Monatsarchiv: Oktober 2026

Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“? – die 2.

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Ich hatte neulich über den LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug.  berichtet (vgl. hier Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?). In dem Verfahren/Kostenfestsetzungsbeschluss ging es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Die Rechtspflegerin hatte in der Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ eine Unterbrechung für eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG gesehen und damit nich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit, so dass die Unterbrechungszeit nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit berücksichtigt worden ist. Dagegen hatte der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die das LG nun zurückgewiesen hat.

Es führt dazu im LG Coburg, Beschl. v. 06.10.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug – aus:

„3. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beanspruchten Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV-RVG.

Gemäß Nr. 4122 VV-RVG entsteht der Längenzuschlag, wenn der Verteidiger an einer Hauptverhandlung teilnimmt, die mehr als fünf Stunden gedauert hat. Ausweislich der Vorb. 4.1 III VV-RVG sind dabei Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Verteidiger hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde und wurde zuvor unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet (NJW-Spezial 2024, 347, beck-online). Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt von 9.00 Uhr bis 14.22 Uhr, als ohne Abzug der Unterbrechung 5 Stunden und 22 Minuten.

Der Verteidiger trägt vor, die Sitzung sei für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden. Mangels anderweitiger Erkenntnissen hierzu ist diese Angabe zu Grunde zu legen. Bei der Frage, ob es sich um einen bestimmten oder unbestimmten Fortsetzungszeitpunkt handelt, ist zu berücksichtigen, ob der Verteidiger erkennbar die Möglichkeit hatte, die Unterbrechung für einen für ihn abschätzbaren Zeitpunkt zu nutzen. Bei Auslegung der Angabe Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung frühestens in einer Stunde erfolgt. Mithin ist die Angabe „etwa“ als Mindestunterbrechung zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung 4 Stunden 22 Minuten betrug.“

Ich bleibe das: Die Auffassung ist falsch. „Unterbrechung für etwa 1 Stunde“ bedeutet nicht, dass die Hauptverhandlung für genau 60 Minuten = eine Stunde unterbrochen wird, sondern dass für „ungefähr§ 60 Minuten unterbrochen wird. Die Unterbrechung kann also kürzer oder aber auch länger dauern. Es ist also keine exakt/konkrete festgelegte Stunde, für die unterbrochen wird. Das „etwa“ lässt einen Spielraum, mit der Folge, dass die Pause also nur 50 Minuten aber auch 70 Minuten dauern kann. Folge ist, dass Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nicht anwendbar ist und die fünf Stunden-Grenze überschritten war.

Aber das LG Coburg ist schlauer – wirklich? Leider kann man das, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist noch einmal überprüfen lassen.

Vertretung nur mit (hoher) Vergütungsvereinbarung, oder: Das reicht nicht für einen Notanwalt

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Und dann am Freitag wie immer Entscheidungen mit gebührenrechtlichem „Einschlag“.

Dazu stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen vor, die nicht aus einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren stammen, sondern einmal aus einem verwaltungsgerichtlichen und einmal aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren. In beiden Verfahren ist Berufung eingelegt und in beiden Verfahren haben die Berufungsführer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Begründung: Wir haben versucht, einen Rechtsanwalt zu finden. Das ist uns aber nicht gelungen, weil die angefragten Rechtsanwälte nur bereit waren, gegen den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen das jeweilige Mandat zu übernehmen. In beiden Fällen ist die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden.

Hier die Leitsätze der Entscheidungen – die Volltexte bitte ggf. selbst lesen:

Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft (im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO) und führt daher nicht zur Beiordnung eines Notanwalts.

1. Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dies kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein grundsätzlich vertretungsbereiter Rechtsanwalt die Mandatsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorarvereinbarung abhängig macht.

2. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung ist erst dann unzumutbar, wenn die nach dem Willen des Rechtsanwalts zu vereinbarende Vergütung unangemessen hoch ist, so dass sie im Falle des Abschlusses der Vereinbarung gemäß § 3a Abs. 3 RVG reduziert werden könnte.

