Monatsarchiv: Juni 2026

Geldstrafe I: Anforderungen an die Urteilsgründe, oder: Wenn Zahlungserleichterungen nahe liegen

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Und dann habe ich heute drei Entscheidungen zur Geldstrafe und damit zusammenhängenden Fragen vorgesehen.

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2025 – 2 ORs 67/25 – schon etwas älter, sorry. Das AG hatte den wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 ,- EUR verurteilt. Dagegen die Berufung, in der das LG den Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert hat, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt worden ist. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat das LGnicht getroffen.

Das hat das OLG dann im Revisionsverfahren beanstandet:

„…

Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 – beck online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und monatlich 1.835,- EUR Bürgergeld bezieht, wobei darin ein Mietzuschuss in Höhe von 1.050,- EUR enthalten ist, liegt es auf der Hand, dass er den Betrag aus der Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bereits im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Da die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht derart umfassend und vollständig sind, dass der Senat die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen selbst treffen kann, war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.“

StPO III: Aufkunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, oder: Beurteilungsspielraum des Tatrichters

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Und als letzte Entscheidung am heutigen Tage habe ich dann hier noch etwas zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen, und zwar den KG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 Ws 79/25.

Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen pp. zu Boden gebracht, geschlagen, mit einem Messer bedroht und ihm seine um die Brust getragene Umhängetasche mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,00 EUR entrissen zu haben, um das Geld für sich zu verwenden.

In der Hauptverhandlung sollte der Beschwerdeführer w025 als Zeuge vernommen werden. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zeugenvernehmung und die erfolgte Belehrung über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung, die sein Zeugenbeistand damit begründet hatte, dass der Zeuge „ausgedrückt“ habe, dass der Hintergrund des Treffens mit dem Angeklagten „BtM-Geschäfte gewesen seien, die sich auf sog. ‚harte Drogen‘ bezogen“ hätten, hat das KG mit Beschluss vom 28.05.2025 – 2 Ws 64/25 – als unzulässig verworfen. Im Fortsetzungstermin am 11.06.2025 wurde die Vernehmung sodann fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der Vorsitzenden erneut gemäß § 55 StPO belehrt unter Hinweis darauf, dass ihm kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht zustehe. Die Vorsitzende ordnete ferner an, dass der Zeuge einen zuvor verlesenen Fragenkatalog beantworten solle, und wies auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsmitteln hin. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Vorsitzenden von der Strafkammer durch Beschluss bestätigt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut geweigert hatte, die Fragen zu beantworten, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR,ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm wurden die durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, die beim KG keinen keinen Erfolg hatte.

„Die verhängten Maßnahmen sind durch § 70 Abs. 1 StPO gedeckt. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, da ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

1. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste –, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder auch Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 Ws 51/13 –, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf § 55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 aaO und 8. Mai 2013 – 4 Ws 57/13 –, juris mwN). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

Ist hiernach eine Verfolgungsgefahr anzunehmen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftrat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen stehe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat ohne ersichtlichen Ermessensfehler jedenfalls vertretbar angenommen und nachvollziehbar – wenn auch knapp – dargelegt, dass sich bei der Auswertung des Akteninhalts und unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine konkreten Tatsachen ergeben hätten, die die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Zeugen im Fall einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des vorgelegten Fragenkatalogs begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige Anklagebehörde teilt diese Auffassung.
Erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte, die die Gefahr belegen könnten, der Beschwerdeführer könne, wenn die von ihm verlangten Auskünfte erteilt würde, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt werden, liegen nicht vor. Nach der Aktenlage weist allein die Behauptung des die Tat bestreitenden Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten, er habe von dem Beschwerdeführer Drogen am Bahnhof J-brücke kaufen wollen und anschließend sei es zu einem Streit gekommen, auf einen möglicherweise strafbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hin. Die unmittelbar nach der Tat erfolgte Äußerung ist jedoch in zeitlicher Hinsicht bereits in sich widersprüchlich und unplausibel. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte Drogen kaufen wollte, bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Drogen war und/oder solche verkaufen wollte. Weitere Angaben hierzu wollte der Angeklagte zudem nicht machen. Es wurden weder die Tatbeute noch Betäubungsmittel sichergestellt. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der den Angeklagten und dessen unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem E-Scooter verfolgte, währenddessen selbst die Polizei alarmierte und anschließend Anzeige erstattete, spricht in Anbetracht des eher geringen Beutewerts von etwa 250 bis 300 Euro gegen den Verdacht eines strafbaren Betäubungsmittelhandels. So verständigte der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht nur selbst die Polizei, sondern lotste diese bei insgesamt vier Rückrufen der vor Ort befindlichen Beamten während der Nacheile telefonisch zum Einkaufszentrum „Ale“, in das der unbekannte Mittäter geflohen sein soll. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei um ein für einen Drogenhändler eher untypisches Verhalten handelt. Außer den von dem Zeugenbeistand wiedergegebenen, äußerst vagen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung liegen damit keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich durch wahrheitsgemäße Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Seine eigene völlig pauschale Behauptung reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, denn der Beschwerdeführer kann eine Befreiung von seiner Zeugenpflicht nicht allein dadurch erreichen, dass er lediglich eine in keiner Weise verifizierbare bloße Behauptung in den Raum stellt.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf ein zum Aussageverweigerungsrecht erstarktes Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 47, 220) berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der von der Kammer einzeln aufgeführten Fragen zu den konkreten Umständen und Folgen der Gewaltanwendung und der Entwendung der Bauchtasche einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen oder verstärken könnte.

