Monatsarchiv: Juni 2026

StGB II: War es räuberischer Diebstahl oder Raub?, oder: War der Gewahrsam schon gebrochen?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. 07.04.2026 – 4 StR 20/26 -, der sich zur Frage: Raub oder räuberischer Diebstahl verhält.

Das LG war von räuberischem Diebstahl ausgegangen, der BGH sieht das anders und ändert den Schuldspruch in Raub:

„1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 StR 191/14).

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.“

Strafe bleibt natürlich „unberührt“. 😀

StGB I: Betrug zu Lasten einer Prostituierten, oder: Geplante Wegnahme nach dem Geschlechtsverkehr

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26 -. Gegenstand des Beschlusses: Betrug zu Lasten einer Prostituierten.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug verurteil. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:

„2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:

a) Nach den vom Landgericht zum Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 30. Januar 2025 in einem Bordell eine Prostituierte in der Absicht auf, sie nach gegen Bezahlung einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr unter Vorhalt einer Pistole in seine Gewalt zu bringen und zu fesseln. Er wollte sodann entweder die Geschädigte zur Herausgabe des von ihr besessenen Bargeldes bewegen oder ihr dieses wegnehmen. Hierfür bewaffnete er sich mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Softairpistole als Drohmittel, die einer Pistole Walther P 99 zum Verwechseln ähnlich sah. Zudem führte er Kabelbinder mit sich, um das Tatopfer mit diesen an den Extremitäten zu fesseln.

Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.

b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch – ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) – vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden? zur Diskussion gestellt. Ich habe darauf dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

danke für die Infos.

Ich gebe ja einer RSV nur ungern Recht, aber die Argumentation zur Nr. 4142 VV RVG hat einiges für sich. Sie können es ja mal – wahrscheinlich müssten Sie klagen – mit einer entsprechenden Anwendung versuchen. Dann müssen Sie aber die Klippe überwinden, dass es bei der Gebühr ja um Tätigkeiten geht, die erbracht werden, dass der Mandant etwas „behält“. Das wäre der Satz: „Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mit der Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.“. Man müsste also sagen, dass der Nebenkläger naturgemäß nur damit befasst sein kann, die Gegenstände für die Berechnung der Rückgewinnungshilfe zutreffend zu bewerten.“

Sachverständiger II: Auswahl des Sachverständigen, oder: Wenn der Sachverständige schon mal tätig war

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Im zweiten Posting dann ein weiterer Beschluss vom KG zu einer Sachverständigenfrage (aus dem Maßregelvollzugsverfahren).

Die Strafvollstreckungskammer hat eine zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung widerrufen. Dabei hat sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt, der den Verurteilten schon wiederholt untersucht hatte. Das war beanstandet worden. Das KG hat im KG, Beschl. v. 21.03.2025 – 2 Ws 13/25 – damit aber keine Probleme:

„bb) Der Sachverständige Dr. S hatte den Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach begutachtet. So nahm er im Jahr 2020 gutachtlich Stellung zu der Frage, ob bei Begehung des Anlassdelikts seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war und ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen ist; im Jahr 2022 nahm er, wie dargestellt, gutachtlich Stellung zu der Frage, ob die seinerzeitige gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers eine Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert, und im selben Jahr erstattete er ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung gemäß § 57 PsychKG Bln.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals durch denselben Sachverständigen begutachtet wird, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit von Seiten der Verteidigung der Einwand vorgebracht wird, dass die erneute Bestellung des Sachverständigen dem Rechtsgedanken des § 463 Abs. 4 StPO zuwiderlaufe, der zur Vermeidung einer Routinebegutachtung einen Wechsel des externen Gutachters vorsieht, werden diese Vorbehalte durch den Senat nicht geteilt.

Zunächst hat der Verteidiger selbst ausweislich eines Vermerks der Vorsitzenden Richterin der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2024 keine Einwände gegen die abermalige Bestellung des Sachverständigen Dr. S erhoben. Zudem beschränkt sich Anwendungsbereich des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO auf die Fälle der Regelüberprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB, in denen das in regelmäßigen Abständen einzuholende externe Sachverständigengutachten durch wechselnde Gutachter erstattet werden soll. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Überprüfungsgutachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung, sondern um ein Gutachten zur Frage des Bewährungswiderrufs, wofür eine entsprechende Regelung nicht besteht.

Zwar wird auch vertreten, dass in den Fällen der Prüfung des Widerrufs einer Bewährung zur Gewährleistung einer kritischen Distanz zu dem Untergebrachten und der Vermeidung repetitiver Routinebeurteilungen nicht jener Gutachter bestellt werden darf, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 Ws 109/20 –); indes spricht gegen eine solche Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach auch außerhalb der Überprüfung nach § 67e StGB zwingend bei jeder einzelnen forensisch-psychiatrischen Beurteilung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden müsse, der Normzweck: Die Vorschrift zielt darauf ab, bei langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug der Gefahr von repetitiven, sich selbst bestätigenden Beurteilungen zu begegnen (BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.), also der Gefahr der Verstetigung einer Negativprognose. Diese Gefahr besteht jedenfalls in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – das Vorgutachten des nunmehr beauftragten Sachverständigen gerade nicht zum Bewährungswiderruf geführt hat, sondern der Sachverständige sich in Abkehr von seiner früheren Einschätzung erstmalig für einen Widerruf ausspricht, nicht.

Im Übrigen räumt § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO ein gebundenes Ermessen – und damit auch Ausnahmen – ein. Denn soweit die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer Entlassungsperspektive gemacht hat und nunmehr die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden soll, soll bereits nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme von dem Erfordernis der rotierenden Beauftragung möglich sein (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 38 f.), was unter dem Gesichtspunkt des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 – 2 BvR 1235/17 –) sogar geboten erscheinen kann und vom Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar selbst als sachgerecht erachtet worden ist.

