Archiv des Monats: Dezember 2025

StPO I: Wirksamer Anschluss der Nebenklägerin?, oder: Formwirksam geht das auch noch in der Revision

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Und dann am letzten Arbeitstag des Jahres 2025 – das will ich hoffen – gibt es dann noch mal etwas zur StPO. Ein bunter Strauß mit dem ich meinen „Entscheidungsordner“ fast sauber habe.

Als erstes kommt der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 420/25 -, noch einmal zum wirksamen Anschluss des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. schuldig gesprochen „im Hinblick auf die Nebenklägerin“ der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter räuberischer Erpressung. Deren wirksamen Anschluss als Nebenklägerin hat der BGH festgestellt:

„Erst nachdem der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte, hat sich die Nebenklägerin gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32d Satz 2 StPO wirksam dem Verfahren angeschlossen. Dies stellt der Senat fest (§ 396 Abs. 2 StPO).

Hierzu gilt:

Die Anschlusserklärung der nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 StPO anschlussberechtigten Nebenklägerin mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters vom 11. Juli 2024 ist lediglich per Telefax und Post bei einer Polizeibehörde eingegangen. Mit den Akten ist das Dokument zwar zunächst an die Staatsanwaltschaft und später an das Landgericht, die in § 396 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Adressaten, weitergeleitet worden. Dies entspricht jedoch nicht der Regelung des § 32d Satz 2 StPO. Danach ist die Anschlusserklärung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, soweit sie von einem Rechtsanwalt für den Nebenkläger schriftsätzlich angebracht wird (zu den Anforderungen s. BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54 f.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (§ 32d Satz 3 und 4 StPO), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist der Zulassungsbeschluss der Strafkammer vom 5. September 2024 – auch in Anbetracht seiner hinsichtlich der Erpressungsdelikte (§ 395 Abs. 3 StPO) für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung – damit ins Leere gegangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23, juris Rn. 2; vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, juris Rn. 5 mwN; vom 3. Juli 2025 – 2 StR 320/25, juris).

Allerdings sind die formwirksam übermittelten Schriftsätze des rechtsanwaltlichen Vertreters vom 5. März und 1. Juni 2025, mit denen die Nebenklägerin beantragt hat, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, als Anschlusserklärungen zu beurteilen. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), mithin auch während des Revisionsverfahrens (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24, juris). Mit den benannten Anträgen hat die Nebenklägerin die prozessualen Beteiligungsrechte ausgeübt, die aus der von ihr als zugelassen angenommenen Nebenklage resultieren (zu diesen Beteiligungsrechten beim Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten s. BT-Drucks. 10/5305 S. 15; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 27; ferner Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 1). Damit hat sie ihren Willen, sich dem Verfahren anzuschließen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies genügt (ähnlich für einen formwirksamen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag BGH, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 174/24, juris; für die Revisionseinlegung BGH, Entscheidung vom 3. Dezember 1969 – 3 StR 185/69, bei Dallinger MDR 1970, 732; NK-StPO/Putzke, § 396 Rn. 2).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

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Am Freitag hatte ich im letzten Gebührenrätsel 2025 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

Und hier kommt dann meine letzte Antwort 2025:

„Der Bezirksrevisor hat Recht. Die I. Instanz ist beendet und damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. fällig, das die Angelegenheit (§§ 15, 17,19 RVG) beendet ist. Damit ist kein Raum mehr für einen Vorschuss nach § 47 RVG, sondern es kann festgesetzt werden (zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. Teil A Rn 777 u. 2584; s.a. „Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG in AGS 2024, 440“; steht auf meiner HP). Ich würde dann den Antrag umstellen auf „normale“ Festsetzung und gut ist es.

Ich verstehe aber nicht ganz, was das Hin und Her des Bezirksrevisors soll. Es ist doch völlig üblich, dass auch in den Fällen ein „Vorschuss“ festgesetzt wird, es muss ja eh abgerechnet werden. Also m.E. nur Verzögerung. Im Übrigen hat das aber mit den §§ 464b, 467 StPO überhaupt nichts zu tun. Oder ist der Mandant frei gesprochen worden und es könnte ein Erstattungsanspruch im Raum stehen. Aber auch dann verstehe ich nicht, was der Hinweis soll, wenn Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden.“

Und dann auch zum letzten Mal in 2025 <<Werbemodus an>>: Den erwähnten RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, der gerade neu erschienen ist, kann man hier bestellen. Er wird aber nicht mehr in diesem Jahr geliefert 🙂 .<<Werbemodus aus>>.

Strafzumessung II: Missbrauch/Anbieten eines Kindes, oder: Geringerer Unrechtsgehalt nur eines Angebots

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Im zweiten Beitrag habe ich dann hier noch einmal den KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe (s. hier: StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind).

