Archiv des Monats: Januar 2026

StPO I: Tatverdacht im Durchsuchungsbeschluss?, oder: Ergänzungen in der Beschwerde möglich?

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So, heute geht es hier dann normal weiter. Ich hoffe, man hat in den letzten drei Wochen gar nicht gemerkt, dass ich nicht vor Ort und die Beiträge vorbereitet waren. Jetzt läuft es wieder „normal“.

Und ich beginne die Berichterstattung mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung, zweimal von ganz oben und einmal LG.

Zunächst kommt hier der BVerfG, Beschl. v. 26.11.2025 – 1 BvR 2368/24 – zu den Begründungsanforderungen und der Möglichkeit von Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und führt zu deren Unzulässigkeit aus:

„Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

1. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am 4. März 2024 bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

2. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat – begrenzt auf den 5. Juli 2020 – und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.

Bewährung III: Widerruf wegen Weisungsverstoß, oder: Genügend bestimmtes Kontakthaltungsgebot?

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Und im dritten Posting dann noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 11.11. 2025 – III-5 Ws 450/25, der ja wegen der Wiedereinsetzungsfrage schon mal vorgestellt worden ist vgl. Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr).

In dem Verfahren hatte das LG Strafaussetzungen aus einem Bewährungsbeschluss widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gegen die Auflage verstoßen habe, Kontakt zur Drogenberatung zu halten. Er habe nachgewiesenermaßen lediglich im März, April, Juni und Juli 2023 dort Termine wahrgenommen. Für die Zeit danach habe er trotz Aufforderung durch die Bewährungshilfe und Ermahnung durch die Kammer keine Nachweise erbracht. Angesichts der gänzlichen Verweigerung der Kontakthaltung sei es unerheblich, dass der Kontakt zur Drogenberatung im Hinblick auf den Turnus der stattzufindenden Gespräche nicht näher bestimmt gewesen sei. Mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf schieden aus.

Das hat das OLG anders gesehen:

„2. Die damit zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei der Anordnung im Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte Kontakt zur Drogenberatungsstelle A. zu halten habe, nicht um eine Auflage (§ 56b StGB), sondern um eine Weisung (§ 56c StGB), da die Anordnung nicht als Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern den Verurteilten bei Erreichen des Bewährungsziels eines straffreien Lebenswandels unterstützen soll (vgl. hierzu: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 56b StGB Rn. 1). Ein möglicher Widerruf der Strafaussetzung richtet sich daher nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht – wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen – nach § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatung nicht hinreichend bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Gericht bei einer Kontakthaltungsweisung zum Bewährungshelfer unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2025 – III-1 Ws 160/25 -, Rn. 4, juris). Diesem Maßstab, der in gleichem Umfang an eine Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatungsstelle anzulegen ist, ist vorliegend nicht genügt worden, da lediglich angeordnet wurde, dass der Verurteilte die bereits begonnene Begleitung und Unterstützung der Drogenberatungsstelle fortzusetzen und die dort vorgeschlagenen Termine gewissenhaft einzuhalten hat. Insbesondere ein Meldeintervall ist im Bewährungsbeschluss nicht festgelegt worden.

c) Der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes kommt indes nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, weil nur dann Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05. 2021 – III-4 Ws 77 – 78/21 -, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2020 – 5 Ws 198 – 199/20 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.09.2015 – 2 BvR 2343/14 -, Rn. 33, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.09.2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rdn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 – III-3 Ws 301-302/17 – juris Rdn. 10; von Heintschel-Heinegg, in: Beck’scherOK, Stand: 01.08.25, § 56f StGB Rn. 26). Der Widerruf durfte daher nicht darauf gestützt werden, dass der Verurteilte nach Juli 2023 keinen Kontakt mehr zur Drogenberatungsstelle gehalten hat, zumal sich die insofern gebotene Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer als unzureichend darstellt. So lässt sich der vom Verurteilten inzwischen zur Akte gereichten Bescheinigung der Drogenberatungsstelle entnehmen (Bl. 137 d.A,), dass – wenn auch sehr unregelmäßig – noch nach Juli 2023 Kontakt zur Drogenberatungsstelle bestand.

d) Für den Fall der erneuten Prüfung eines Bewährungswiderrufs wegen unzureichender Kontakthaltung zur Drogenberatungsstelle weist der Senat auf Folgendes hin:

Maßgeblich für einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, ob der Verurteilte seiner Kontakthaltungspflicht nachkommt. Anders als es im angefochtenen Beschluss anklingt, obliegt dem Verurteilten insofern keine Nachweispflicht, sondern dies ist – etwa durch Nachfrage bei der Drogenberatungsstelle – vom Gericht aufzuklären. Sollte sich nach Konkretisierung der Weisung insofern ein gröblicher und beharrlicher Verstoß ergeben, wird weiter zu prüfen sein, ob sich dadurch Anlass zu der Besorgnis ergibt, dass der Verurteilte erneut Straftat begehen wird. Hierbei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, dass der Verurteilte sich nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum straffrei verhalten hat. Schließlich wird eingehend zu prüfen sein, ob mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB statt des Widerrufs der Strafvollstreckung ausreichen.“

Bewährung II: Einbindung in eine Therapieeinrichtung, oder: Günstige Sozialprognose?

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25 – zurück. Das hatte ich ja schon mal vorgestellt wegen der vom BayObLG behandelten Verfahrensfragen – Stichwort: Beschränkung der Revision.

