Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Terminsgebühr des Verteidigers für Hafttermin, oder: Ist „verhandelt“ worden?

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting den LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2026 – 012 KLs-60 Js 5/26-1/26 – zur Frage des Verhandelns i.S. der Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG in einem Hafttermin. Dazu das LG:

„Die Terminsgebühr nach der Anlage 1 Nr. 4102 Nr. 4 zum RVG ist angefallen.

Die Terminsgebühr fällt für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an. Der Gebührentatbstand Nr. 4102 VV RVG ermöglicht es, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks. 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 –, juris). Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschluss v. 31.10.2008, Az. (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschluss v. 21.12.2010, Az. 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.2005, Az. 2 (s) Sbd. VIII 224/05; Mayer/Kroiß, 6. Auflage 2013, Vorbem. 4, Nr. 4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Für die Annahme des Verhandelns ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend (LG Würzburg AGS 2021, 168). Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat (LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204). Soweit der Verteidiger in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, ist von einem Verhandeln auszugehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07, LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 – juris). So verhält es sich hier. Der Antragssteller hat sowohl einen Antrag gestellt, der dazu bestimmt war, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, als auch sachdienliche Erklärungen abgegeben. Dabei verkennt das Gericht den knappen Umfang der Einlassungen nicht.

Konkret hat der Antragssteller in dem Vorführtermin für seinen Mandanten beantragt, diesen gegen geeignete Auflagen von der Haft zu verschonen. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Untersuchungshaft seines Mandanten abzuwenden und ist vom Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen. Neben dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO umfasst die Prüfung des Gerichts bei seiner Entscheidung auch das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Angabe des Antragsstellers, sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument, kann bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal, sowie auch bei der jeweiligen Wechselwirkung von Bedeutung sein. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsstellers in seiner Erinnerungsbegründung an.

Auch wenn die Ausführungen des Antragsstellers im Rahmen des Vorführtermins denkbar knapp waren, steht dies der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. In welchem Umfang verhandelt worden ist, ist grundsätzlich für die Prüfung des Anfallens der Terminsgebühr nicht von Bedeutung (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn. 14). Insoweit gilt zu beachten, dass die mit einer Gebühr zu honorierende Vorbereitung und Teilnahme sich auch bei einer sorgfältigen Arbeit in einem nur geringen Aufwand in der Verhandlung erschöpfen können (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass je nach Verteidigungsstrategie eine ausführliche Einlassung zur Sache der Verteidigung schaden kann. Im Hinblick auf den Nemo Tenetur Grundsatz erschiene es zudem bedenklich, die Verteidigung durch eine Berücksichtigung des Umfangs der Einlassungen in einen inneren Konflikt zwischen dem monetären Eigeninteresse und zweckmäßiger Verteidigung zu bringen.“

Passt 🙂 .

Nachweis der Vollmacht bei der Kostenfestsetzung, oder: Original nicht erforderlich, es geht auch Scan

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Und – heute ist Freitag – geht es mit RVG-Entscheidungen weiter. Zunächst habe ich hier etwas zum Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich zur Frage, ob der Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers, der einen Kostenfestsetzungsantrag stellt, auch durch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan der Vollmacht formwirksam geführt werden kann.

Das ist in der Vergangenheit vom KG mit dem KG, Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23 – abgelehtn worden, was m.E. zweifelhaft war. Anders hat jetzt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 17.07.2026 – 502 Qs 113/26 – entschieden:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.

Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtssprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.

Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 1 Ws 122/23, m.w.N.).

Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).

Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten – der Rechtspfleger – aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).“

Durchsuchung III: Durchsicht von Speichermedien, oder: Dauer und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich zum Abschluss heute noch zwei Entscheidungen zur Durchsicht, und zwar:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

2. Elektronische Geräte dürfen aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist das Andauern einer vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.

Durchsuchung II: Beschlagnahme von Speichermedien, oder: Dauer und Herausgabe

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit der Beschlagnahme befassen, und zwar:

Die Beweisbedeutung von Speichermedien rechtfertigt deren ggf. längere, amtliche Verwahrung, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit bestehht , dass die Speichermedien  weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 1 StPO).

Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

Durchsuchung I: Anordnungsvoraussetzungen, oder: Anfangsverdacht KiPo/Cybergrooming, Tatschwere u.a.

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Und es geht dann weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar heute zur Durchsuchung und Beschlagnahme. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich mich wieder auf die Leitsätze beschränke.

Hier stelle ich zunächst Entscheidungen zu den Anordnungsvoraussetzungen vor, und zwar:

1. Ein für eine Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB erscheint vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, wenn ein Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat“ gewertet wird.

2. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihrer Geeignetheit, erfordert bei etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Chatnachrichten, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat“ erfolgversprechend erscheint.

1. Zum Anfangsverdacht wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wegen eines Fotos einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug“ auf der Internetseite der Firma „fotoforensic“.

2. Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme bei geringem Tatverdacht und geringer Tatschwere.

Zum (verneinten) Anfangsverdacht der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGb (sog. Cybergrooming).

Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.