Monatsarchiv: Juni 2026

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

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Dann kommt hier noch die Frage zum RVG:

„Liebe Kollegen,

der Mdt. wurde 2018 wegen Raubes (zulasten einer Prostituierten) verhaftet. In den 2 HV-Terminen erschien das vermeintliche Tatopfer nicht. HB wurde daraufhin aufgehoben und das Verfahren nach 205 StPO analog eingestellt, da ohne das Tatopfer nicht auszukommen war. Ich habe seitdem regelmäßig beantragt, das Verfahren einzustellen, da die Prostituierte untergetaucht ist und sich höchstwahrscheinlich nicht mehr in Deutschland aufhält. Zuletzt habe ich das Gericht im April diesbezüglich genervt.

Kurz darauf ruft mich die neue Richterin der Abteilung an und möchte mit mir einen HVT vereinbaren, um die Sache zuzumachen.

Eine halbe Stunde später ruft sie erneut an um mir mitzuteilen, dass der Mdt. Ende letzten Jahres verstorben ist.

Das Verfahren wurde nun eingestellt. Ist die Gebühr nach 4141 entstanden? Ich finde dazu nichts.“

Privater Sachverständiger, Reise- und Kopierkosten, oder: Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess

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Im zweiten Posting weise ich hier hin auf einen umfassend begründeten Beschluss des BayVGH zur Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess.

Der BayVGH, Beschl. v. 11.05.2026 – 24 M 25.1121 – ist in einem Verfahren ergangen, in dem um eine jagdrechtliche Verordnung gestritten worden ist. Der BayVGH hatte den dazu gestellten Normenkontrollantrag Antragstellers, einer in Bayern landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, abgelehnt. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die angegriffene, zwischenzeitlich außer Kraft getretene Verordnung, rechtswidrig gewesen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung legte das BVerwG dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, während die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hatte.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beantragt. In beiden Instanzen machte der Antragsteller neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten zudem die Parteikosten der 1. Vorsitzenden seines Vorstands (Verdienstausfall, Kosten für Mitarbeit, Reisekosten, Kopierkosten) und die Kosten eines als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalts (Kosten für erstelltes und vorgelegtes Rechtsgutachten, Mitarbeit am Revisionsverfahren, Reisekosten im Revisionsverfahren) geltend. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung der Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung am BayVGH angefallen sind.

Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des BayVGH u.a. die dem Antragsteller in beiden Instanzen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Dabei setzt er die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt in beiden Instanzen sowie für die Reiskosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am BayVGH als nicht erstattungsfähig ab.

Hiergegen haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit dem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gewendet. Der Antragsteller bringt u.a. vor, dass die Kosten für den beigezogenen Rechtsbeistand in erster und zweiter Instanz sowie die Reisekosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als erstattungsfähig festgesetzt worden seien. Der Antragsgegner macht geltend, die Parteikosten des Antragstellers seien, soweit dessen 1. Vorsitzende einen Verdienstausfall von 50 bzw. 65 Stunden geltend mache, nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sei kein Verdienstausfall nachgewiesen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatten die Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der BayVGH führt u.a. aus:

„b) Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt von insgesamt 13.533,45 EUR sind ebenso wenig erstattungsfähig wie die Reisekosten des Fachbeistands in erster Instanz i.H.v. 162,- EUR.

(1) Die für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des beigezogenen Rechtsanwalts waren nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

In Anbetracht des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und des Grundsatzes der Kostenminimierungspflicht andererseits sind die Kosten für private Sachverständigengutachten regelmäßig nicht notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise kann ein Privatgutachten nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Kläger insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7). Infolgedessen können Aufwendungen einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei für ein privates Rechtsgutachten über inländisches Recht grundsätzlich nicht erstattet werden. Denn die Klärung dieser Fragen ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher, nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete die allgemeine Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 10).

Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall zu bejahen wäre, es also um eine derart abgelegene Rechtsmaterie ginge, deren Bearbeitung die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen erforderte (vgl. BVerfG, B. v. 25.5.1993 – 1 BvR 397/87 – juris Rn. 5) oder zwingend fachliche Sonderkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wären, ohne die der Antragsteller in eine prozessuale Notlage gleichsam einer Sinnlosigkeit der Prozessführung geraten wäre, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Der pauschale Verweis auf „schwierige Rechtsfragen“ genügt nicht, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften um keine Rechtsmaterie handelt, deren Kenntnis bei einem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet werden kann, zumal der hier mandatierte Prozessbevollmächtigte vorliegend Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist und ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei seine Spezialgebiete öffentliches Umweltrecht, Jagd- und Waldrecht sind. Darüber hinaus hätte es dem Antragsteller ohne weiteres offen gestanden, angesichts der Ausführungen im Erinnerungsschriftsatz zu dessen herausragender Expertise, dem lediglich als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt ein (zusätzliches) Mandat zu erteilen. Dass die Beteiligung eines spezialisierten Rechtsbeistands für die Prozesslage des Antragstellers mutmaßlich dienlich ist und seine Argumentationskraft verbessern kann, ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu begründen. Gleiches gilt daher auch für die Kosten für dessen weitere „Mitarbeit im Revisionsverfahren“ und seine Reisekosten zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines weiteren Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallen sind, waren nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden nur Aufwendungen der Partei selbst als notwendig erachtet. Es ist weder ersichtlich noch wurde substantiiert aufgezeigt, aus welchen Gründen über die Teilnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie der 1. Vorsitzenden des Antragstellers hinaus zusätzlich die Teilnahme eines weiteren Fachbeistands für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig gewesen sein sollte.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 24.10.2011 – 9 KSt 5.11 – juris) verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Konstellation, da dort der Prozessbeteiligte selbst an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen ist und daher seine Ehefrau als „mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistand“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 2) entsandt hatte. Ungeachtet dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eher kritisch äußert („… erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen…“), waren vorliegend sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Vertreterin des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anwesend. Folglich ist es unerheblich, dass sich der hier zusätzlich anwesende Fachbeistand als solcher in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben oder Angaben im Verfahren gemacht hat.

2. Der Antragsgegner rügt zu Recht die Ansetzung der geltend gemachten Parteikosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig. Denn seitens des Antragstellers, der als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist und damit durch seinen Vorstand, i.d.R. durch den bzw. die 1. Vorsitzende(n) vertreten wird, wurden insoweit höchstens Aufwendungen in Zusammenhang mit der versäumten Zeit anlässlich der Anreise zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und plausibel dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen dürften dies am 6. November 2024 mutmaßlich 5,5 Stunden sein, welche gemäß § 20 JVEG mit je vier Euro je Stunde anzusetzen sind, sodass insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 22,- EUR anzusetzen wäre; darüber hinaus wurde jedenfalls kein weiterer erstattungsfähiger Zeitaufwand dargelegt.

a) Grundsätzlich sind die notwendigen eigenen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Insoweit regelt § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 23.4.2025 – 22 M 24.40025 – juris Rn. 21), unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bestimmte typischerweise anfallende Aufwendungen erstattungsfähig sind. Demnach gehören zu den Beteiligtenkosten grundsätzlich Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit in Form von Reisezeit, die zur Wahrnehmung des Gerichtstermins und auch einer Vorbesprechung aufgewendet wird. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die allgemeine Mühewaltung oder allgemeinen Geschäfts(un)kosten der Partei, weil ihnen der konkrete Bezug zum Rechtsstreit fehlt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 17). Auch scheiden als notwendige Kosten von vornherein solche Kosten aus, die ihren Grund im allgemeinen Prozessaufwand haben und dem allgemeinen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere der Zeitaufwand für die Befassung mit dem Prozess und dem damit verbundenen Verdienstausfall infolge Sichtung, Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes, Beschaffung und Sammlung von Informationen oder Dokumenten sowie sonstigem Beweismaterial, Abfassung von Schriftsätzen oder Informationsschreiben für den Rechtsanwalt, Recherchekosten und ähnliches. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen und erst dann in Betracht kommen, wenn die Partei sich die für eine schlüssige Klage erforderlichen Prozessgrundlagen ersichtlich nicht selbst beschaffen kann und sich externer Hilfe bedienen muss, die Kosten verursacht (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2026, § 91 Rn. 118; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 162 Rn. 64).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe werden auch in Ansehung der vom Antragsteller erneut mit Schriftsatz vom 30. April 2026 vorgelegten „Stundenabrechnung“ der 1. Vorsitzenden des Antragstellers keine notwendigen Aufwendungen geltend gemacht.

Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten Anlage „Stundenabrechnung …“ (Dateiname: …) über die dort enthaltene Auflistung bzw. Darstellung konkret in der Spalte „Klage Schonzeitaufhebung“ für das Jahr 2020 – im Einzelnen: Januar (10), Februar (24), September (8), Oktober (4) und Dezember (4) – darauf abzielen will, eine Zeitversäumnis in Zusammenhang mit dem Betreiben bzw. Begleiten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen und so insgesamt 50 Arbeitszeitstunden in Ansatz bringt, sind damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern hier die nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Reisezeiten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14. September 2022 oder eines etwaigen Vorbesprechungstermins mit dem Bevollmächtigten angefallen sein sollen.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anlage „Stundenabrechnung / …“ (Dateiname: …), da hier undifferenziert weitestgehend ohnehin nicht erstattungsfähige Zeitpositionen aufgeführt sind. Nach dem oben Gesagten ist der Zeitaufwand für Besprechungen, Recherche, Analyse u.ä. nicht erstattungsfähig, weil er zum allgemeinen Prozessaufwand gehört; gleiches gilt für die Position „Aktenstudium“. Insoweit differenziert die erste Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ nicht zwischen diesen beiden, sodass – bis auf eine Ausnahme, hierzu sogleich – weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, inwieweit ansonsten notwendige und damit erstattungsfähige Reisezeiten angefallen sein sollen. Die einzig schlüssige Position in der Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ dürfte wohl die vorletzte Zeile mit „06.11.2024 – 5,5 [Stunden]“ sein, welche angesichts des Wohnorts der 1. Vorsitzenden des Antragstellers die Anreisezeit zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht darstellen könnte.

c) Selbst wenn man von diesen 5,5 Stunden als angegebene Reisezeit zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ausgehen wollte, wäre ein solcher Zeitaufwand nicht gemäß § 22 JVEG mit 25,- EUR pro Stunde zu vergüten, da kein Verdienstausfall vorliegt, sondern mit vier Euro gemäß § 20 JVEG.

Nur bei einer natürlichen Person als Prozesspartei wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalls entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht hingegen eine juristische Person als Partei eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 161a.3).

Der Antragsteller scheint offenbar zu übersehen, dass er selbst als juristische Person Prozesspartei und seine 1. Vorsitzende nur in der Funktion als seine Vertreterin am Verfahren teilnimmt. Die geltend gemachten Parteikosten können damit nur Aufwendungen des Antragstellers anlässlich des Verdienstausfalls des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Tätigkeit gerade für den Antragsteller sein. Es ist daher unerheblich, welche Einkünfte die 1. Vorsitzende im Rahmen ihrer von der Vereinstätigkeit unabhängigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielt, da sie keine Prozesspartei ist und damit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für sich selbst eine Entschädigung ihres eigenen (privaten) Verdienstausfalls geltend machen kann.

Nachdem der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, geht der Senat davon aus, dass die 1. Vorsitzende ehrenamtlich tätig ist, mit der Folge, dass dem Antragsteller durch die notwendige Reisezeit der 1. Vorsitzenden und der damit verbundenen Abwesenheit von ihren üblichen Vereinstätigkeiten kein weitergehender Schaden entstanden ist. Denn als Vorstandsmitglied zählt die Vertretung des Antragstellers nach außen – und damit auch in gerichtlichen Terminen – offenkundig zu ihren Aufgaben.

….“

Erledigungserklärung zur Verfassungsbeschwerde, oder: Auslagenerstattung und Gegenstandswert

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Am Gebührenfreitag kommt hier zunächst der Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2026 – 2 BvR 52/25. In ihm hat das BVerfG hat noch einmal zur Auslagenerstattung und zur Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine Verfassungsbeschwerde nach Erklärung der Erledigung Stellung genommen.

Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, dann aber die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt. Er hatte im Anschluss beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen und einen Gegenstandswert festzusetzen. Die Anträge hatten beim BVerfG keinen Erfolg:

„1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 – 2 BvR 539/25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 <39 Rn. 3>).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise – etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich.

2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).

Anzumerken ist:

Das BVerfG bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zu § 34a Abs. 3 BVerfGG zur Frage der – vollen oder teilweisen – Erstattung der Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde. Abzustellen ist auf den Grund der Erledigung und dabei zu fragen: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich, dass sich das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt. Also quasi ein „Verursacherprinzip.

Auch hinsichtlich der Ablehnung der Festsetzung eines Gegenstandswertes entspricht die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Denn ist, wie hier, vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (s. die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und auch noch BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1179/08; 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15; Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278). Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Übrigen auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17).

Geldstrafe III: Tagessatzhöhe beim Geringverdiener, oder: 75 % des Regelbedarfs

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Und dann habe ich zum Abschluss noch den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2026 – 18 Qs 23/25. Das LG nimmt in dem Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Festsetzung der Tagessatzhöhe in einem Strafbefehl durch das AG Stellung. Der Angeklagte war eine am sog. Existenzminimum lebende Person.

Das LG führt aus:

„Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist mit der Maßgabe der Gewährung von Ratenzahlung gemäß § 42 StGB begründet.

1. Beim Tagessatzsystem sind drei Schritte der Geldstrafenzumessung voneinander getrennt anzugehen. Im ersten Schritt erfolgt die Verhängung der Tagessatzanzahl (§ 40 Abs. 1 StGB), im zweiten Schritt die Festlegung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) und im dritten Schritt die Klärung der Frage, ob gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind.

a) Die Höhe des Tagessatzes ist im zweiten Schritt der Geldstrafenbemessung nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen, wobei es für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel auf das Nettoeinkommen ankommt, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Richtigerweise ist das Nettoeinkommen die Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Jedoch können auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sodass eine rein schematische Berechnung nicht sachgerecht ist (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 6a). Denn auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 StR 147/17).

Das Einkommen ist dabei ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, sodass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst werden (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 7). Unabhängig von der Zuordnung zu einer der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sind Einnahmen in Gestalt von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wie ALG I oder sozialen Transferleistungen, wie Bürgergeld (ehem. ALG II), für die Berechnung des Nettoeinkommens heranzuziehen (MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB, § 40, Rn. 58, 61). Es gehört also alles zum Nettoeinkommen, was dem Täter an Einkünften zufließt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt – wirtschaftlich gesehen – bestimmt. Hierzu sind nicht nur die Bareinkünfte zu rechnen, sondern auch alle Naturalbezüge, insbesondere die freie Kost und Wohnung (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 – 4 Ss 616/75) sowie Sachleistungen. Dies versteht sich daraus, dass es im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips inkonsequent wäre, denjenigen besserzustellen, der nicht von Bareinkünften, sondern Naturalleistungen lebt. Diese Einbeziehung der Naturaleinkünfte erleichtert die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen, die lediglich vom Familienunterhalt leben und auch bei Einkommenslosen und Einkommensschwachen (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 27).

Daher ist auch bei allen einkommensschwachen Personen (Empfängern von sozialen Transferleistungen, Arbeitslosen u.s.w.) für die Bestimmung des Tagessatzes grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist auf die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, denen etwaige Sachbezüge (freie Kost und Wohnung) zuzurechnen sind. Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Eine entsprechende Vorgabe hat der Gesetzgeber 2023 unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB aufgenommen. Wer am Existenzminimum lebt, wird unter einer Geldstrafe, insbesondere in der Größenordnung jenseits von 30 Tagessätzen, regelmäßig stärker leiden als der Normalverdienende, und er wird wesentlich länger brauchen, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder ausgeglichen hat (Werner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 40 StGB Rn. 36-37).

b) Die auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips ermittelte Tagessatzhöhe kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu korrigieren sein, wobei der oben geschilderte zweite und dritte Schritt der Geldstrafenbemessung in eine Wechselwirkung treten:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute der Grundsicherung) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen (BayObLG, Beschluss vom 6. November – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Leipzig, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 Qs 29/25).

