Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden? zur Diskussion gestellt. Ich habe darauf dem Kollegen geantwortet:
„Moin,
danke für die Infos.
Ich gebe ja einer RSV nur ungern Recht, aber die Argumentation zur Nr. 4142 VV RVG hat einiges für sich. Sie können es ja mal – wahrscheinlich müssten Sie klagen – mit einer entsprechenden Anwendung versuchen. Dann müssen Sie aber die Klippe überwinden, dass es bei der Gebühr ja um Tätigkeiten geht, die erbracht werden, dass der Mandant etwas „behält“. Das wäre der Satz: „Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mit der Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.“. Man müsste also sagen, dass der Nebenkläger naturgemäß nur damit befasst sein kann, die Gegenstände für die Berechnung der Rückgewinnungshilfe zutreffend zu bewerten.“
