Und hier kommt dann die/meine Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattet die Staatskasse auch die Gebühren für die Adhäsion?.
„Moin, ich denke, dass man derzeit dem Bezirksrevisor nicht viel entgegen setzen kann.
Schon mal in § 472a StPO geschaut? M.E. fehlt derzeit eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Angeklagten. War die Gegenseite Nebenkläger?
Und dann habe ich noch den OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 Ws 108/21 (S) – – und den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 Nr. 4143 VV Rn 47 ff.“
Und dann ist es noch ein wenig hin und her gegangen:
Fragesteller:
„Vielen Dank schon mal. Nein, es war keine Nebenklage, es ging um Untreue. Ich hatte beides schon angesehen; 472a StPO, meine ic,h passt insoweit nicht, als der Adhäsionsantrag tatsächlich ja nicht anhängig war – und in Abs. 2 S. 2 geht es ja um gerichtliche Auslagen – da fällt vermutlich die 4143 VV RVG nicht drunter. In der Entscheidung OLG Brandenburg gab es keinen Freispruch sondern ich hatte es so verstanden, dass es dort um den alten Streit geht, ob es die 4143 VV RVG als Pflichtverteidiger gibt. Ich werde mir das aber später nochmal im Detail ansehen, inwieweit da Paralellen sind.
In meiner Sache lagen jedenfalls die Voraussetzungen für PKH nicht vor.
Ich:
„Eben, ich sehe keine Grundlage für eine Kostengrundentscheidung. Die wird in § 472a StPO für das Adhäsionsverfahren geregelt und einer der dortigen Fälle liegt nicht vor.
Gegenfrage: Warum soll die Staatskasse mit den Auslagen im Adhäsionsverfahren belastet werden? Sie hat doch damit nichts zu tun.
OLG Brandenburg ist übrigens nicht die Pflichtverteidigungsproblematik.“
Nun, man könnte schon argumentieren, dass es ohne das Strafverfahren für ihn nicht notwendig gewesen wäre, sich insoweit anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Natürlich kann man auch sagen, da hat ja die Staatskasse nichts mit zu tun. Ich werde mir das Urteil noch mal gründlich ansehen.“
„sicher, aber dann ist es aber immer noch eine Entscheidung des vermeintlichen Geschädigten, ob er Ansprüche geltend machen will. Unterschied Strafrecht – Zivilrecht.
Beantragen Sie doch einfach bei der Kammer eine Entscheidung zum „Adhäsionsverfahren“. Vielleicht haben Sie ja Glück und bekommen eine für Sie günstige.“
Ich bin gespannt…..
