Offen ist dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?
Ich habe damit – über die veröffentlichte Rechtsprechung hinaus – an sich keine Erfahrung. Geantwortet habe ich daher wie folgt:
„…..
Also:
Ich habe keine Erfahrungen mit Gutachten der Kammern, aber ich denke, dass die Kammer nicht daran vorbei kommt, wenn das OLG ein Gutachten anfordert. Das OLG ist m.E. auch nicht verpflichtet, im Verfahren darzulegen, was für angemessen gehalten wird.
Und wegen der Beweislast verweise ich auf das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23, das Sie wahrscheinlich kennen und auch auf LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25.
Der Ausgang würde mich natürlich interessieren.“