Demnach kommt eine Senkung des Tagessatzes bei hoher Tagessatzzahl in Betracht, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24 m.w.N.).

Letztlich gilt es hier, Rigorismen des Nettoeinkommensprinzips abzufedern, so wie es auch bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen geboten ist, die progressive Steigerung der Strafwirkung zu mindern (BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76). Allerdings besteht bei Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen hierzu in der Regel kein Anlass (Heintschel-Heinegg, in: BeckOK, StGB, 68. Ed. 1.2.2026,§ 40, Rn. 17; Fischer, StGB, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24).

c) Dem Gesetz ist eine zeitliche Höchstgrenze für die Ratenzahlung gemäß § 42 StGB nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Berlin, Beschluss vom 5. April 2004 – 505 Qs 37/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 1999 – 3 Ws 91/99; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2001 – III – 42/01 – 1 Ss 65/01; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 21; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 42 Rn. 5). Gleichwohl werden verschiedene Höchstgrenzen diskutiert: Die Dauer der Ratenzahlungsbelastung dürfe nicht außer Verhältnis zur Zahl der verhängten Tagessätze stehen und solle das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ss 60/93; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 42 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Bußmann, 2. Aufl. 2020, StGB § 42 Rn. 11: jedenfalls länger als 2 Jahre). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (204 StRR 470/23) bei einer Tagessatzanzahl von 110 eine Ratenzahlungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten für möglich gehalten.

2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem Ergebnis:

…..“

Geldstrafe II: Schätzung wegen der Tagessatzhöhe, oder: Einkommen und Zahlungserleichterungen

In der zweiten Geldstrafenentscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 ORs 11/26 – geht es auch um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um Zahlungserleichterungen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird, von der 10 Tagessätze als vollstreckt galten.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat nur hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten Höhe des Tagessatzes und der nicht in Betracht gezogenen Bewilligung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Die weitergehende Revision hingegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, denn die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Anzahl der Tagessätze keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Verfahrensbeanstandungen sind schon nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden.

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes vorgibt und dem Tatgericht insoweit einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BGHSt 27, 212, 215). Die Würdigung des Amtsgerichts hält einer dementsprechenden revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie erlaubt nicht die Beurteilung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte verheiratet und hat sieben in seinem Haushalt lebende Kinder, denen er ebenso wie seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Er arbeitet seit kurzem bei einem Unternehmen für Felsenbau und erzielt dort ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 € monatlich.

Das Landgericht hat zur Bemessung der Höhe der Tagessätze ausgeführt, dass „die Kammer die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den sieben Kindern bei der Bemessung des dem Angeklagten verbleibenden Einkommens zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt“ habe und „das dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehende Einkommen nach diesen Abzügen auf 450 €“ schätze. „Ein niedrigeres Einkommen könne mit Blick auf die geltenden Bürgergeldsätze sicher ausgeschlossen werden“.

Diese aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe mit 15 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht, und scheidet aus, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand festgestellt werden können (Fischer, StGB 73 Aufl. § 40 Rdn. 19 m.w.N.). Warum Konkreteres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiäre Situation und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten und ein etwaiger Bezug von Sozialleistung o.ä. nicht feststellbar war bzw. der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen, die dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen würden (vgl. Fischer, aaO., § 40 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner hätte es bei den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen näherer Erörterung bedurft, ob dem Angeklagten eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist (§ 42 StGB) und ob er den geschuldeten Betrag innerhalb eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann. Auch wäre zu erwägen gewesen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Fischer, aaO. § 40 Rdnr. 11ff.). Sofern die Gewährung von Ratenzahlungen nicht ausreicht, weil diese sich unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würden, ist dem durch eine Ermäßigung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, wobei die Frage, ob und in welchem Zeitraum eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und inwieweit Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB zu gewähren sind, eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist (Fischer, aaO.).

Der Senat vermag eine eigene Entscheidung hierüber nicht zutreffen, weil mit Ausnahme der derzeit erzielten Nettoeinkünfte nähere Einzelheiten zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und den für den unerlässlichen Lebensunterhalt benötigten Mitteln nicht festgestellt sind.“