Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Am Freitag hat ich ja eine Frage aus dem Rechtspflegerforum vorgestellt, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:

„Der Bezirksrevisor hat Recht.

Der Landeskasse wurden nicht 30 % der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren auferlegt, sondern 30 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier aus der Wahlanwaltsvergütung besteht.

Der Rechtsanwalt macht in dem Fall keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend, sondern den Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse.

Der gerichtlich bestellte Anwalt hat einen Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung aus § 52 RVG. Gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Anspruch gegen den Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren bezahlt hat. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr fordern, als die Vergütung des Wahlverteidigers (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 52 Rn. 15-18).

Der Mandant wiederum kann von der Staatskasse nicht mehr verlangen, als er selbst an den Anwalt zahlen müsste. Da die Auslagen des Rechtsanwaltes bereits mit der Pflichtverteidigervergütung bezahlt wurden, fallen die schon mal raus. Die kann der Anwalt nicht erneut vom Mandanten verlangen (weil wurden schon bezahlt) und der Mandant nicht von der Staatskasse (weil wurden schon bezahlt).

Blieben also die Gebühren. Und da ist die Berechnung: 30 % Wahlanwaltsgebühren (laut Urteil) abzüglich 100 % bereits gezahlter Pflichtverteidiger-Gebühren (weil der Anspruch des Verteidigers gem. § 52 RVG Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt) = negativer Betrag.

Im Gesamtergebnis besteht kein über die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung hinausgehender Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse (was bei Mittelgebühren der Regelfall ist, so lange der aus der Staatskasse zu erstattende Anteil unter 80,X % liegt).“

Ich meine, das ist zutreffend. An weiterer Rechtsprechung zu der Problematik kann ich bieten:

OLG Braunschweig, RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16; OLG Celle, RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18 = Rpfleger 2017, 179; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2007 – 2 Ws 194/07; OLG Jena, RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; OLG Jena, Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 127 = StraFo 2013, 173 = RVGreport 2013, 190; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG München, RVGreport 2017, 231; OLG Nürnberg, RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217; OLG Saarbrücken, RVGreport 2016, 139; LG Düsseldorf, StRR 2010, 118; LG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2012 – 4 Qs 6/12; LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22, AGS 2022, 549; LG Osnabrück, JurBüro 2014, 83.

Einziehung vom Tatertrag bei mehreren Tatbeteiligten, oder: Gesamtschulder nur bei (Mit-)Verfügungsgewalt

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Als zweite Entscheidung zur Einziehung berichte ich über den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.11.2025 – 12 Qs 38/25. Es geht um die Einziehung des Tatertrages bei mehreren Tatbeteiligten.

Die StA führt gegen den Beschuldigten B und zwei Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. In diesem Zusammenhang erließ das AG gegen alle drei Beschuldigte als Gesamtschuldner einen Vermögensarrest über 90.172,71 EUR zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen. Hiergegen die Beschwerde des Beschuldigten , die insoweit Erfolg hatte, als der Vermögensarrest gegenB auf 21.879,54 EUR EUR herabgesetzt worden ist.

Das LG führt zunächst zum erforderlichen Anfangsverdacht – hier soll es ein“Provisionsbetrug“ gewesen sein – aus; insoweit bitte selbst lesen..

Und dann heißt es zur Einziehung weiter:

„b) Ein Vermögensarrest setzt neben dem Anfangsverdacht einer Straftat voraus, dass beim Beschuldigten infolgedessen eine Einziehung stattfinden kann. Einziehung (auch die von Wertersatz) kann gegen den erfolgen, der durch oder für die Straftat etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB).

aa) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, unabhängig davon, ob das Erlangte beim Täter verbleibt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15). Demgegenüber gilt das als für die Tat erlangt, was der Täter insbesondere als Tatlohn für seinen Tatbeitrag erhält (BGH, Urteil vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 18), wozu namentlich Provisionen aus betrügerischen Geschäften zählen (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 24a).

bb) Die 90.172,71 € flossen auf das Konto der E GmbH, auf das allein der frühere und der aktuelle Geschäftsführer Zugriff hatten. Bei diesen beiden war insoweit die faktische Verfügungsgewalt über das Geld möglich, beim Beschuldigten B dagegen nicht. Ob von diesem Konto anschließend deliktisch kontaminierte Zahlungen an den Beschuldigten B geflossen sind, ist derzeit unklar. Nicht als solche zu qualifizieren wäre jedenfalls die Provision für den Vertragsschluss mit dem Kunden N. Diese Provision von 6.521,38 €, zu der die Beschwerde vorträgt, hat mit dem von der StA dem Beschuldigten B vorgeworfenen Sachverhalt nichts zu tun. Sie wäre nämlich von seiner Abtretung an die E GmbH nicht umfasst (Vertrags-ID: A-…). Für eine sonstige deliktische Mitwirkung B´s in diesem Kontext ist nichts ersichtlich. Daher muss die Kammer die entsprechende Bestätigung des Mitbeschuldigten S, die dieser am 26.06.2025 – einen Tag nach den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren – für B ausgestellt haben will, ebenso wenig erörtern wie die gleichsinnige Bestätigung des Mitbeschuldigten D vom 29.06/01.07.2025. Nach kriminalistischer Erfahrung kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte B die Abtretung der Provisionsansprüche im Vertrag vom 03.07.2024 unentgeltlich vorgenommen haben kann. Es muss vielmehr für die Zwecke des Arrestes von der Vereinnahmung eines Geldbetrags in derzeit unbekannter Höhe durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Anteil wird – wiederum nach kriminalistischer Erfahrung – das nicht übersteigen, was er an mutmaßlich betrügerischem Umsatz zum Gesamtergebnis beigetragen hat. Der beim Beschuldigten einzuziehende Betrag ist demnach auf 21.879,54 € begrenzt; eine darüber hinaus gehende Einziehung ist unwahrscheinlich und daher kann entsprechender Arrest nicht angeordnet werden. Im genannten Umfang ist der Beschuldigte auch zumindest mit dem Mitbeschuldigten S Gesamtschuldner.

Die Gesamtschuldnerschaft als solche begründet keinen höheren Arrestbetrag. Soweit der Rechtssatz aufgestellt wird, dass bei Gesamtschuldnern gegen jeden einzelnen von ihnen der Vermögensarrest in voller Höhe des Wertes des Tatertrages angeordnet werden kann (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4 m.w.N.), darf das nicht missverstanden werden. Im Deliktsrecht haftet zwar jeder mitbeteiligte Schädiger ungeachtet des Gewichts seines Tatbeitrags im Außenverhältnis auf den vollen Schadenersatz als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Um Schadenersatz geht es im Einziehungsrecht aber nicht, sondern darum, unrechtmäßigen Vermögenszuwachs bei demjenigen abzuschöpfen, bei dem er sich materialisiert hat (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 498; Barreto da Rosa, NJW 2009, 1702, 1703). Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie auch Gesamtschuldner sein. Hat ein Beteiligter darüber hinaus einen individuellen Sondervorteil erlangt, auf den die anderen Beteiligten nicht zugreifen können, ist insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit ihnen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat den nämlichen Gedanken so formuliert, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 27/25, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.12.2006 – 4 StR 421/06, juris Rn. 6). Dem Beschuldigten B kann daher nach Lage der Dinge nicht die Schuldnerschaft hinsichtlich der insgesamt von der V GmbH bezahlten Gelder zugeschrieben werden, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass er sie nicht voll erlangt hat.

….“

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

entnommen openclipart.org

Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.

Sonntagswitz, heute noch einmal zum Urlaub

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Am Sonntagnachmittag dann der Sonntagswitz. In dieser Woche aber nicht schon wieder/noch einmal „Kreuzfahrt“. Die ist nämlich beendet. Aber da ich immer noch nicht wieder zu Hause bin, gibt es Urlaubswitze, und zwar:

„Wie war denn dein Urlaub?“

„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was für ein Kaff das war.“


„Liebling, in diesem Jahr können wir unseren Urlaub doch auf den Bahamas machen!“

Er: „Tut mir leid Schatz. Wir müssen an unsere Schulden denken!“

Sie: „Aber das können wir doch auch auf den Bahamas!“


Herr Müller macht Urlaub in Schottland.

Er fragt einen Einheimischen: „Was halten Sie eigentlich von Schottenwitzen?“

„Damit sollte man sehr, sehr sparsam umgehen!“


Heinz, hast du eigentlich schon Urlaubspläne gemacht?“

„Nein, wozu? Meine Frau bestimmt, wohin wir fahren, mein Chef bestimmt, wann wir fahren, und meine Bank, wie lange wir fahren.“

Rückschau auf den Wochenspiegel für die 4. KW., u.a. mit Corona, Klarnamen, VKS 4.5, Strafzinsen

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Und dann heute im Wochenspiegel noch einmal eine Rückschau: Ja, ich bin noch immer nicht wieder zu Hause.

Also dann Rückschau auf den Wochenspiegel für die 4. KW./2022 – Wochenspiegel für die 4. KW., das war Corona, Corona, Klarnamen, VKS 4.5, Strafzinsen, Infos an Mandanten. Der hatte folgende Hinweise zum Inhalt:

„Nach dem „Sturm“, na ja die Ostfriesen werden es eher als „starken Wind“ empfunden haben, dann hier der Wochenspiegel für die 4. KW, in der uns jetzt Corona aber so richtig im Griff hatte und sicherlich auch noch ein wenig haben wird. Hier sind dann:

  1. Umsetzung der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht,

  2. Corona: Handlungsmöglichkeiten bei Corona-Test-Verweigerern

  3. OLG München: Selbst entworfenes Bio-Logo darf nicht Verleihung durch Dritte vortäuschen,

  4. Daten von Kindern im unternehmerischen Alltag,

  5. BGH: Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook)

  6. Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen mit VKS 4.5 – neue Verteidigungsansätze

  7. OLG Düsseldorf: 2.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wenn Krankenkasse Gesundheitsakte an falsche E-Mail-Adresse schickt

  8. Gerichte: Strafzinsen sind unzulässig,

  9. Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung?,

  10. und dann aus meinem Blog – natürlich: AE I: Was darf der Verteidiger dem Mandanten aus der Akte mitteilen?, oder: Alles, daher Abfuhr vom OLG