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StPO I: „Reichweite“ der zugelassenen Anklage, oder: Oralverkehr im Garten ist nicht OV im Schlafzimmer

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Und dann zur Wochenmitte drei StPO-Entscheidungen vom BGH.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 StR 440_21, in dem der BGH zur „Reichweite“ einer Anklage Stellung genommen hat. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Die Revision hatte wegen einer der abgeurteilten Taten Erfolg:

„1. Hinsichtlich des zweiten abgeurteilten schweren sexuellen Missbrauchs (Fall B.II.3 der Urteilsgründe) fehlt es an den Verfahrensvoraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung und demzufolge eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses.

a) Die mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2020 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 19. Oktober 2020 hatte dem Angeklagten – neben mehreren Fällen des einfachen sexuellen Missbrauchs – einen zweifachen schweren sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin, seiner damals acht- bis zehnjährigen Enkeltochter, zulasten gelegt. Hierzu ist im konkreten Anklagesatz ausgeführt, dass er das Kind an zwei nicht genau zu bestimmenden Tagen zwischen Juni 2017 und März 2019 im Garten seines Hauses nahe den Mülltonnen aufgefordert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, was so geschehen sei bis kurz vor dem Samenerguss, der anschließend auf die Mülltonnen erfolgt sei.

Mit der Abschlussverfügung hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Verdacht weiterer, über die angeklagten Taten hinausgehender gleichgelagerter Fälle bestehe. Ausweislich der Urteilsgründe hatte die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren zahlreiche Fälle des Oralverkehrs nach dem gleichen modus operandi bekundet. Dabei hatte sie einige Taten im Garten bei den Mülltonnen, andere auf dem Bett im Schlafzimmer des Angeklagten verortet.

In der Hauptverhandlung hat sich nur eine Tat im Garten erweisen lassen. Davon, dass dort ein zweiter Oralverkehr stattfand, hat sich das Landgericht nicht überzeugen können. Es hat sich nach Vernehmung der Nebenklägerin jedoch die Gewissheit verschafft, dass sie in wenigstens einem Fall im Schlafzimmer auf dem Bett am Penis des Angeklagten „nuckelte“ bis zum Samenerguss. Die Strafkammer hat daraufhin den rechtlichen Hinweis erteilt, dass sich der zweite Oralverkehr nicht im Garten, sondern im Schlafzimmer abgespielt haben könne. Sodann hat sie den Angeklagten im besagten Fall wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum auf seinem Bett im Schlafzimmer von seiner Enkeltochter habe oral befriedigen lassen.

b) Damit fehlt es an der Identität zwischen dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt und der abgeurteilten Tat.

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der ʺNämlichkeitʺ der Tat zu beurteilen. Dies ist – ungeachtet gewisser Unterschiede – dann gegeben, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 – 4 StR 555/18 , NStZ 2019, 428, 429 mwN; vom 20. Mai 2021 – 3 StR 443/20 ,StV 2022, 69Rn. 11 mwN). Wann die Tat in dem dargelegten Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden ( BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – StB 39/21 , NStZ-RR 2022, 75 mwN).

c) Gemessen hieran ist der abgeurteilte Oralverkehr im Schlafzimmer nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage. Insoweit handelt es sich nicht um die nämliche Tat im Sinne des § 264 StPO . Beide Lebensvorgänge, der angeklagte und der abgeurteilte, unterscheiden sich zwar im Wesentlichen nur hinsichtlich des Tatorts. Dieser ist hier jedoch von besonderer Relevanz, weil das Ermittlungsverfahren von vornherein wegen Taten im Garten und solchen im Schlafzimmer geführt worden war. Es standen mithin gleichartige geschichtliche Vorgänge – jeweils Oralverkehr – in Rede, deren maßgebliches Unterscheidungskriterium die Örtlichkeit war. In dieser Situation hat die Staatsanwaltschaft allein das Geschehen an zwei verschiedenen Tagen im Garten angeklagt. Ihr Verfolgungswille erstreckte sich nicht auf die Übergriffe mit Tatort Schlafzimmer. Der konkrete Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das zu seiner Ergänzung und Auslegung herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 , NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteile vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00 , BGHSt 46, 130, 134 ; und vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09 , BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Rn. 95), sind insoweit eindeutig. Eine Nachtragsanklage hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

d) Damit hat das Landgericht die eine Tat im prozessualen Sinn – das Verhalten des Angeklagten an einem nicht näher feststellbaren Tag zwischen Juni 2017 und März 2019 im Garten – gegen einen anderen geschichtlichen Vorgang – das Vorgehen des Angeklagten im Schlafzimmer an einem nicht näher feststellbaren Tag im Tatzeitraum – ausgewechselt. Insoweit ist das Verfahren wegen der von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse nach § 206a 1 StPO einzustellen.“

