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StGB III: Beleidigung eines Beamten, oder: Bezeichnung als „Schwuchtel“

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 03.09.2026 – 203 StRR 540/26.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das BtMG. Bei der Beleidigung ging es darum, dass der Angeklagten im Strafvollzug bei der Durchsuchung seiner Zelle – gesucht wurden BtM – einen Beamten als „Schwuchtel“ bezeichnet hat. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte keinen Erfolg:

„1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).

a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.

b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).

Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.

c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).

Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.

d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).

Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.

In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.

Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.

Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.“

Zum Verstoß gegen das BtMG nur der Leitsatz:

Ein Strafgefangener, der ihm zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen eines Substitutionsprogramms überlassene Betäubungsmittel „für bessere Zeiten“ abzweigt, macht sich wegen Verstoßes gegen das BtMG strafbar.