Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StGB I: Mittäter = Leistung eines eigenen Tatbeitrags, oder: Mitwirkung/fördernder Beitrag/Unterstützung

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Ich setze die Berichterstattung heute dann fort mit Beschlüssen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.03.2026 – 3 StR 13/26. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung,  verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die haben zu Schuldspruchänderungen dahin geführt, dass für jeden Angeklagten der tateinheitlich ausgeurteilte Diebstahl entfallen ist. Dazu der BGH:

„a) Soweit hierfür von Belang, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten und drei Mitangeklagte wollten unter Federführung H H s gemeinsam ein Juweliergeschäft überfallen. Ihr Tatplan sah vor, das Fluchtfahrzeug mit falschen Kennzeichen zu versehen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitangeklagter in ein Industriegebiet und entwendete dort in Abwesenheit der anderen die Nummernschilder eines fremden Pkw. Diese übergab er später auf einem Parkplatz H , der sie vor den Augen aller an den Fluchtwagen montierte. Anschließend fuhr H , der keine Fahrerlaubnis besaß, die Gruppe mit dem präparierten Fahrzeug zum Juweliergeschäft. Q , A und zwei Mitangeklagte drangen maskiert in den Laden ein, bedrohten eine Angestellte mit einer geladenen Schreckschuss- sowie einer Gaspistole, einer Axt und erhobenen Fäusten, schleuderten sie schmerzhaft gegen das Mobiliar, zertrümmerten mehrere Vitrinen und nahmen Uhren und Schmuck im Wert von etwa 1.000 € an sich. Sodann fuhr H die Gruppe mit überhöhter Geschwindigkeit davon.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten die Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten zugerechnet und sie deshalb auch wegen tateinheitlichen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN).

bb) Gemessen daran sind die Angeklagten keine Mittäter des Diebstahls. Der Mitangeklagte entwendete die Kennzeichen auf eigene Faust, ohne dass die Angeklagten am Geschehen im Industriegebiet mitwirkten oder sich auch nur in der Nähe aufhielten. Ebenso wenig leisteten sie einen fördernden Beitrag im Vorbereitungsstadium oder eine andere Unterstützung. Zwar hatten sie ein eigenes Interesse an der Tat, weil sie die Diebesbeute für die Manipulation ihres Fluchtwagens verwenden wollten. Mangels jeglicher Tatherrschaft über den Diebstahl oder eines Willens dazu genügt dies aber nicht.

Dass die Angeklagten die Nummernschilder, wie von vornherein geplant, in Kenntnis und Billigung des tatbestandsmäßigen Geschehens für ihre Zwecke nutzten, macht sie im Übrigen nicht zu (sukzessiven) Mittätern. Denn die Beute war bereits gesichert, als die Gruppe auf dem Parkplatz zusammentraf, und die Tat somit beendet. In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).

Eine Mittäterschaft folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Diebstahl Teil des Gesamtplans „Überfall auf das Juweliergeschäft“ war, zu dessen Vorbereitung und Durchführung den Mitwirkenden – von allen gebilligt – unterschiedliche Rollen zukamen. Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). Der Umstand, dass die Angeklagten den Gesamtplan befürworteten, macht sie deshalb nicht zu Teilnehmern jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.

cc) Danach sind die Angeklagten nicht des Diebstahls schuldig. Die entsprechende tateinheitliche Verurteilung hat für sie zu entfallen. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber – keine Überraschung:

„3. Der Bestand der gegen die Angeklagten verhängten (Einheits-)Jugendstrafen wird durch die Schuldspruchänderungen jeweils nicht gefährdet. Angesichts des die Tat prägenden Raubüberfalls auf das Juweliergeschäft ist auszuschließen, dass der Kennzeichendiebstahl auf die landgerichtliche Sanktionsauswahl und -bemessung Einfluss genommen hat, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen lässt.“

Lösung zu: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung

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Hier kommt dann die Lösung zu der Fragen vom vergangenen Freitag, die lautete:  Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

„Moin, also:

1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß bach hinten losgeht.

2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.

3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.

Was ist denn festgesetzt worden? Sie schreiben die Gebühr, meinen aber wohl den Gegenstandswert, richtig? Was ist die „besagte Norm“? Und wieso hat es dann noch einmal einen Beschluss gegeben? Wann?“

Antworten hat es auf meine Rückfragen nicht gegeben. Bei dem erwähnten LG Tübingen-Beschluss hat es sich gehandelt um LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23.

Bewährung II: Strafaussetzung einer Reststrafe, oder: Trotz früherer Strafhaft noch Erstverbüßer?

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Als zweite Entscheidung zu Bewährungsfragen stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 03.022026 – 2 Ws 1/26 – vor.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen worden ist.

Das OLG merkt aber N.

„Im Übrigen merkt der Senat an, dass die sofortige Beschwerde ohnehin unbegründet gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass der Senat angesichts des Wortlauts des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB und – zumal angesichts der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – mangels eines praktischen Bedürfnisses für eine derart weitgehende Auslegung nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer teilt, dass der Verurteilte trotz früherer Strafhaft als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, nur weil er die der vorliegenden Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat (vgl. Appl in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 454b Rn. 13 m.w.N.; Bieber in: KMR-StPO, 109. Lfg. (Stand 01.01.2022), § 454b StPO Rn. 37; Claus in: SSW-StGB, 6. Aufl. (2024), § 57 Rn. 24; Fischer in: ders., StGB, 72. Aufl. (2025), § 57 Rn. 27; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl. (2022), § 57 Rn. 29; Maatz, NStZ 1988, 114, 115; Schall in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 57 Rn. 35; Trüg in: Leipold/?Tsambikakis/?Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 57 Rn. 36; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2008 – Ws 173/08 -, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.1986 – 1 Ws 396/86 -, jew. zit. n. juris; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 19; Dünkel/Pruin in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 57 Rn. 54; Kinzig in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 23a).“

Bewährung I: Urteilsgründe beim Bewährungsversager, oder: Darstellung der Vorstrafen im Urteil

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Zum Wochenbeginn stelle ich dann zwei Entscheidungen zu Bewährungsfragen vor.

Ich beginne mit dem KG, Urt. 05.06.2025 – 2 ORs 13/25, dass sich zu den Urteilsgründe bei erneuter Bewährung für einen Bewährungsversager außert. Das KG hat die Urteilsgründe als nicht ausreichend beanstandet:

„3. Das angefochtene Urteil hält in Bezug auf seinen Ausspruch, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Prüfung durch den Senat nicht stand; die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

a) Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch hinsichtlich der Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Bei einem schon mehrfach und dabei – wie hier – auch mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Daher sind an die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die eine solche Ausnahmeentscheidung tragenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dessen Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – [2] 121 Ss 146/21 [30/21]; KG, Urteile vom 8. Mai 2023 – 4 ORs 23/23 –, 6. September 2019 – [4] 161 Ss 107/19 [142/19] –, 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] –, 14. Juni 2018 aaO, 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, 27. Januar 2010 – [4] 1 Ss 469/09 [262/09], 26. Mai 2009 – [4] 1 Ss 144/09 [86/09] –).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

aa) Die prognoserelevanten Feststellungen des Landgerichts sind in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt, es fehlt jedoch an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen.

Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur pauschal auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind bereits nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.

(1) Zu der Darstellung der Vorstrafen in dem angefochtenen Urteil, bei der der Bundeszentralregister des Angeklagten in der Weise wiedergegeben wird, dass einzelne Eintragungen – hier die ältesten – lediglich durch bloße Aufzählungszeichen („1. … 2. …“) ohne jegliche Feststellungen dargestellt werden, merkt der Senat Folgendes an:

In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Da sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 – und Urteil vom 7. Februar 1996 – 5 StR 533/95 –; KG, Urteil vom 8. Mai 2013 – [4] 161 Ss 21/13 [28/13] –, jeweils juris). Wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung von Vorstrafen beachtlich sind und keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen werden, genügt regelmäßig die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (vgl. BGH NStZ 2002, 100), wobei einer in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierten Darstellung gegenüber einer schematischen Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 aaO mwN und vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris).

(2) Hinsichtlich der ältesten im Urteil näher dargestellten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ist das Datum sowohl der Entscheidung als auch der Rechtskraft des Erkenntnisses – aufgrund eines offensichtlichen Versehens – jeweils fehlerhaft mit dem Jahr 2026 angegeben.

(3) Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilungen vom 21. Januar 2019 und 14. Januar 2021 wegen einschlägiger Delikte fehlen jegliche Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum. In Bezug auf das Erkenntnis vom 21. Januar 2019 lässt das Urteil zudem die Angabe des verwirklichten Straftatbestandes vermissen. Ebenso wenig werden die Gründe für die jeweilige Verlängerung der Bewährungszeit aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 und 14. Januar 2021 mitgeteilt. Schließlich fehlt die konkrete Tatzeit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 zugrunde liegenden Tat, die ebenfalls in die – nach Verlängerung bis zum 13. Januar 2025 laufende – Bewährungszeit aus dem Urteil vom 14. Januar 2021 fällt.

bb) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus eine aussagekräftige Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen.

(1) Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in der seit spätestens 2015 bis zur Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten andauernden Phase wiederholter Straffälligkeit fehlen konkrete Feststellungen. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte, der keinen Schulabschluss hat, eine Ausbildung als Automobilverkäufer begann, aber nicht beendete, zeitweise arbeitslos war und später als Gebäudereiniger arbeitete. Nach einer etwa dreieinhalb Jahre andauernden Beziehung im Jugendalter führte er zwei weitere Beziehungen über jeweils zwei Jahre und ist seit circa anderthalb Jahren mit seiner aktuellen Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.

(2) Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass trotz des mehrfachen und einschlägigen Bewährungsbruchs die Prognose günstig erscheine, weil der Angeklagten sich im Jahr 2021 im Bereich Gebäudereinigung und Baugewerbe selbständig gemacht hat, dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro erzielt und für das Jahr 2024 mit einem noch höheren Einkommen rechnet. Außerdem hat er in diesem Jahr eine Kfz-Vermietung eröffnet und „sich am Kosmetikstudio seiner Freundin beteiligt“. Das Landgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den oben wiedergegebenen – wenn auch unpräzisen und lückenhaften – Feststellungen auch bei Begehung zumindest eines Teils der früheren Taten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2016 bis 2022 führten, über Arbeit verfügt und in einer festen Beziehung gelebt haben dürfte. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung durch die Berufungskammer keine erkennbare Berücksichtigung gefunden hat, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten Inhaber der Bau- und Gebäudereinigungsfirma war. Damit hat das Landgericht sich überwiegend mit den – aus seiner Sicht – für den Angeklagten sprechenden Umständen befasst, mehrere maßgebliche entgegenstehende Umstände aber unberücksichtigt gelassen.

(3) Die Wertung des Landgerichts, die vorliegenden Taten stünden im Kontext einer „persönlich/familiär erlebten Krisensituation“, während der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in gefestigten familiären Verhältnissen lebe, entbehrt einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass bei dem Angeklagten – neben nicht ausschließbaren Abhängigkeiten von Cannabis, Benzodiazepin und Testosteron – seit der Kindheit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (vom impulsiven Typ) nebst einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorliegt, die durch das Auftreten von Verhaltensstörungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle und eine Absenkung der Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt vor allem in emotional anspruchsvollen Situationen gekennzeichnet ist und bei der Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen können. Soweit das Landgericht seine positive Prognose auf den Umstand stützt, dass der Angeklagte „problembewusst bezüglich der eigenen gesundheitlichen/psychischen Defizite“ ist und sich auf eigenen Wunsch sowie denjenigen seiner Partnerin „aufgrund akuter psychischer Probleme (Ausraster/Impulsdurchbrüche)“ vom 18. April bis 23. Mai 2024 in teilstationärer Behandlung befunden hat, genügt dies den besonderen Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht. Die Feststellung der Berufungskammer, der Angeklagte habe die in den therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen besprochenen Strategien zur Emotionsregulation angenommen, ist durch nichts belegt. Angesichts der diagnostizierten, seit Kindheit an bestehenden und für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlichen Störung und der nur rund einmonatigen, teilstationären Therapie, zu der das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen enthält, wäre jedoch eingehender zu erörtern gewesen, inwieweit sich die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten tatsächlich (positiv) von derjenigen unterscheidet, in der er die verfahrensgegenständlichen und die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Soweit die Strafkammer ein „beachtliches und erfolgreiches Bemühen um legales Verhalten“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Einschätzung beruht.

cc) Auch dem Umstand, dass – soweit festgestellt – zuletzt größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten des Angeklagten lagen, kommt entgegen der Einschätzung des Landgerichts nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne lückenlose Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss (vgl. KG, Urteile vom 8. Mai 2023 aaO, 14. Juni 2018 aaO. und 26. Mai 2009 aaO). Soweit die Kammer der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 geahndeten Tat „mit Rücksicht auf Tat, -umstände und Bildungsniveau des Angeklagten“ nur eine eingeschränkte prognostische Bedeutung beimisst, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar….“

Sonntagswitz, heute dann doch wieder Kreuzfahrt

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Und dann stellte sich für den Sonntagswitz heute wieder die Frage: Fußball oder Kreuzfahrt. Ich habe mich wieder für die Kreuzfahrt entschieden. Fußball ist ja nicht meins.

Und da habe ich – bestimmt hatte ich die schon mal, da ich ja häufiger unterwegs bin 🙂 :

Zufällig hört der Kapitän, wie ein Matrose zu einem anderen sagt, er solle den Fußboden schrubben.

Schnauzt der Kapitän den Matrosen an: „Wir sind hier auf einem Schiff, und hier heißt das nicht „‚Fußboden“ sondern „Deck“, und vorne ist der „Bug“ und hinten das „Heck“. Merk dir das gefälligst, sonst werfe ich dich durch das kleine, runde Fenster da hinten!“


 

Auf einer Kreuzfahrt erkundigt sich ein Passagier beim Kapitän: „Geht so ein Schiff eigentlich öfter unter?“

„Nein“, grinst der Kapitän, „nur einmal – und dann bleibt es meistens unten.“


Das Luxusschiff sinkt. Ein Mann stürzt zum Rettungsboot.

Ruft der Kapitän: „Halt! Zuerst nehmen wir die Frauen.“

Antwortet der Mann: „Gern, wenn dafür noch Zeit ist.“


Das Luxustraumschiff passiert bei seiner Fahrt durch den Indischen Ozean eine kleine abgelegene Insel . Eine heruntergekommene Gestalt in zerfetzten Lumpen fuchtelt wild mit den Armen, springt wie verrückt am Strand hin und her und versucht offensichtlich, mit allen Mitteln auf sich aufmerksam zu machen.

„Was hat der denn?“ fragt ein Passagier den Kapitän.

„Ach der – der freut sich immer so, wenn wir hier vorbeikommen.“