Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Sonntagswitz, heute noch mal zu Ferien

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Und dann am Sonntagnachmittag der Sonntagswitz. Heute noch einmal zu Ferien, passt im Moment ja ganz gut. Da sind:

Ein Mann macht Ferien auf dem Bauernhof.

Eines Morgens sieht er zufällig, wie der Knecht auf den Hof kommt, der Bäuerin unter den Rock langt, sich dann auf den Traktor setzt und davonfährt.

Am nächsten Morgen liegt der Feriengast wieder auf der Lauer und – siehe da! – das gleiche Spielchen. So geht das jeden Morgen …

Am Tag seiner Abreise beschließt der Mann, den Bauern über die Seitensprünge seiner Frau aufzuklären.

„Bauer, deine Frau geht fremd!“

„Wie kommen Sie denn darauf?“

„Na, der Knecht langt ihr jeden Morgen unter’n Rock, bevor er mit dem Traktor auf’n Acker fährt!“

„Ach, wissen Sie,“ lacht der Bauer, „meine Frau hat ein Holzbein und da hängt der Traktorschlüssel dran.“


„In diesem Jahr werde ich im Urlaub nichts tun.

Die erste Woche werde ich mich nur im Schaukelstuhl entspannen.“

„Ja, und in der zweiten Woche?“

„Dann werde ich eventuell ein wenig schaukeln.“


Meldet sich der Kapitän des Jumbos aus dem Cockpit:

„Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.“

„Zuerst die schlechte: Wir haben einen Flugzeugentführer an Bord.“

„Und nun die gute: Er will nach Hawaii!“


„Mein Teller ist ganz feucht“, beschwert sich der Reisende im Luxushotel.

„Sei doch ruhig“, flüsterte seine Frau, „das ist doch schon die Suppe!“

Wochenspiegel für die 30 KW., das war Selbstanzeige, KI, Reisen und konkludente Beiordnung

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Am Sonntag gibt es immer den Wochenspiegel, so auch in dieser Woche. Und in dem weise ich heute auf folgende Beiträge hin:

  1. Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Kommt das Aus für die Selbstanzeige?

  2. Fahrerlaubnisentzug wegen verpasster MPU-Begutachtung

  3. Beschlossen: E-Scooter- Unfallhaftung wird verschärft!

  4. Sonderinformation | Kein sicherer Zugangsnachweis durch Einwurf-Einschreiben

  5. Kenia-Reise geplatzt: Trägt die Reiserücktrittsversicherung das Risiko der Impfunverträglichkeit?

  6. Kreuzfahrt drei Monate vor Start abgesagt: Urlaubszeit entschädigt

  7. Amazon Urteil – BayOblG zu Werbung bei Streamingdiensten

  8. KI-Werkzeuge für die Rechtswissenschaft im Vergleich

  9. KEIN ERBE TROTZ BESTEHENDER EHE? DER BGH SORGT FÜR KLARHEIT

  10. und aus meinem Blog: Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO), oder: Mitwirkungspflichten des Halters

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ heute der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2026 – 13 S 649/26. Das ist Verwaltungsrecht mit verkehrsrechtlichem Einschlag, nämlich mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Der betroffene Halter hatte sich gegen eine gegen ihn angeordnete Fahrtenbuchauflage gewandt. Das hatte weder beim VGH noch beim VGH Erfolg:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung tatbestandsmäßig vorausgesetzten Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers werden in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 13.04.2026 zwar die Gründe des angegriffenen Beschlusses auszugsweise zitiert, ohne sich jedoch damit inhaltlich hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Damit wird nicht aufgezeigt, wieso die Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte.

So hat das Verwaltungsgericht zu der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO tatbestandsmäßig vorausgesetzten Unmöglichkeit, nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen, unter anderem das Folgende ausgeführt:

Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Hierbei kommt es auf die ex ante Sicht der Bußgeldbehörde an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 6). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, können sich an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.03.1994 11 B 130.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 31.05.2023 – 8 A 2361/22 -, juris Rn. 27). Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Mögliche Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 27). Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2007 1 B 121/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997 10 S 2113/97 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat hier hinsichtlich des Zeugenfragebogens angegeben, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis. Hierdurch beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stellt. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstandes, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird. Dem Antragsteller hätte es im Rahmen einer ihm zumutbaren Mitwirkung oblegen, hier selbst Nachfragen im möglichen Täterkreis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen. Aus demselben Grund ist es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht auch gleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt wurde. Der Antragsteller hat nämlich zu erkennen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken will.