Das BayObLG hat in der Entscheidudng aber auch zu einer Bewährungsfrage Stellung genommen. Das AG hatte die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt und das damit begründet, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, was zu einer günstigen Legalprognose führe.

Das hat das BayObLG anders gesehen :

„II. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach Absatz 2 S. 1 der Vorschrift kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umstände, kommt dem Tatgericht ein weiter Bewertungsspielraum zu; dessen Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2018 – 2 StR 516/17- und vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20-, jeweils juris; Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 7). Auch ein Bewährungsbruch schließt eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat a.a.O. Rn. 7). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (Senat a.a.O. Rn. 7; BayObLG, Urteil vom 15. September 2023 – 202 StRR 47/23 –, juris Rn. 5).

2. Die Ausführungen des Strafrichters für seine Erwartung, der nach den Feststellungen nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestrafte, unter laufender Bewährung stehende, strafvollzugserfahrene und an einer Impulsstörung leidende Angeklagte werde sich nunmehr schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB), genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die vom Tatrichter erkannte positive Persönlichkeitsentwicklung bilden die Urteilsgründe nicht ab. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung der früheren Lebensumstände und der Auslöser für die vormals begangenen Taten. Der Aspekt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden gewesen sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, vermag eine günstige Legalprognose nicht zu stützen. Insoweit mangelt es an den unerlässlichen Feststellungen zum Inhalt der Behandlung und zu deren Verlauf. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung könnte eine Therapie auch nur dann eine positive Prognose rechtfertigen, wenn eine solche erfolgreich abgeschlossen wäre, nicht aber, wenn der Eintritt des erhofften Behandlungserfolgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung noch völlig ungewiss ist; dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Tatrichters gute Gründe dafür sprechen, dass die Therapie zukünftig eine positive Veränderung bei dem Angeklagten bewirken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 a.a.O. Rn. 8; BayObLG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 202 StRR 108/22 –, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 – 3 Ss 106/13 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2007 – (4) 1 Ss 307/07 (191/07) –, juris Rn. 6). Die räumliche Entfernung zu der Geschädigten ist ebenfalls kein Umstand, der eine günstige Prognose mittragen könnte. Maßgeblich ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens, der Blick auf die Aussichten durfte nicht auf ein einzelnes Opfer verengt werden. Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung ließe zwar den Schluss auf ein nach § 56 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StGB beachtliches Bemühen um eine Wiedergutmachung gegenüber der zuletzt Geschädigten zu, den Ausführungen des Tatgerichts erschließt sich jedoch nicht, wie damit auch die Ursachen für die bisherige breitgefächerte Delinquenz in Wegfall geraten sein könnten. Da das angefochtene Urteil die Annahme einer günstigen Legalprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Tatrichter auch mit den weiteren Voraussetzungen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, nämlich den Regelungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.“

Bewährung I: Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, oder: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, die Bewährungsfragen zum Gegenstand haben.

Als erstes kommt hier der BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25, der schon etwas älter, aber erst drei Monate nach Erlass veröffentlicht worden ist.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ durch ein AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten.

Die dagegen eingelegte hatte keinen Erfolg, sondern hate lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe geführt:

„1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

2. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1979 – 4 Ws 305/79, juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Am Freitag hat ich ja eine Frage aus dem Rechtspflegerforum vorgestellt, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:

„Der Bezirksrevisor hat Recht.

Der Landeskasse wurden nicht 30 % der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren auferlegt, sondern 30 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier aus der Wahlanwaltsvergütung besteht.

Der Rechtsanwalt macht in dem Fall keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend, sondern den Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse.

Der gerichtlich bestellte Anwalt hat einen Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung aus § 52 RVG. Gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Anspruch gegen den Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren bezahlt hat. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr fordern, als die Vergütung des Wahlverteidigers (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 52 Rn. 15-18).

Der Mandant wiederum kann von der Staatskasse nicht mehr verlangen, als er selbst an den Anwalt zahlen müsste. Da die Auslagen des Rechtsanwaltes bereits mit der Pflichtverteidigervergütung bezahlt wurden, fallen die schon mal raus. Die kann der Anwalt nicht erneut vom Mandanten verlangen (weil wurden schon bezahlt) und der Mandant nicht von der Staatskasse (weil wurden schon bezahlt).

Blieben also die Gebühren. Und da ist die Berechnung: 30 % Wahlanwaltsgebühren (laut Urteil) abzüglich 100 % bereits gezahlter Pflichtverteidiger-Gebühren (weil der Anspruch des Verteidigers gem. § 52 RVG Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt) = negativer Betrag.

Im Gesamtergebnis besteht kein über die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung hinausgehender Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse (was bei Mittelgebühren der Regelfall ist, so lange der aus der Staatskasse zu erstattende Anteil unter 80,X % liegt).“

Ich meine, das ist zutreffend. An weiterer Rechtsprechung zu der Problematik kann ich bieten:

OLG Braunschweig, RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16; OLG Celle, RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18 = Rpfleger 2017, 179; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2007 – 2 Ws 194/07; OLG Jena, RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; OLG Jena, Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 127 = StraFo 2013, 173 = RVGreport 2013, 190; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG München, RVGreport 2017, 231; OLG Nürnberg, RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217; OLG Saarbrücken, RVGreport 2016, 139; LG Düsseldorf, StRR 2010, 118; LG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2012 – 4 Qs 6/12; LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22, AGS 2022, 549; LG Osnabrück, JurBüro 2014, 83.