Und dann habe ich hier noch die Antwort auf die Freitagsfrage. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht für den Nebenklagebeistand?
Und hier meine Antwort:
„Moin,
du findest die Antwort im RVG-Kommentar 6. Aufl. bei § 60 f. Rn. 44 f. In der 7. Aufl. heißt es dann (demnächst) bei § 60 f. Rn. 42:
„Es kommt für den zum Beistand bestellten Rechtsanwalt eines Nebenklägers nur darauf an, ob eine Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3) vorliegt (vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand: BGH, NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22). Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung und in weiteren Angelegenheiten der Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens (§ 60 Abs. 1 S. 4).“
Viel Erfolg.“
Und dann natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, der sich auf dem Weg in die Druckerei befindet. Das Erscheinen kann nun also nicht mehr lange dauern. Daher schnell noch hier vorbestellen. <<Werbemodus>> aus.