Heute geht es um die Strafzumessung, zu der das KG ausführt:

„3. Die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – und vom 22. März 2022 – 1 StR 425/21 -, beide juris m.w.N.). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Zutreffend hat die Strafkammer festgestellt, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs.1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten. Bei der Strafrahmenwahl hat es der Gesetzgeber jedoch nicht ermöglicht, dies zu berücksichtigen, so dass die Strafkammer von dem nach § 176 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Recht das geringere Unrecht und weitere Umstände strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8). Die Festsetzung der in Höhe des Mindestmaßes verhängten Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden.“

Strafzumessung I: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Doppelverwertung und Übermaßverbot

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In die letzte Woche des Jahres geht es dann mit zwei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Anfang macht der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 203 StRR 361/25. Nichts Neues, hatten wir alles schon, aber als Reminder nicht schlecht.

Ergangen ist der Beschluss in einem Strafverfahren wegen Diebstahls. Da hat der Angeklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, die das BayObLG nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

Ergänzend hat der Senat „bemerkt“:

„2. Nachdem sich der Diebstahl der Angeklagten nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auf eine geringwertige Sache, das heißt eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 – 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –, juris Rn. 6) bezog, sind die von der Revision vermissten Ausführungen zur Geringwertigkeit bei der Strafzumessung obsolet.

3. Der von der Revision besorgte Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor. Das Zusammentreffen mehrerer Straftaten in Tateinheit wirkt sich in der Regel zu Lasten des Täters aus (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 58). Die Revision verwechselt insoweit den Regelungsgehalt von § 52 mit dem von § 46 Abs. 3 StGB. Der Auffassung der Revision, die Körperverletzungsfolge sei „Bestandteil“ des Diebstahls, ist mit Blick auf die inkongruenten Tatbestandsmerkmale der beiden unterschiedliche Rechtsgüter schützenden Straftatbestände nicht zu folgen.

4. Auch die Einwände der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen von deren Entscheidung zur Versagung der Bewährung können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat die Entscheidungen zur Strafhöhe und zu der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung getrennt und sorgfältig begründet. Die von der Revision als bedeutend erachteten persönlichen Lebensumstände der Angeklagten hat das Landgericht in den Urteilsgründen bedacht und eingehend behandelt. Wenngleich die Angeklagte – erneut – ihre Aussichten für eine Zukunft ohne Straftaten optimistisch würdigt, steht die Prognose nach dem Gesetz nicht ihr, sondern alleine dem Tatrichter zu. Dass das Landgericht bei der Bewertung einen wesentlichen Umstand außer Acht gelassen hätte, behauptet auch die Angeklagte nicht.

5. Den von der Revision gerügten Verstoß gegen das Übermaßverbot kann der Senat ausschließen. Denn die Angeklagte übergeht in ihren Ausführungen, dass sie im engen situativen Zusammenhang mit dem Diebstahl mit Gewalt gegen eine Zeugin vorgegangen ist und diese dabei auch verletzt hat. Die Tat, die sich nicht nur als Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung darstellt, sondern auch die Nötigungsmerkmale aufweist, liegt im Schuldgehalt nahe an einem Verbrechen nach § 252 StGB. Mit Blick auf die in ihren Vorstrafen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit – weder mit der Verhängung von Geldstrafen noch mit dem Ausspruch einer Bewährungsstrafe konnte bislang auf die Angeklagte nachhaltig eingewirkt werden – erachtet der Senat die ausgesprochene Strafe als maßvoll.“

Sonntagswitz, am letzten Sonntag in 2025 zu Silvester

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Und dann das letzte Sonntagswitzposting des Jahres 2025. Aus gegebenem Anlass gibt es Silvesterwitze, ist ja bis dahin nicht mehr lange:

„Hast du Silvester schon was vor?“

„Ja, ich will um Mitternacht einen neuen Kalender aufhängen. Darauf freue ich mich schon das ganze Jahr!“


„Was machst du Silvester?“

„Mit Hilfe von Alkohol, das aktuelle Jahr aus dem Gedächtnis löschen!“


Der Sohn zum Vater:

„Du Papa, die Böller die du mir geschenkt hast funktionieren garnicht!“

Der Vater zurück:

„Das kann garnicht sein, mein kleiner, die habe ich doch alle ausprobiert.“


Auf der Silvesterparty geht es hoch her.

Als die Uhr zwölf schlägt, hebt der Gastgeber sein Glas und prostet strahlend seinen Gästen zu:

„Kinder, das neue Jahr scheint ein gutes Jahr zu werden, es hat pünktlich auf die Minute angefangen !“

In dem Sinne: Noch drei entspannte Tage….