Der Antragsgegner hat auch nicht etwa deshalb nicht alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, weil bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung der Antrag auf Anordnung eines Fahrtenbuchs beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis gestellt wurde. Soweit hierdurch angegriffen werden soll, die Ermittlungsbemühungen seien (zu) frühzeitig eingestellt worden, verhilft dieser Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, wie bereits dargestellt, abgelehnt. Da sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten hat, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt nicht in jedem Fall, sondern nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C-3/80 -, juris Rn. 7). Solche besonderen Beweisanzeichen waren hier nicht erkennbar. Weitere Ermittlungen brauchte der Antragsgegner daher nicht anstellen und insbesondere auch nicht abwarten.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Dass der Antragsgegner erst etwa einen Monat nach dem Verkehrsverstoß den Zeugenfragebogen an den Antragsteller versandte und hierbei kein Fahrerfoto beifügte, ist aus den dargestellten Gründen unschädlich. Mangels Mitwirkung des Antragstellers hat sich der Verstoß gegen die umgehende Benachrichtigung im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Hiergegen wendet der Antragsteller ein, er habe „auch nicht angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern auf ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis hingewiesen“. Insoweit wirft er die Frage auf, wie er „überhaupt eine Aussage treffen [solle], wenn ihm nicht einmal ein Foto übersendet oder sonst irgendwie zur Verfügung gestellt“ werde; ihm sei „nicht einmal mitgeteilt [worden], dass es sich um eine weibliche Fahrzeugführerin handelte“. Mit diesem Vorbringen vermag er die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist auch das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller angekreuzt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Erklärung des Antragstellers in dem Zeugenfragebogen, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis, so verstanden, dass er sich hierdurch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stelle. Damit habe er – aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Bußgeldbehörde – „aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstands, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird“. Zu seinen Mitwirkungsobliegenheiten hätte es gehört, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern und gegenüber der Bußgeldbehörde zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Stattdessen habe er mit seinem Erklärungsverhalten zu verstehen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wolle. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter – sei es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht zugleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt worden sei. Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts gehen die von dem Antragsteller erhobenen Rügen schon inhaltlich nicht hinreichend substantiiert ein. Mit dem Beschwerdevorbringen werden weder die in dem Beschluss aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die danach gebotene sachdienliche Mitwirkung verweigert habe, durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, es sei in „der bisherigen Rechtsprechung […] kein Fall ersichtlich, in der eine Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig betrachtet wurde, obgleich dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt ein Fahrerfoto oder wenigstens eine Beschreibung des/der FahrerIn zugesendet wurde“, führt ebenfalls nicht weiter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fahrzeughalter, der von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben möchte, verpflichtet ist, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 B 6.23 – juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet somit für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert und gegenüber der Behörde den möglichen Täterkreis eingrenzt. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt – aus welchen Gründen auch immer – der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Werden im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen – wie hier – keine sachdienlichen Angaben gemacht, ist dies die konkludente Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 – juris Rn. 4 und vom 30.11.1999 – 10 S 2436/99 – juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 – 1 B 151/25 – juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 6 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 31; Siegmund in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 31a StVZO Rn. 66 ff.; Heinzeller in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 31a StVZO Rn. 24 ff.).

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragstellers, dass eine Behörde von einer mangelnden Mitwirkung des Halters nicht ausgehen könne, wenn sie die Akteneinsicht vereitele. Die hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft den Fall, dass der Halter bei der Behörde (mehrfach) um Übersendung der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Fotos gebeten hatte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 14 ff.; dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 a. a. O. Rn. 31 ff.). Hier hat der Antragsteller weder eine entsprechende Bitte geäußert noch sonst eine Anstrengung unternommen, um die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einsehen zu können.

