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Preis der Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?, oder: Auswirkungen der Umsatzsteuersatzreduzierung

Und dann ist der letzte Tag des Jahres angebrochen. Hier natürlich auch 🙂 . Ich eröffne ihn mit einem „geklauten“ Beitrag, und zwar geklaut beim NWB-Experten-Blog (vgl. hier das Original). Das ist das Blog des Verlages, in dem in diesem Jahr die 12. Auflage meines „Vereinsrechts“ erschienen ist.

In dem Beitrag heißt es unter der Überschrift: „Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?“:

„Ab dem 1.1.2026 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Für die Abgabe von Getränken soll es bei dem regulären Steuersatz von 19 Prozent bleiben. Dies sieht das Steueränderungsgesetz 2025 vor. Bloß: Es ist noch nicht beschlossen und angesichts der derzeitigen Querelen kann es sein, dass erst nach der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres am 19.12.2025 klar ist, ob die Senkung des Steuersatzes tatsächlich kommen wird.

Nun sind kurzfristig umzusetzende Steueränderungen schon ärgerlich genug. Im Falle des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie stellen sich aber mit der Gesetzesänderung wichtige Praxisfragen. Beispiel: Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0:00 Uhr, wenn mit dem Servieren am 31.12.2025 um 23:59 Uhr begonnen wurde und sich der Service bis um 0.00 Uhr am 1.1.2026 hinzieht? Das heißt: Sind 19 Prozent oder bereits nur 7 Prozent zu berechnen? Nun gut, die Mitternachtssuppe ist vielleicht kein gutes Beispiel. Nehmen wir aber das Fünf-Gang-Menü zum Preis von 120 Euro (brutto), dessen letzter Gang um 0:30 Uhr serviert wird – vor allem, wenn die Gänge auch einzeln bestellt werden können. Oder das Silvesterbuffet, bei dem auch nach 0.00 Uhr noch nachgelegt wird.

Als der Steuersatz nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung erhöht wurde, hieß es seinerzeit (BMF-Schreiben vom 21.12.2023, BStBl 2024 I S. 90): „Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.“

Ob eine Billigkeitsregelung auch für den Jahreswechsel 2025/2026 gelten wird? Ich weiß es nicht, hoffe aber, dass sich die Mitarbeiter des BMF am 19.12.2025 noch nicht komplett in den Weihnachtsurlaub verabschiedet haben und dann kurzfristig ein BMF-Schreiben herausgeben.

Denkanstoß:

Wie sollen Gastronomen eigentlich – Stand heute – die Preise für ihr Silvestermenü kalkulieren? Mit 7 oder mit 19 Prozent Umsatzsteuer? Was würden Sie Ihren Mandanten raten? Ich hoffe auf Ihre Mithilfe.“

Tja, ich kann nicht helfen, sondern nur den Kopfschütteln, weil man m.E. mal wieder die Auswirkungen einer Gesetzesänderung nicht bedacht hat. Ob es kurzfristig noch ein BMF-Schreiben gegeben hat, ich weiß es nicht. Ich habe es nicht gefunden:

Lässt sich ein 5.200 € teures Handy von der Steuer absetzen?

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Manchmal ist man über Meldungen in der Tagespresse erstaunt, so wie ich über den Bericht über das FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2011 – 6 K 2137/10, den ich gerade in der Tagespresse gelesen habe. Erstaunt einmal wegen des Zeitpunkts der Veröffentlichung – warum jetzt noch einmal bzw. wieder – der Bericht über dieses Urteil aus dem Sommer 2011? Erstaunt aber auch über den Inhalt – ein 5.200 € Handy? Ich habe zweimal hingeschaut, die Nullen gezählt und dann festgestellt, dass ich doch schon richtig wach war.

Das FG sagt: Die Kosten für ein beruflich von einem Zahnarzt genutzte Mobiltelefon können grds. von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen Grenzen eingehalten werden. Und das führt zu der Entscheidung: Liege der Preis für das Handy bei 5.200 €, sei die private Lebensführung dermaßen stark berührt, dass die betriebliche Veranlassung vollständig zurücktrete. Ist für mich nachvollziehbar.

BGH zur USt auf die Aktenversendungspauschale – die Kuh ist vom Eis

Auf der Homepage des BGH ist heute das Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 eingestellt worden, das zu dem immensen Streitwert von 2,28 € Stellung nimmt. Hintergrund ist die höchst umstrittene Frage, wer Schuldner der Aktenversendungspauschale und ob darauf ggf. Umsatzsteuer zu zahlen ist und, ob die RSV sie dem Rechtsanwalt erstatten muss. Der BGH hat die Frage wie folgt entschieden:

  1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
  2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
  3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

Nun kann man nur hoffen, dass die RSV diese Rechtsprechung auch übernehmen. Aber: Sie tun das ja bei Entscheidungen zu Ihren Gunsten auch 🙂

Rosenmontag I: Karnevalskosten als Spende?

Schon vor einiger Zeit (01.02.2011) hat dpa gemeldet:

Karnevalsprinz kann Kosten nicht als Spende absetzen

Bonn (dpa/lnw) Ein ehemaliger Karnevalsprinz aus Euskirchen kann die Kosten seiner Regentschaft nicht als Spende absetzen. Zu dieser Auffassung kamen am Dienstag die Richter der 8. Zivilkammer des Bonner Landgerichts. Die Rolle eines Karnevals-Prinzen – und damit auch seine Kosten für Kostüm, Feder, Strüßjer oder Prinzenorden seien durchaus nicht nur gemeinnützig, so die Bonner Richter. Allein schon, wenn «ein teilweise eigenes Interesse» erkennbar sei, dürfe ein gemeinnütziger Verein keine Spendenquittung mehr ausstellen.

Das Gericht machte nur in einem Fall eine Ausnahme: Die Kosten für die Kamelle könnten als «unentgeltlich und fremdnützig» und damit als spendenfähig eingestuft werden. Das Wurfmaterial hatte den knapp 11000 Euro schweren Euskirchner Prinzenetat mit knapp 4000 Euro belastet. Der Ex-Prinz hatte den Festausschuß Euskirchner Karneval auf Ausstellung einer restlichen Spendenquittung verklagt. Nachdem der Verein zunächst 5000 Euro problemlos als Spende quittiert hatte, verweigerte er das nach einem Zerwürfnis mit dem Prinzen für die zweite Tranche.

Der Kläger aber bestand darauf, dass er keineswegs eigennützig gehandelt habe, vielmehr habe er die Figur des Karnevalsprinzen bedient: «Das bin doch nicht ich. Ich schlüpfe in eine Rolle und gehe Aschermittwoch wieder raus.» Wegen prozessualer Aussichtslosigkeit zog die ehemalige Tollität die Berufungsklage zurück.

Verfahren LG Bonn: 8 S 248/10″