Archiv des Monats: Dezember 2025

Das war das Jahr 2025 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick

Auch in diesem Jahr gibt es wie schon in den vergangenen Jahren, als traditonell, als letztes Posting des Jahres 2025 für meine Leser/Abonnenten den kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen kommen noch.

Auch für den diesjährigen Rückblick gilt dann wieder – im Vergleich mit den vergangenen Jahren: Es ist auch in diesem ablaufenden Jahr 2025 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Allgemein waren das Spitzenthema des Jahres m.E.  der Ukraine-Krieg, der nun schon ins fünfte Jahr geht, dazu dann noch auch weider die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten, die Bundestagswahl und leider auch der amerikanische Präsident, über den man besser das „Mäntelchen der Liebe“ deckt. Alles keine schönen Themen, die uns leider wohl auch noch weiter begleiten werden. Und damit gilt das, was auch schon für 2025 gegolten hat: Alles in allem weiterhin keine rosige Aussichten, was man nach wie vor an der Stimmung merkt.

Privat waren dann auch im  Jahr 2025 an der Spitze – wie schon seit Jahren – die beiden Prinzessinnen, die viel Freude machen. Dazu kommen zwei schöne Kreuzfahrten, und zwar einmal im Früjahr nach/in Japan und dann anlässlich des 150. Geburtstags von Oma und Opa die Fahrt mit den Kindern und Enkelkindern von Hamburg nach Norwegen. Daneben dann natürlich Borkum, allerdings muss man da mal sehen, wie es weiter geht. Man wird nicht jünger und muss schauen, wie lange man die Wohnung noch „betreuen“ kann.

Beruflich war das Jahr 2025 wieder seh „bewegt“ mit drei Neuauflagen, und zwar der 12. Auflage vom Vereinsrecht, der 27. Auflage vom Gerold/Schmidt und der 7. Auflage vom RVG-Kommentar. Es hat alles recht gut geklappt, die beteiligten Autoren haben mitgezogen.  An sich war noch die 2. Auflage des Handbuchs für die strafrechtliche Nachsorge geplant, aber das hat nicht mehr geklappt. Da hat, da die Herstellung ein paar Probleme mit dem RVG-Kommentar hatte, die Zeit nicht mehr gereicht; bei der DB würde das „Verspätung eines vorausfahrenden Zuges“ heißen. Daneben dann wieder das Übliche: Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt wie immer im Gebührenrecht gelegen hat. Und dann hier das Blog mit wieder rund 1.000 neuen Beiträgen – weiterhin in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2026? Das kann keiner sagen. Aber man muss positiv denken und hoffen, dass die politischen Lage besser wird. Privat wird es wieder drei (!) Kreuzfahrten geben, und zwar eine im Frühjahr nach Afrika, dann im März nach Norwegen und im Herbst in die Adria. An Bücher steht nur die 2. Aufl. des Nachsorge-HB an. Mal sehen, was ich mit der freien Zeit mache.

Zum Schluss zitiere ich – wie immer – aus den Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2025 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester nicht auf Borkum; das ist seit 25 Jahren – mit Ausnahme der Corona-Zeit – das erste Mal. Aber wir haben Besuch. Unsere „Mädels“ kommen, wir „dürfen“ aufpassen. Wird sicherlich sehr schön.

Bild von Syaibatul Hamdi auf Pixabay

Der satirische Jahresrückblick 2025 – hier nicht von mir, sondern vom ZDF

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2025

Und dann als vorletztes Posting des Jahres 2025 – wie schon immer in den letzten Jahres – etwas „Humoristisches“. In diesem Jahr „Der satirische Jahresrückblick 2025“ aus dem ZDF. Ob der – wie es in der Überschrift auf Youtube heißt „Toll“ ist, sei dahin gestellt, aber jedenfalls ganz nett 🙂 .

Viel Spaß.

Preis der Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?, oder: Auswirkungen der Umsatzsteuersatzreduzierung

Und dann ist der letzte Tag des Jahres angebrochen. Hier natürlich auch 🙂 . Ich eröffne ihn mit einem „geklauten“ Beitrag, und zwar geklaut beim NWB-Experten-Blog (vgl. hier das Original). Das ist das Blog des Verlages, in dem in diesem Jahr die 12. Auflage meines „Vereinsrechts“ erschienen ist.

In dem Beitrag heißt es unter der Überschrift: „Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?“:

„Ab dem 1.1.2026 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Für die Abgabe von Getränken soll es bei dem regulären Steuersatz von 19 Prozent bleiben. Dies sieht das Steueränderungsgesetz 2025 vor. Bloß: Es ist noch nicht beschlossen und angesichts der derzeitigen Querelen kann es sein, dass erst nach der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres am 19.12.2025 klar ist, ob die Senkung des Steuersatzes tatsächlich kommen wird.

Nun sind kurzfristig umzusetzende Steueränderungen schon ärgerlich genug. Im Falle des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie stellen sich aber mit der Gesetzesänderung wichtige Praxisfragen. Beispiel: Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0:00 Uhr, wenn mit dem Servieren am 31.12.2025 um 23:59 Uhr begonnen wurde und sich der Service bis um 0.00 Uhr am 1.1.2026 hinzieht? Das heißt: Sind 19 Prozent oder bereits nur 7 Prozent zu berechnen? Nun gut, die Mitternachtssuppe ist vielleicht kein gutes Beispiel. Nehmen wir aber das Fünf-Gang-Menü zum Preis von 120 Euro (brutto), dessen letzter Gang um 0:30 Uhr serviert wird – vor allem, wenn die Gänge auch einzeln bestellt werden können. Oder das Silvesterbuffet, bei dem auch nach 0.00 Uhr noch nachgelegt wird.

Als der Steuersatz nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung erhöht wurde, hieß es seinerzeit (BMF-Schreiben vom 21.12.2023, BStBl 2024 I S. 90): „Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.“

Ob eine Billigkeitsregelung auch für den Jahreswechsel 2025/2026 gelten wird? Ich weiß es nicht, hoffe aber, dass sich die Mitarbeiter des BMF am 19.12.2025 noch nicht komplett in den Weihnachtsurlaub verabschiedet haben und dann kurzfristig ein BMF-Schreiben herausgeben.

Denkanstoß:

Wie sollen Gastronomen eigentlich – Stand heute – die Preise für ihr Silvestermenü kalkulieren? Mit 7 oder mit 19 Prozent Umsatzsteuer? Was würden Sie Ihren Mandanten raten? Ich hoffe auf Ihre Mithilfe.“

Tja, ich kann nicht helfen, sondern nur den Kopfschütteln, weil man m.E. mal wieder die Auswirkungen einer Gesetzesänderung nicht bedacht hat. Ob es kurzfristig noch ein BMF-Schreiben gegeben hat, ich weiß es nicht. Ich habe es nicht gefunden:

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

StPO II: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Missverständnisse muss man aufklären

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Im vorletzten „Sachposting“ des Jahres weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 421/25. An sich nichts Besonderes, ich stelle den Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, weil sich aus ihm ganz gut ableiten lässt, was der Angeklagte/Verteidiger ggf. in der Hauptverhandlung hätte tun können/müssen.

Der BGH ergänzt seine Verwerfung wie folgt:

„Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausgeschöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte reagieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).“