Auch der weitere Einwand, es „wäre ein leichtes gewesen, den Antragsteller an seiner Geschäftsanschrift anzutreffen oder wenigstens zu fragen, wann er dort anzutreffen“ sei, oder „bei der behaupteten telefonischen Nachfrage“ ihm „zumindest das Geschlecht der Fahrzeugführerin“ zu nennen oder diese Person „in irgendeiner Form“ zu beschreiben, führt nicht zu der Annahme eines die (spätere) Fahrtenbuchanordnung ausschließenden Ermittlungsdefizits der Bußgeldbehörde. Zum einen wird schon nicht – in Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses – hinreichend aufgezeigt, weshalb hier die Bußgeldbehörde nach den Angaben, die der Antragsteller auf dem Zeugenfragebogen gemacht hatte, noch zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sein sollte. Zum anderen hat – nach erfolgter Rücksendung des Zeugenfragebogens – die Bußgeldbehörde unter dem 24.09.2025 ein Ermittlungsersuchen an das Polizeirevier xxx gesandt. Dieses hat daraufhin in einem Schreiben vom 15.10.2025 unter anderem mitgeteilt, dass trotz „mehrmaliger Anfahrt der Geschäfts- sowie Wohnadresse des Halters […] kein Fahrer ermittelt werden [konnte]“. An der Wohnadresse habe der Halter wiederholt nicht angetroffen werden können. An der Geschäftsadresse sei am 15.10.2025 die Angestellte des Halters angetroffen und befragt worden. Diese habe angegeben, dass sich das Auto im Besitz der Firma befinde, sie aber den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht kenne. Die Angestellte habe telefonischen Kontakt zu dem Geschäftsführer aufgenommen und dieser habe gegenüber der Polizei angegeben, er wisse auch nicht, wer auf dem Blitzerfoto zu sehen sei, es seien „viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs“ und er kenne nicht jeden und wisse auch nie, wer alles mit dem Auto fahre. Vor Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis bei dem Polizeirevier xxx angerufen und um Klarstellung gebeten, ob der Antragsteller bei dem Telefongespräch das Foto des verantwortlichen Fahrers gesehen habe. Dies wurde daraufhin mit der Begründung verneint, dass die entsprechende Aussage „nur ein Verweis auf den Fahrer des Tatfotos“ gewesen sei. Der ermittelnde Polizeibeamte habe sich noch gut an den Fall erinnern können und später nochmals schriftlich Stellung zu dem Sachverhalt genommen (vgl. Aktennotiz vom 03.12.2025, Blatt 56 der Verwaltungsakte). In einer an das Landratsamt gerichteten E-Mail vom 03.12.2025 wurde seitens des Polizeireviers xxx nochmals über die Anfahrt an die Geschäftsadresse und das weitere Geschehen am 15.10.2025 berichtet. Danach hat der Antragsteller gegenüber der Polizei telefonisch erklärt, „dass eine unbestimmte Anzahl an Personen mit dem Pkw fahren würde, nicht nur Angestellte, sondern auch Bekannte und Verwandte. Aufgrund dieser Tatsache könne er keine Angaben zu dem Fahrer machen, er selbst sei jedoch nicht gefahren“. Als der Antragsteller bei diesem Gespräch darauf hingewiesen worden sei, dass es bei dieser Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage kommen könne, habe er geantwortet, dass „dem halt dann so ist“. Für den Senat besteht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, an der Richtigkeit der so geschilderten Vorkommnisse im Zug der polizeilichen Ermittlungen durch das Polizeirevier xxx zu zweifeln. Es ist derzeit kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten hier wissentlich oder unwissentlich etwas Falsches berichten sollten. Von daher genügt ein bloßes bzw. weitgehend unsubstantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers nicht, um den von den Polizeibeamten wiedergegebenen Inhalt der Gespräche mit dem Antragsteller und seiner Angestellten als unzutreffend zu bewerten (dazu vgl. etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2025 – 9 S 485/25 – juris Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 36 und vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 – OVG 11 S 5/20 – juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 4 f.).

