VerkehrsR I: Gefährungsvorsatz beim Kfz-Rennen, oder: Vorstellung einer kritischen Verkehrssituation

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Und dann heute noch einmal Verkehrsrecht, und zwar zweimal der BGH und einmal das OLG Celle.

Zunächts stelle ich den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 236/25 – vor. In der Entscheidung geht es mal wieder um ein Verbotenes Rennen, und zwar  mit zweifacher Todesfolge. Wegen der doch umfangreicheren Feststellungen verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Der BGH hat den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB aufgehoben, weil nach seiner Auffasssung des LG einen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten weder hinreichend konkret festgestellt noch rechtsfehlerfrei belegt habe:

„a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN).

b) Diesen Maßgaben genügen die Urteilsgründe nicht.

aa) Bereits die Feststellungen sind defizitär. Worin der Angeklagte die „besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise“ erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen „hoch gefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr“ seiner Vorstellung nach darstellten, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Unter den hier festgestellten weiteren Umständen wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Vor der Erstkollision nahm der Angeklagte zwei Lenkbewegungen vor, durch die er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrbahnbreite dem rechten Fahrbahnrand annäherte. Ob er für die Tatsituation darüber hinaus insbesondere den hier wesentlichen gefahrbegründenden Umstand, dass ein Fahrzeug des Gegenverkehrs über die gedachte Mittellinie hinaus auf seiner Fahrbahnseite bewegt werden könnte, in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige sonst – ggf. auf eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf zu untersuchende – vorgestellte Gefahrenszenarien bis hin zu womöglich (ebenfalls) betroffenen nachfolgenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs.

bb) Ferner lassen die Urteilsgründe die erforderliche Beweiswürdigung zu einem Gefährdungsvorsatz vermissen. Die Strafkammer hat zunächst die Absicht des Angeklagten belegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erzielen. Hieran schließt sich lediglich ein Satz in den Urteilsgründen an, mit dem ein Tötungsvorsatz verneint wird. Zum konkreten Gefährdungsvorsatz finden sich in den der Beweiswürdigung gewidmeten Urteilsabschnitten keine Ausführungen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der in den Feststellungen zum Tatgeschehen enthaltene Hinweis auf vorausgegangene – anders gelagerte – Beinaheunfälle und wiederholten Gegenverkehr genügt insoweit den Anforderungen nicht. Unmaßgeblich bleibt zudem, dass zuvor ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn „nicht äußerst weit rechts“ bewegt worden war. Denn ob und inwieweit der Angeklagte aus diesen Erfahrungen Schlüsse zog, legt die Strafkammer nicht dar. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei der Prüfung des Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auch vorsatzkritische Umstände wie die womöglich erkannte Eigengefährdung und seine festgestellte Alkoholisierung bedenken müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 66, 294).“

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