…..“

Sachverständiger I: Ablehnung wegen Befangenheit, oder: U.a. Strafanzeigen gegen den Sachverständigen

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Ich eröffne die neue Woche mit zwei Beschlüssen aus dem Überprüfungsverfahren im Maßregelvollzug.

Im hier vorgestellten KG, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 32/25 – geht es u.a. um die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dazu führt das KG aus:

„c) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Kö vom 11. März 2024 zugrunde gelegt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der von dem Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen.

aa) Mit Beschluss vom 14. August 2023 wurde für den hier verfahrensgegenständlichen Überprüfungsabschnitt der Sachverständige Dr. Kö, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), mit der Untersuchung beauftragt, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliegt und ob aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Am 9. April 2024 lehnte der Beschwerdeführer den bestellten Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer auf den Inhalt der Strafanzeige gegen den Sachverständigen vom selben Tag verwiesen. In dieser trug der Beschwerdeführer vor, dass er bereits am 2. Januar 2024 beantragt hatte, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da sich der Sachverständige Dr. Kö nicht bereit erklärt habe, die Exploration mittels Video- oder Audioaufnahme zu dokumentieren. Ergänzend hatte der Beschwerdeführer beklagt, dass der Sachverständige die Exploration in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte durchführen wolle, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Auftrag, eine sach- und fachgerechte Begutachtung durchzuführen, in Einklang bringen lasse. Schließlich würde die Exploration dann in einer „Hospitalisierungssituation“ durchgeführt; für eine sachgerechte Begutachtung, so der Beschwerdeführer, wäre es aber erforderlich, diese im Büro des Sachverständigen durchzuführen. Zudem habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. März 2024 wahrheitswidrig behauptet, dass sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert habe. Tatsächlich habe er, der Beschwerdeführer, jedoch nur sicherstellen wollen, dass das Gutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt werde; mithin habe der Sachverständige gelogen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach § 24 StPO berechtigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt daher Umstände voraus, die auf eine innere Haltung des Sachverständigen hinweisen, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ohne Bedeutung ist, ob der Sachverständige wirklich befangen ist; es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt eines verständigen Betroffenen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint und ob dem Ablehnungsgesuch vernünftige, jedem unbeteiligten Dritten einleuchtende Gründe zugrunde liegen, wobei mehrere Gründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Burhoff, in: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Ablehnung eines Sachverständigen Rn. 26). Rein subjektive Einstellungen können hingegen nicht Maßstab für die Überprüfung der Besorgnis einer Befangenheit sein.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer an, wonach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkte nicht der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige Dr. Kö stehe ihm nicht mit der gebotenen Neutralität gegenüber.

Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe sich einer Begutachtung nicht verweigert, sondern diese lediglich davon abhängig gemacht, dass sie nach seinen Vorstellungen durchgeführt werde, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt. Denn schon mit Beschluss vom 13. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Auswechselung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer am 2. und 23. Januar 2024 vorgebrachten Argumente abgelehnt und betont, dass die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung allein der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen überlassen bleibt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –). Gleichwohl stand der Beschwerdeführer für einen weiteren Explorationsversuch im Februar 2024 nicht zur Verfügung.

In der Sache macht es daher keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer eine Exploration von vornherein verweigert oder ob er diese nur zu seinen Bedingungen durchgeführt wissen will und anschließend für eine Begutachtung nicht bereitsteht, weil der Sachverständige die Bedingungen des zu Untersuchenden ablehnt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Verweigerung der Exploration, zu welcher der Beschwerdeführer freilich nicht verpflichtet ist.

bb) Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 29. April 2024 stellen kein weiteres Ablehnungsgesuch dar. Zwar besteht keine besondere Form für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen (vgl. Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 74 Rn. 20), doch muss deutlich werden, ob ein Antragsteller lediglich den Inhalt des Gutachtens bzw. die wissenschaftliche Expertise des Sachverständigen bezweifelt oder ob er Tatsachen vorträgt, die geeignet wären, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 74 StPO zu begründen. Letzteres ist nicht der Fall. Der Vorwurf, der Sachverständige erstelle repetitive Routinebeurteilungen, kann aus Sicht des Senats ebenso wenig als Ablehnungsgesuch interpretiert werden wie die Behauptung, das Gutachten entspreche nicht wissenschaftlichen Standards, weil es nicht auf den Ist-Zustand des Sicherungsverwahrten abstelle, sondern nach Aktenlage erstellt sei. Es fehlt schlechterdings am Vortrag eines Ablehnungsgrundes; die (vermeintlich) mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen o¬der seine (vermeintlich) falsche Methodenauswahl stellen keine Befangenheitsgründe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 381/15 –, juris).

cc) Die Begründung für den vom Verteidiger erstmals in der Beschwerdebegründung vom 19. März 2025 erhobene Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen ist jedenfalls verfehlt. Nach Auffassung des Verteidigers folgt die Befangenheit aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Strafanzeigen gegen den Sachverständigen gestellt hat. Indes vermag ein Antragsteller nicht durch proaktives Verhalten Umstände herbeizuführen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. bereits BGH, Urteil v. 19. Januar 1963 – 3 StR 41/61 –, juris). Anderenfalls obläge die Entscheidung über die Person des Sachverständigen allein dem Antragsteller, dem es dadurch auch ermöglicht würde, den Fortgang des Verfahrens zu behindern.“

Wegen weiterer vom KG angesprochener Frage, wie u.a. den Anforderungen an ein Prognosegutachten, verweise ich auf den Beschluss.