Das (erneute) Vorbringen des Antragstellers, dass die unverzügliche, d. h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung grundsätzlich zu dem von der Bußgeldbehörde geschuldeten angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass hier dem Antragsteller der Zeugenfragebogen vom 11.09.2025 nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Geschwindigkeitsverstoß vom 11.08.2025 übermittelt wurde. Jedoch ist bereits im angegriffenen Beschluss hierzu ausgeführt worden, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist einer Fahrtenbuchanordnung nicht entgegensteht, wenn die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden ist. Ohne sich hiermit weiter auseinanderzusetzen, macht der Antragsteller insoweit lediglich geltend, dass nach der Rechtsprechung eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers „auch dann nicht ursächlich“ sei, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stelle. So formuliert, räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Ursächlichkeit einer verspäteten Benachrichtigung für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auch dann verneint werden kann, wenn – wie hier – dem Halter kein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist. Damit wird aber schon nicht aufgezeigt, dass und warum die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründe unrichtig sein könnten. Unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind neben der Vorlage eines zur Identifizierung des Fahrers geeigneten Fotos weitere Ausnahmen von der Beachtlichkeit der Zweiwochenfrist anerkannt (hierzu vgl. etwa Derpa a. a. O. Rn. 30; Heinzeller a. a. O. Rn. 16 ff.). So fehlt es an der Kausalität zwischen der verzögerten Benachrichtigung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers etwa dann, wenn sich der Fahrzeughalter – wie hier – nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuchs auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 10 S 2024/15 – n. v.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 a. a. O. Rn. 38). Außerdem fehlt es an der Ursächlichkeit der verspäteten Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters für die unterbliebene Täterermittlung dann, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Halters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. Heinzeller a. a. O. Rn. 17). Hiervon ist bei dem Antragsteller auszugehen. Seine Einlassung, dass viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs seien und „er nicht jeden kenne und auch nie wisse, wer alles mit dem Auto fahre“, ist wenig plausibel, da es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Audi mit der Emissionsklasse 36EA handelt und die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Wohnortnähe, sondern etwa 160 km bzw. mindestens zwei Autostunden vom Wohnort des Antragstellers entfernt begangen wurde. Ist es aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass der Antragsteller sein Fahrzeug, das einen beträchtlichen Wert verkörpert, einer Vielzahl von Personen nahezu beliebig zur Verfügung stellt, so ist seinem damaligen Erklärungsverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weiteres eine fehlende Bereitschaft zu entnehmen, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Auch die Rüge des Antragstellers, eine „Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist zeigt bereits, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (VG München Urt. v. 10.12.2018 – M 23 K 18.5205, BeckRS 2018, 45349 Rn. 25)“, lässt wiederum die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen. Hinzu kommt, dass in dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Urteil festgestellt wurde, dass „sich der Kreis der Tatverdächtigen im konkreten Fall aufgrund eindeutiger Hinweise auf wenige Personen beschränkte und bezüglich dieser erfolgsversprechende sowie den Umständen nach zumutbare Ermittlungsansätze“ ergeben hätten. Weiter heißt es: „Insofern hätte es sich der Polizei aufdrängen müssen, die Ermittlungstätigkeit in dem beschriebenen zumutbaren Aufwand und Umfang fortzusetzen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte demzufolge nicht bereits über einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt werden dürfen“ (vgl. VG München, Urteil vom 10.12.2018 – M 23 K 18.5205 – juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist jedoch nicht dargetan, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Erfolg versprechende und zumutbare Ermittlungsansätze zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers vorgelegen haben, die von der Bußgeldbehörde hätten ergriffen werden müssen.“

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?

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Und dann noch das RVG-Rätsel bzw. die RVG-Frage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Kurze Gebührenfrage:

Im Jahr 2022 übernehme ich die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 176 StGB. Das Verfahren wird im Juli 2023 nach § 170 II StPO eingestellt. Heute erzählt mir die zuständige Dezernentin bei Gelegenheit einer Sitzung in anderer Sache, dass sie das Verfahren wieder aufgenommen hat.

Ich habe bei Einstellung des Verfahrens Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4104 und 4141 abgerechnet.

Ich lese § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dahingehend, dass die Gebühren, da die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauerte, erneut anfallen. Gibt es da Besonderheiten bei der Grundgebühr? Und fallen die neuen Gebühren nach dem RVG 2025 an oder nach dem RVG 2021?“