Da es hiernach schon an konkreten tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Gefahr einer Strafverfolgung fehlt, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens verpflichtet wäre (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).“

StPO II: Anklage Tateinheit – Urteil Tatmehrheit, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2025 – 3 ORs 8/26 – zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Er hat mit beiden Rügen Erfolg:

Zur Verfahrensrüge – wegen der Sachrüge bitte selbst lesen – führt das OLG aus:

„3. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.

a) Die Rüge ist zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des – aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa – wie hier – Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.

c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte – wie mit der Revision vorgetragen – etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.“

StPO I: Anordnung körperlicher Untersuchung, oder: Statthaftigkeit der Beschwerde?

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Mitten in der Woche mache ich heute einen StPO-Tag, und zwar mit OLG-Entscheidungen, und zwar zweimal KG und einmal OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 Ws 82/25 – zur (Un)Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der körperlichen Untersuchung während des Laufs der Hauptverhandlung.

Gegen den Angeklagten fand seit dem 10.06.2025 die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht  statt. Er ist laut Eröffnungsbeschluss hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten M und T versucht zu haben, den Geschädigten B mit einer vom dem Angeklagten beschafften Schusswaffe aus dem Hinterhalt zu erschießen. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach § 81a StPO – ohne vorherige Anhörung – zum Zweck der Feststellung angeordnet, ob und welche Narben er an seinen Oberschenkeln aufweist, um das Ergebnis der Feststellung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der eingelegten Beschwerde vom selben Tag, die er näher begründet hat. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim KG keinen Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2012 -4 Ws 42/12-, NStZ-RR 2013, 218 mwN). Hierzu gehören namentlich Beschlüsse, die – so wie hier – die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbereiten sollen (vgl. Schmitt/Köhler, aaO).

Etwas anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden, was hier nicht der Fall ist. § 305 Satz 2 StPO findet hier auch keine analoge Anwendung. Eine solche kommt in Fällen in Betracht, in denen die Anordnung einem der in § 305 Satz 2 genannten Zwangseingriffe gleichkommt, also zu einer Freiheitsentziehung oder einem körperlichen Eingriff führt, wobei es auf die Erheblichkeit des Eingriffs nicht ankommt (Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a, Rn. 87 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme betrifft weder eine Freiheitsentziehung des bereits in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten noch einen diesen betreffenden körperlichen Eingriff. Angeordnet ist lediglich die Feststellung der (äußeren) Beschaffenheit des Körpers des Angeklagten, mithin eine bloße körperliche Untersuchung. Sie kommt schon aufgrund ihrer äußerst geringen Eingriffsintensität keiner in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen gleich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass zu der Untersuchung ein Entkleiden seiner Oberschenkel und damit eines Bereichs in der Nähe seiner Genitalien erforderlich ist, zu keiner abweichenden Beurteilung.“

StGB III: Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, oder: Sexueller Missbrauch durch den Therapeuthen

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Und dann kommt hier zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – 4 StR 466/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt. Dagegen die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO):

„1. Das Landgericht hat – soweit hier relevant – im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verfügte über eine sektorale Heilerlaubnis als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Ab November 2022 nahm die Nebenklägerin in seinen Praxisräumen Therapiesitzungen bei ihm wahr, um ihre schwere Depression (ICD-10: F32.2) behandeln zu lassen. Die ersten Therapiestunden fanden statt, als sich die Nebenklägerin nach akuter Suizidalität noch in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im LVR-Klinikum befand. Dort wurde ihr die vorstehende und dem Angeklagten bekannte Diagnose gestellt.