Gebracht hat es hinsichtlich der Strafe nichts, denn:

„e) Mit der Einstellung entfallen hinsichtlich dieser Tat der Schuld- und Strafausspruch. Die Gesamtstrafe kann indes aufrechterhalten bleiben. Angesichts der übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einmal einem Jahr und viermal acht Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die fortfallende Strafe milder bemessen hätte.“

Anklageschrift, oder: „Nämlichkeit“ der angeklagten Tat

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Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 665/18 –, betrifft eine Problematik, mit der der BGH bei Serienstraftaten häufiger zu tun hat. Es geht nämlich um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklageschrift als Verfahrensgrundlage.

Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 600 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 600 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die einen Teilerfolgt hatte.

„1. Eine Tat des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (unter Ausnutzen einer eine Abhängigkeit begründenden Autoritätsstellung, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe, wird nicht von der – unverändert zugelassenen – Anklage erfasst. Da es somit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO insoweit einzustellen.

a) Dem Angeklagten war unter anderem mit der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 zur Last gelegt worden, die ihm zur Erziehung anvertraute Tochter seiner Lebensgefährtin – die Nebenklägerin T. – auch im Zeitraum nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres und vor ihrem 16. Geburtstag an 300 Tagen missbraucht zu haben, und zwar vaginal, anal oder oral mit seinem Glied oder zumindest mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen zu sein; in einigen Fällen soll die Nebenklägerin den Angeklagten zusätzlich mit ihrer Hand befriedigt haben. Solche – nicht genauer bestimmten Tagen zuordenbare – sexuelle Handlungen habe der Angeklagte entweder in der gemeinsam genutzten Wohnung, im Lastkraftwagen seines Arbeitgebers oder im eigenen Fahrzeug ausgeübt. Von diesen 300 dem Angeklagten vorgeworfenen Fällen sind zwei nach dem Umzug von W. nach Bayern begangene Taten näher dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte nach dem 15. Februar 2008 in einem Fall mit der Nebenklägerin den Analverkehr vollzog, als diese – auf seine Aufforderung hin – ihren Oberkörper über eine Couch beugte, und im anderen Fall mit ihr den Vaginalverkehr vor einer Spiegelfront durchführte, den diese im Spiegel beobachten sollte. Nach den Feststellungen zu Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe übte der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Vaginal- und Analverkehr in seiner eigenen Wohnung in W. aus, die er während einer kurzzeitigen Trennung von der Mutter der Geschädigten, der Zeugin A. , für wenige Wochen bezogen hatte.

b) Mit dieser Abweichung ist die Identität der angeklagten von der festgestellten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt.

aa) Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Auch bei Serienstraftaten wie hier den Missbrauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, Rn. 6 und vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218 und vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, Rn. 5).

bb) An diesen Grundsätzen gemessen und nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 15 und vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 6) ist der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe nicht Gegenstand der Anklage, da er von wesentlichen Grundzügen des angeklagten Tatgeschehens abweicht. Zum einen werden nach dem Anklagesatz die Tatorte auf die beiden Fahrzeuge und die gemeinsamen Wohnungen eingegrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 5). Zum anderen sind in der Anklage – auch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (BGH, Urteile vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134 und vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 25; Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 8) – die Vielzahl der Taten dadurch charakterisiert, dass die Lebensgefährtin an sechs Tagen in der Woche arbeitete und bereits deswegen auf die Mithilfe des Angeklagten bei der Aufsicht und Erziehung der minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt angewiesen war; dies nutzte der Angeklagte zur Begehung der Missbrauchstaten aus. Damit weichen nicht nur der Tatort, sondern auch die prägenden Begleitumstände, in welche die Tatserie „eingebettet“ war, im Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe entscheidend vom angeklagten Sachverhalt ab: Während der vorübergehenden Trennung des Angeklagten von der Mutter stellt sich das Ausnutzen des Besuchs der Nebenklägerin, die den Angeklagten auf Wunsch der eifersüchtigen Zeugin A. kontrollieren sollte, auch hinsichtlich der Tatumstände wesentlich anders als angeklagt dar.“