Schlagwortarchiv: Serienstraftaten

StPO I: Anklageschrift bei BtM-Serienstraftaten, oder: Umfasst die Anklage das abgeurteilte Verhalten?

© sharpi1980 – Fotolia.com

Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. 04.03.2026 – 3 StR 120/25 –,  in dem sich der BGH noch einmal zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei Serienstraftaten geäußert hat. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen Verbrauchsüberlassung von Cannabis/BtM. Der BGH hat teilweise aufgehoben:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten – hinsichtlich P.: unter anderem – die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: „Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (…). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift“.

b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.

Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).

Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.

c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis „an Jugendliche“ unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 – 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).

d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

….“

Ausl I: Europäischer Haftbefehl wegen Serienstraftaten, oder: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung

entnommen wikimedia.org

Und dann heute der „Kessel Buntes“. Da wird es heute ganz bunt 🙂 , denn ich stelle zwei Entscheidungen zum Ausliegerungsrecht vor.

Als erste Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 3 StR 192/25  – zu den Anforderungen die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl. Dazu gibt es aber nur den Leitsatz des BGh, nämlich:

Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.

Die Einzelheiten dann bitte ggf. im Volltext nachlesen.

Anklageschrift, oder: „Nämlichkeit“ der angeklagten Tat

© Dan Race Fotolia .com

Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 665/18 –, betrifft eine Problematik, mit der der BGH bei Serienstraftaten häufiger zu tun hat. Es geht nämlich um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklageschrift als Verfahrensgrundlage.

Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 600 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 600 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die einen Teilerfolgt hatte.

„1. Eine Tat des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (unter Ausnutzen einer eine Abhängigkeit begründenden Autoritätsstellung, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe, wird nicht von der – unverändert zugelassenen – Anklage erfasst. Da es somit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO insoweit einzustellen.

a) Dem Angeklagten war unter anderem mit der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 zur Last gelegt worden, die ihm zur Erziehung anvertraute Tochter seiner Lebensgefährtin – die Nebenklägerin T. – auch im Zeitraum nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres und vor ihrem 16. Geburtstag an 300 Tagen missbraucht zu haben, und zwar vaginal, anal oder oral mit seinem Glied oder zumindest mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen zu sein; in einigen Fällen soll die Nebenklägerin den Angeklagten zusätzlich mit ihrer Hand befriedigt haben. Solche – nicht genauer bestimmten Tagen zuordenbare – sexuelle Handlungen habe der Angeklagte entweder in der gemeinsam genutzten Wohnung, im Lastkraftwagen seines Arbeitgebers oder im eigenen Fahrzeug ausgeübt. Von diesen 300 dem Angeklagten vorgeworfenen Fällen sind zwei nach dem Umzug von W. nach Bayern begangene Taten näher dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte nach dem 15. Februar 2008 in einem Fall mit der Nebenklägerin den Analverkehr vollzog, als diese – auf seine Aufforderung hin – ihren Oberkörper über eine Couch beugte, und im anderen Fall mit ihr den Vaginalverkehr vor einer Spiegelfront durchführte, den diese im Spiegel beobachten sollte. Nach den Feststellungen zu Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe übte der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Vaginal- und Analverkehr in seiner eigenen Wohnung in W. aus, die er während einer kurzzeitigen Trennung von der Mutter der Geschädigten, der Zeugin A. , für wenige Wochen bezogen hatte.

b) Mit dieser Abweichung ist die Identität der angeklagten von der festgestellten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt.

aa) Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Auch bei Serienstraftaten wie hier den Missbrauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, Rn. 6 und vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218 und vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, Rn. 5).

bb) An diesen Grundsätzen gemessen und nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 15 und vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 6) ist der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe nicht Gegenstand der Anklage, da er von wesentlichen Grundzügen des angeklagten Tatgeschehens abweicht. Zum einen werden nach dem Anklagesatz die Tatorte auf die beiden Fahrzeuge und die gemeinsamen Wohnungen eingegrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 5). Zum anderen sind in der Anklage – auch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (BGH, Urteile vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134 und vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 25; Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 8) – die Vielzahl der Taten dadurch charakterisiert, dass die Lebensgefährtin an sechs Tagen in der Woche arbeitete und bereits deswegen auf die Mithilfe des Angeklagten bei der Aufsicht und Erziehung der minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt angewiesen war; dies nutzte der Angeklagte zur Begehung der Missbrauchstaten aus. Damit weichen nicht nur der Tatort, sondern auch die prägenden Begleitumstände, in welche die Tatserie „eingebettet“ war, im Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe entscheidend vom angeklagten Sachverhalt ab: Während der vorübergehenden Trennung des Angeklagten von der Mutter stellt sich das Ausnutzen des Besuchs der Nebenklägerin, die den Angeklagten auf Wunsch der eifersüchtigen Zeugin A. kontrollieren sollte, auch hinsichtlich der Tatumstände wesentlich anders als angeklagt dar.“