Ab Dezember 2022 kam er im Rahmen der Therapiesitzungen zunehmend auf das Thema Sexualität zu sprechen. Er stellte einen Zusammenhang zwischen ihrer Depression und dem von ihr geschilderten Entzug von Zärtlichkeiten und körperlicher Nähe durch ihren Lebensgefährten her. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass eine ausgelebte Sexualität bei Depressionen sehr wichtig sei, und rückte die sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin in den Mittelpunkt der Gespräche, was dieser anfänglich unangenehm war. Er wollte die Ausrichtung und Einengung der Therapiegespräche auf das Thema Sexualität schließlich für die Vornahme sexueller Handlungen mit der (erkennbar verunsicherten) Nebenklägerin nutzen. Diese ging davon aus, dass die Ausübung ihrer Sexualität sich als wesentlicher Teil der Therapie darstelle, und fühlte sich zu dem Angeklagten hingezogen.

In der Therapiesitzung vom 13. Januar 2023 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin, was sie erwiderte. Er öffnete sodann ihre Bluse und liebkoste ihre Brüste, zudem führte er ihre Hand an seinen entblößten erigierten Penis. Die von dieser Entwicklung des Geschehens überrumpelte und verunsicherte Nebenklägerin zog nach kurzer Zeit ihre Hand weg und rief „Stopp“. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Er fragte sie, warum sie so etwas Schönes sabotiere, und sagte ihr zum Abschluss, das nächste Mal solle sie vorbereitet sein, der gemeinsame Sex werde vollkommen sein und der Nebenklägerin helfen (Fall 1). Für die nächste Therapiestunde am 20. Januar 2023 hatte sich die Nebenklägerin entschlossen, den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzulassen, allerdings nur unter Verwendung eines – von ihr mitgeführten – Kondoms. Letzteres lehnte der Angeklagte, hierauf angesprochen, jedoch ab. Auf einer in den Praxisräumen ausgeklappten Couch vollzog er schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, obgleich sie ihm hierbei noch mehrfach sagte „Nein, nicht ohne Kondom“ (Fall 2).

2. Der Schuldspruch hat – über die rechtsfehlerfrei bejahte Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 Rn. 12 ff.) hinaus – auch insoweit Bestand, als die Strafkammer den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen hat.

a) Die Strafkammer hat insoweit § 174c Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Dies steht allerdings mit der – von ihr für den vorliegenden Fall abgelehnten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wonach Täter des § 174c Abs. 2 StGB nur Personen sein können, die anders als der Angeklagte über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu etwa TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174c Rn. 8; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6a ff.; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202; Renzikowski, NStZ 2010, 694).

b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs anschließen könnte. Denn im vorliegenden Fall wird der Schuldspruch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – jedenfalls von § 174c Abs. 1 StGB getragen.

aa) Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19, BGHSt 65, 313 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 26). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 28; Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226 Rn. 27 ff.). Die formale berufliche Qualifikation des Täters ist hier unmaßgeblich (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8267 S. 7; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 27).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vor. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten im Rahmen der Therapiegespräche zwecks Linderung der ihr diagnostizierten schweren Depression, die eine seelische Krankheit im Sinne des Tatbestandes ist (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 174c Rn. 17), zur Behandlung anvertraut. Infolge der von ihm hergestellten Verknüpfung des erwünschten Therapieerfolgs mit sexuellen Handlungen hat der Angeklagte durch deren Vornahme zudem das Behandlungsverhältnis missbraucht.

cc) Der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB steht eine ggf. mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend zu verneinende „psychotherapeutische Behandlung“ im Sinne von § 174c Abs. 2 StGB nicht entgegen. Deren Aufnahme in den Normtext diente vor allem der Klarstellung, weil die in § 174c Abs. 1 StGB gewählten Begrifflichkeiten Zweifel wecken könnten, ob hiermit auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit erfasst seien (so BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6b). Vor diesem Hintergrund bieten weder der Gesetzeszweck noch die -historie einen Anhalt für ein Exklusivitätsverhältnis beider Tatbestände in dem Sinne, dass eine dem allgemeinen Begriffsverständnis (vgl. dazu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202, 203), ggf. aber nicht § 174c Abs. 2 StGB unterfallende „psychotherapeutische Behandlung“ die Anwendung von § 174c Abs. 1 StGB – unter dessen Voraussetzungen – sperren könnte (vgl. Renzikowski, NStZ 2010, 694, 696; s. auch zu den anders gelagerten Fällen der Gesetzeseinheit allgemein Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 39 ff.).

c) Der Schuldspruch bedarf schon wegen der einheitlichen Gesetzesüberschrift des § 174c StGB keiner Änderung (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Zudem steht § 265 StPO nicht entgegen, eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Senat kann ausschließen, dass sich der zur Sache schweigende Angeklagte effektiver gegen einen hierauf anstelle von § 174c Abs. 2 StGB gestützten Tatvorwurf hätte verteidigen können. Bereits die zugelassene Anklage enthielt alle insoweit relevanten Tatsachen, gegen deren Feststellung sich der Angeklagte ohnehin im Hinblick auf einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zu verteidigen hatte.“