Rosenmontag I: Karnevalskosten als Spende?

Schon vor einiger Zeit (01.02.2011) hat dpa gemeldet:

Karnevalsprinz kann Kosten nicht als Spende absetzen

Bonn (dpa/lnw) Ein ehemaliger Karnevalsprinz aus Euskirchen kann die Kosten seiner Regentschaft nicht als Spende absetzen. Zu dieser Auffassung kamen am Dienstag die Richter der 8. Zivilkammer des Bonner Landgerichts. Die Rolle eines Karnevals-Prinzen – und damit auch seine Kosten für Kostüm, Feder, Strüßjer oder Prinzenorden seien durchaus nicht nur gemeinnützig, so die Bonner Richter. Allein schon, wenn «ein teilweise eigenes Interesse» erkennbar sei, dürfe ein gemeinnütziger Verein keine Spendenquittung mehr ausstellen.

Das Gericht machte nur in einem Fall eine Ausnahme: Die Kosten für die Kamelle könnten als «unentgeltlich und fremdnützig» und damit als spendenfähig eingestuft werden. Das Wurfmaterial hatte den knapp 11000 Euro schweren Euskirchner Prinzenetat mit knapp 4000 Euro belastet. Der Ex-Prinz hatte den Festausschuß Euskirchner Karneval auf Ausstellung einer restlichen Spendenquittung verklagt. Nachdem der Verein zunächst 5000 Euro problemlos als Spende quittiert hatte, verweigerte er das nach einem Zerwürfnis mit dem Prinzen für die zweite Tranche.

Der Kläger aber bestand darauf, dass er keineswegs eigennützig gehandelt habe, vielmehr habe er die Figur des Karnevalsprinzen bedient: «Das bin doch nicht ich. Ich schlüpfe in eine Rolle und gehe Aschermittwoch wieder raus.» Wegen prozessualer Aussichtslosigkeit zog die ehemalige Tollität die Berufungsklage zurück.

Verfahren LG Bonn: 8 S 248/10″      

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert