noch den BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – 6 StR 569/24 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen traf der alkoholisierte und unter dem Einfluss einer unbekannten Menge Tilidin und Kokain stehende Angeklagte zufällig den Nebenkläger, mit dem er eng befreundet war. Er begrüßte ihn freundlich und begleitete ihn. Unvermittelt und ohne äußeren Anlass geriet der Angeklagte in Wut, packte den Nebenkläger an Hals und Hosenbund und zerrte ihn in einen nahegelegenen Park. Dort riss er ihn zu Boden. Er warf ihm vor, „schlecht über ihn zu reden“ und mit der Polizei zu seinem Nachteil zusammenzuarbeiten. Sodann schlug und trat er mehrfach kraftvoll gegen den Kopf und den linken unteren Rippenbogen des Nebenklägers, um ihn zu erniedrigen. Anschließend riss er dem weiterhin am Boden liegenden Nebenkläger eine Goldkette vom Hals und eine Uhr vom Arm; ferner nahm er eine während der vorangegangenen Misshandlungen zu Boden gefallene Sonnenbrille des Geschädigten sowie Geld aus dessen Portemonnaie an sich, um die Sachen für sich zu behalten. Der Nebenkläger ließ die Wegnahme der Gegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten geschehen; dies wollte der Angeklagte. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Nebenkläger eine Rippenserienfraktur links, einen hierdurch ausgelösten Spannungs-Pneumothorax, eine Fraktur des linken Augenhöhlenbodens sowie einen Bruch des linken Handgelenks. Aufgrund des durch die Rippenserienfraktur ausgelösten Pneumothorax bestand Lebensgefahr. Der Nebenkläger wurde sechs Tage stationär behandelt, leidet nach wie vor unter Schmerzen und ist in der Bewegung seines linken Armes eingeschränkt.

b) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte den Nebenkläger bei der Tat körperlich schwer misshandelt (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB ) oder durch die Tat in die Gefahr des Todes (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB ) gebracht hat.

aa) Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB erfordert eine schwere körperliche Misshandlung bei der Tat. Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und rechtswidriger Vermögensverfügung, durch die die Raubdelikte geprägt sind. Zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub muss eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An dem tatbestandlich vorausgesetzten Finalzusammenhang fehlt es, wenn die Drohung oder die Gewalt nicht als Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95 , BGHSt 41, 123, 124 ; Beschlüsse vom 20. März 2024 – 6 StR 572/23 ,StV 2024, 505, 506; vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14 , NStZ 2015, 156). Der Qualifikationstatbestand ist daher nur erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Duldung der Wegnahme oder zumindest zur Beutesicherung verübt wird. Ein schlichter räumlichzeitlicher Zusammenhang zwischen einem Raub und einer schweren Misshandlung genügt hingegen nicht. Es reicht daher weder aus, dass die schwere Misshandlung dem Raub unmittelbar nachfolgt, noch dass sie – wie hier – dem Raub unmittelbar vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15 , NStZ-RR 2015, 277; Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 , BGHSt 53, 234, 236 ).

bb) Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers, die erhebliche und mit einer Lebensgefahr verbundene Verletzungen zur Folge hatten, als Mittel der Wegnahme eingesetzt hat. Sie ergeben, dass der Angeklagte den Nebenkläger massiv misshandelte, um ihn zu erniedrigen. Weiterhin ist festgestellt, dass der Nebenkläger die Wegnahme der Wertgegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten duldete, der Angeklagte die Wirkung der zuvor – ohne Wegnahmeabsicht – angewendeten massiven körperlichen Gewalt bewusst als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung einsetzte und konkludent eine Wiederholung der Gewalthandlungen für den Fall des Widerstands in Aussicht stellte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20 , Rn. 19). Mittel des Raubes war danach die konkludente Drohung mit erneuter Gewalt und nicht die zur Annahme der schweren Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB herangezogenen massiven Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers.

cc) Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte durch die Tat eine konkrete Gefahr des Todes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB herbeigeführt hat. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB entsprechend.“