Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich im letzten Gebührenrätsel 2025 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

Und hier kommt dann meine letzte Antwort 2025:

„Der Bezirksrevisor hat Recht. Die I. Instanz ist beendet und damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. fällig, das die Angelegenheit (§§ 15, 17,19 RVG) beendet ist. Damit ist kein Raum mehr für einen Vorschuss nach § 47 RVG, sondern es kann festgesetzt werden (zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. Teil A Rn 777 u. 2584; s.a. „Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG in AGS 2024, 440“; steht auf meiner HP). Ich würde dann den Antrag umstellen auf „normale“ Festsetzung und gut ist es.

Ich verstehe aber nicht ganz, was das Hin und Her des Bezirksrevisors soll. Es ist doch völlig üblich, dass auch in den Fällen ein „Vorschuss“ festgesetzt wird, es muss ja eh abgerechnet werden. Also m.E. nur Verzögerung. Im Übrigen hat das aber mit den §§ 464b, 467 StPO überhaupt nichts zu tun. Oder ist der Mandant frei gesprochen worden und es könnte ein Erstattungsanspruch im Raum stehen. Aber auch dann verstehe ich nicht, was der Hinweis soll, wenn Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden.“

Und dann auch zum letzten Mal in 2025 <<Werbemodus an>>: Den erwähnten RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, der gerade neu erschienen ist, kann man hier bestellen. Er wird aber nicht mehr in diesem Jahr geliefert 🙂 .<<Werbemodus aus>>.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert