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StGB III: Beleidigung eines Beamten, oder: Bezeichnung als „Schwuchtel“

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Und dann habe ich noch den BayObLG, Beschl. v. 03.09.2026 – 203 StRR 540/26.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das BtMG. Bei der Beleidigung ging es darum, dass der Angeklagten im Strafvollzug bei der Durchsuchung seiner Zelle – gesucht wurden BtM – einen Beamten als „Schwuchtel“ bezeichnet hat. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte keinen Erfolg:

„1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).

a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.

b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).

Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.

c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).

Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.

d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).

Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.

In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.

Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.

Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.“

Zum Verstoß gegen das BtMG nur der Leitsatz:

Ein Strafgefangener, der ihm zum unmittelbaren Verbrauch im Rahmen eines Substitutionsprogramms überlassene Betäubungsmittel „für bessere Zeiten“ abzweigt, macht sich wegen Verstoßes gegen das BtMG strafbar.

 

Beleidigung II: Sie „Schwuchtel“ und „Wichser“, oder: Schmähkritik, Schmähung, Formalbeleidigung?

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Die zweite Entscheidung zu § 185 StGB kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.08.2023 – 204 StRR 292/23 – auch aus Bayern.

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Insoweit komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück. Hier soll es heute um die Frage der Beleidigung (§ 185 StGB) gehen.

Das BayObLG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit nach vorheriger Terminabsprache in den Büroräumlichkeiten des Obergerichtsvollziehers F… zur Abgabe einer Vermögensauskunft eingefunden habe. „Da der Angeklagte sich auf Aufforderung des Obergerichtsgerichtsvollziehers F… weigerte seine Mütze abzunehmen, erachtete der Gerichtsvollzieher ihn als nicht ausreichend identifizierbar und belehrte ihn dahingehend, dass er in diesem Fall von einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgehen und gegebenenfalls ein Erzwingungshaftbefehl beantragt werden müsse. Anschließend beendete der Obergerichtsgerichtsvollzieher den Termin.“

Nachdem der Angeklagte sich an die Polizei um Hilfe gewandt habe und durch diese identifiziert worden sei, habe sich der Obergerichtsgerichtsvollzieher bereit erklärt, den Termin mit dem Angeklagten doch noch durchzuführen, diesen jedoch gebeten, noch die Durchführung eines weiteren Termins mit der zwischenzeitlich eingetroffenen Zeugin S… vor dem Büro abzuwarten. Daraufhin habe der sich vor dem Büro aufhaltende Angeklagte den Obergerichtsgerichtsvollzieher über zehn bis fünfzehn Minuten hinweg lauthals und wiederholend mit den Worten „Wichser“ und „Schwuchtel“ bezeichnet, wobei er diese Beleidigungen mit dem Zusatz „meiner Meinung nach, sind sie …“ verbunden habe. Der Angeklagte habe beabsichtigt, durch sein Verhalten seine Missachtung gegenüber dem Obergerichtsvollzieher auszudrücken. Wie vom Angeklagten beabsichtigt habe sich der Geschädigte in seiner Person herabgesetzt und in seiner Ehre verletzt gefühlt…..“

Das BayObLG führt zur Frage, ob „Wichser“ und „Schwuchtel“ Schimpfwörter sind, aus:

„aa) Das Berufungsgericht sieht die Äußerungen „Wichser“ und „Schwuchtel“ zutreffend als gesellschaftlich verbreitete Schimpfwörter an.

(1) Die Verwendung des Begriffes „Wichser“ wird üblicherweise als Beleidigung gemeint und in der Regel auch ebenso aufgefasst; er stellt ein Synonym für „Arschloch“ dar mit der überaus negativen Konnotation eines schlechten („miesen“) Charakters (s. unter wikipedia).

(2) Schwuchtel ist eine meist salopp und abwertend als Schimpfwort verwendete Bezeichnung für Schwule oder einen sich ‚weiblich‘ benehmenden Mann. Seltener kommt es als wertneutrale ironisierende Selbstbezeichnung vor, manchmal zur Differenzierung untereinander. Der Unterschied ist meist im Tonfall zu hören oder aus dem geschriebenen Zusammenhang zu entnehmen (s. unter wikipedia).

Während die Bezeichnung einer Person als „schwul“ je nach dem Kontext teilweise als wertneutral angesehen wird, aber auch als diskriminierend gilt und – etwa von Schülern – häufig als Schimpfwort verwendet wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2022 – 15 W 15/22 –, juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine entsprechende Studie), stellt im Vergleich hierzu die Bezeichnung als „Schwuchtel“ eher eine Herabwürdigung dar.

bb) Auch wenn die Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ und „Wichser“ verletzend formulierte Aussagen sind, werden sie grundsätzlich vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; so auch zur Schmähkritik BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, NStZ 2021, 439, juris Rn. 47).

(1) Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ vom Schutz des Grundrechts umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26 m.w.N.).

So verhält es sich bei den Äußerungen des Angeklagten, denen mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts jeglicher Tatsachenbezug fehlt und die somit als Werturteil anzusehen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15).

(2) Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit, Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26 m.w.N.). Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 –, NJW 2019, 2600, juris Rn. 16; vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.).

cc) Nach Artikel 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 –, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; vom 16.10.2020 – 1 BvR 2805/19 –, NJW 2021, 298, juris Rn. 13). Diese Vorschrift ist aber wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 117; st. Rspr.).

….“

Wegen der weiteren umfangreichen Ausführungen des BayObLg verweise ich auf den verlinkten Volltext. Hier dann nur noch die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Sofern weder eine Schmähung oder Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegen, die eng umgrenzte Ausnahmekonstellationen darstellen, ist eine Einzelfallabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten erforderlich.
    2. Wenn der Angeklagte einen Obergerichtsvollzieher während dessen rechtmäßiger Dienstausübung bei Anwesenheit Dritter über einen längeren Zeitraum als „Wichser“ und „Schwuchtel“ beschimpft, liegt eine nicht gerechtfertigte Beleidigung vor.