3. Im Rahmen solcher Honorarverhandlungen kann die Partei auch keine „Deckelung“ der die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütung verlangen, wenn die begehrte „Deckelung“ unterhalb der Unangemessenheitsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG liegt. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Kostenrisiko schwer kalkulierbar wird.

Wer sich fragt, warum die Entscheidungen vorstelle, hier die Antwort: Ich finde beide Entscheidungend deshalb interessant, weil sie sich mal aus einem anderen Blickwinkel mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit bzw. einer unangemessen hohen Vergütungsvereinbarung befassen. Gegen die Einschätzung des BayVGH, dass 360,00 EUR/Stunde für eine „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“ nicht zu hoch/unangemessen sind, ist m.E. nichts einzuwenden. Denn nur so ist für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, wie sie hier offenbar vorliegt, eine angemessene Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit erreichen. Ob das auch für die offenbar auch geforderten 710,00 EUR/Stunde gilt, wird man bezweifeln können. Das kann man aber, da Einzelheiten des Verfahrens nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilt.

Und: Die Kernaussage der Entscheidungen – Vertretungsbereitschaft nur gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – führt nicht zum Notanwalt – gilt im Übrigen nicht nur für das Verwaltungsgerichts – und Arbeitsgerichtsverfahren, sondern sicherlich auch für das Zivilverfahren und/oder das Strafverfahren. In letzterem kann sich die Frage insbesondere im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) stellen. Insoweit ist früher die Anwendbarkeit des § 78b BGB von der h.M. verneint worden. Inzwischen geht die überwiegende Auffassung in der Literatur aber davon aus, dass ggf. ein Notanwalt beigeordnet werden muss.

 

StGB III: Beleidigung eines Beamten, oder: Bezeichnung als „Schwuchtel“

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 03.09.2026 – 203 StRR 540/26.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das BtMG. Bei der Beleidigung ging es darum, dass der Angeklagten im Strafvollzug bei der Durchsuchung seiner Zelle – gesucht wurden BtM – einen Beamten als „Schwuchtel“ bezeichnet hat. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte keinen Erfolg:

„1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).

a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.

b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).

Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.

c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).

Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.

d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).

Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.

In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.

Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.

Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.“

Zum Verstoß gegen das BtMG nur der Leitsatz:

Ein Strafgefangener, der ihm zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen eines Substitutionsprogramms überlassene Betäubungsmittel „für bessere Zeiten“ abzweigt, macht sich wegen Verstoßes gegen das BtMG strafbar.

 

StGB II: Bandenmäßige Begehung eines Raubes, oder: Zeitlich umgrenzter Tatzeitraum

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Im zweiten Posting geht es auch um ein Raubdelikt. Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2026 – III-3 ORs 39/26 – noch einmal zur „Raubbande“ Stellung genommen, und zwar wie folgt: .

„….

In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 1 StPO.

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Insbesondere ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei.

Auch wenn die Urteilsfeststellungen in einer Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung möglicherweise dahin verstanden werden können, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und T. „nur“ für die Dauer der am Tattag durchgeführten Autofahrt von I. nach H. überein gekommen sind, jeden Parkplatz entlang der Bundesautobahn 1 anzufahren, um dort bei sich bietenden Gelegenheiten aus parkenden Fahrzeugen Gelder bzw. Vermögensgegenstände zu entwenden und sich zuzueignen, steht diese zeitliche Umgrenzung der Diebstahlstaten einer Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Die Begriffsmerkmale der Bande sind auch in diesem Fall erfüllt.

Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH – Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Daraus ergibt sich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 – 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91).

Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 29 April 1981 – 4 Ss 2939/80, NJW 1981, 2207) eine lediglich auf wenige Stunden begrenzte Verbindung als nicht ausreichend für den auf fortgesetzte Begehung gerichteten Bandenzusammenschluss erachtet hat, kommt der Senat – wie auch schon zuvor das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 296 (297); RG GA 38, 187) und zuvor (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 – 1 StR 127/67 – juris) sowie nachfolgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15, juris; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris; BGH ) – vorliegend zu einer anderen Bewertung. Es ist weder grundsätzlich ersichtlich, wieso sich die mit dem Bandenzusammenschluss verbundene Organisations- und Ausführungsgefahr nicht auch schon bei einem zeitlich umgrenzten Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (wie hier) auswirken soll; dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Noch bedarf es insofern einer engen Auslegung der Begrifflichkeit „fortgesetzte Begehung“. Denn soweit das Oberlandesgericht Hamm seine damalige Entscheidung vorwiegend mit Blick auf den „erheblich erhöhten Strafwürdigkeitsgehalt“ des Qualifikationstatbestandes gestützt hat, kann diesem Umstand nunmehr unter möglicher Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB, der mit Wirkung vom 5. November 2011 eingeführt wurde, begegnet werden.“

StGB I: Mittäterschaft beim „gemeinschaftlichen Raub“, oder: Sukzessiver Mittäterschaft

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Heute dann StGB-Entscheidungen.

Den Opener macht hier der BGH, Beschl. v. 21.95.2026 – 2 StR 665/21. Das LG hat den Angeklagten u.a. „wegen gemeinschaftlichen Raubes …“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Den Angeklagten und die beiden Mitangeklagten B. und S. beschäftigte die Frage, warum es am 29. März 2024 zu einem Auflauf von „Leute[n] aus Erfurt“ vor der Wohnung des Angeklagten in Mühlhausen gekommen war. Deshalb beschlossen sie am späten Abend des 5. April 2024 in der Wohnung des Angeklagten, in der gerade eine Party mit mehreren Personen stattfand, den Geschädigten als vermeintlichen „Anstifter“ des Auflaufs zu der Party einzuladen, um von diesem „genaueres“ zu erfahren. Die Angeklagten waren bereit, „zur Erlangung von Informationen“ auch Gewalt in Form von Schlägen gegen den Geschädigten einzusetzen.

Nachdem der Geschädigte auf diese Einladung hin in der Wohnung des Angeklagten erschienen war, schloss dieser die Wohnungstür unverzüglich ab. Sodann stieß der Angeklagte den Geschädigten in die Küche, wo dieser dem gemeinsam gefassten Plan der Angeklagten folgend eingeschüchtert werden sollte, um sein Wissen bezüglich der „Leute aus Erfurt“ preiszugeben. In der Küche schlug der Mitangeklagte S. den Geschädigten in den Bauch und der Angeklagte den Geschädigten ins Gesicht. „Einem spontanen Gedanken folgend“ nahm der Mitangeklagte dem so eingeschüchterten Geschädigten dessen Geldbörse, die zehn Euro Bargeld enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, Personalausweis und Krankenkassenkarte aus der Hosentasche, was der Angeklagte „beobachtete“ und „billigte“.

Im Folgenden traktierten der Angeklagte und der Mitangeklagte den Geschädigten über mehrere Stunden mit Schlägen. Am Morgen des 6. April 2024 ließ der Angeklagte den Geschädigten frei mit der Forderung, noch am gleichen Tag bis zwölf Uhr weitere Wertgegenstände vorbeizubringen. Zu einem späteren Zeitpunkt zerschnitt der Mitangeklagte den Personalausweis und die Krankenkassenkarte des Geschädigten. Den Erlös aus dem von ihm für 200 Euro verkauften Mobiltelefon behielt er ebenso für sich wie die zehn Euro Bargeld aus dessen Geldbörse.

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftlich begangenen Raub gewertet. Ihm sei die Wegnahme der Gegenstände des Geschädigten durch den Mitangeklagten zuzurechnen, weil diese sich in das Gesamtgeschehen einfüge und als Ergänzung des Tatanteils des Angeklagten zu werten sei. Das gemeinsame Ziel sei es gewesen, den Geschädigten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Druck zu setzen und „zum Reden zu bringen“, wobei es keine konkrete und detaillierte Absprache gegeben habe, wie dieses Ziel erreicht werden sollte. Die von dem Angeklagten gebilligte Wegnahme stelle keinen Exzess des Mitangeklagten dar, weil nach den Gesamtumständen der Angeklagte damit habe rechnen können, dass es „auch zu einer Wegnahme von Eigentum des Opfers durch einen der Mittäter kommen“ könne. Das von ihm beobachtete Vorgehen des Mitangeklagten sei ihm „zumindest gleichgültig“ gewesen, er habe die Wegnahme in Kauf genommen und, wie vorab in groben Zügen geplant, in nicht unerheblicher Weise mitgewirkt.

II.

Diese Feststellungen und Wertungen tragen die Annahme, der Angeklagte habe sich als Mittäter an einem Raub zulasten des Geschädigten beteiligt, nicht, so dass das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch keinen Bestand haben kann und die Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.

1. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen mittäterschaftlichen Raubes hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Allein die bloße Kenntnis eines Angeklagten von der Tat des Komplizen und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145, und vom 17. März 2021 – 2 StR 21/21, NStZ 2022, 367 Rn. 8). Die bloße Kenntnis von der Tat und deren Billigung allein ist schon keine Beihilfe gemäß § 27 StGB und rechtfertigt erst recht nicht die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 StR 329/21, NStZ-RR 2022, 40).

Ob ein Beteiligter ein für die Annahme von Mittäterschaft hinreichend enges Verhältnis zur Tat hat, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145, und vom 31. März 2026 – 3 StR 13/26, Rn. 7, jeweils mwN).

Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung wegen sukzessiver Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 314/20, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 42 Rn. 6) zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 – 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513, 514 Rn. 6, und vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, NStZ 2026, 363 f. Rn. 14).

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen weder einen vor Tatbeginn gefassten gemeinsamen Tatplan noch eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten.

aa) Das Landgericht hat – einen vor Tatbeginn gefassten gemeinsamen Tatentschluss ausschließend – festgestellt, die Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten sei einem spontanen Gedanken des Mitangeklagten entsprungen. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe „nach den Gesamtumständen“ damit rechnen können, dass es „auch zu einer Wegnahme von Eigentum des Opfers durch einen der Mittäter kommen“ könne, ist weder belegt noch wäre sie hinreichende Grundlage für die Annahme einer vorsätzlichen Beteiligung des Angeklagten an der Tat des Mitangeklagten aufgrund eines vorab gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses.

Zwar ist eine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Tathandlungen der übrigen Beteiligten nicht erforderlich. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht ausdrücklich vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 mwN).

Der vom Angeklagten und den Mitangeklagten geschmiedete Tatplan sah jedoch lediglich vor, den Geschädigten – gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt – zur Preisgabe von Informationen zu den „Leute[n] aus Erfurt“ zu bringen. Die durch den Mitangeklagten in Zueignungsabsicht durchgeführte Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten stellte keine Variante einer Ausführungsweise der geplanten Straftat, sondern eine gänzlich andere, nun gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Geschädigten gerichtete Straftat im Sinne einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Tatbild dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses tatsächlich damit rechnete, es könnte auch zu Wegnahmehandlungen zulasten des Geschädigten kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Angeklagte habe „die Wegnahme in Kauf genommen und im Weiteren […], wie vorab in groben Zügen geplant, in nicht unerheblicher Weise mitgewirkt“, wird diese Wertung durch die Feststellungen nicht belegt.

bb) Die Feststellungen tragen auch nicht die Annahme sukzessiver Mittäterschaft. Der zulasten des Geschädigten verübte Raub war nach der Wegnahme der Gegenstände des Geschädigten durch den Mitangeklagten nach den hier gegebenen Umständen nicht nur vollendet, sondern beendet, weil der Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 139/14, Rn. 28; Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 314/20, Rn. 8, jeweils mwN). Ein Eingreifen des Angeklagten zugunsten des Mitangeklagten bis zur Begründung gesicherten Gewahrsams hat das Landgericht nicht festgestellt.“