Monatsarchiv: August 2025

Pflichti III: Richtiger Zeitpunkt für die Bestellung, oder: „Untätigkeitsbeschwerde“ hilft im Zweifel nicht

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Und dann habe ich hier noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.07.2025 – 1 Ws 129/25. Es geht um den richtigen Zeitpunkt der Bestellung. Der Kollege, der mit den Beschluss gesandt hat,  hatte sich gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewandt. Den hatte er am 22.12.2022 gestellt, beschieden worden ist der Antrag erst, als am 28.05.2025 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist; das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann dahinstehen. Das Vorgehen des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Im vorliegenden Fall war im Dezember 2022 nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten terminiert werden würde. Mithin war für die Verteidigung in der Hauptverhandlung eine Beiordnung noch nicht erforderlich; ein außerhalb der Hauptverhandlung bestehendes Verteidigungsbedürfnis des Angeklagten bestand nicht. Mit Verfügung vom 28.05.2025 ist Termin für die Hauptverhandlung auf den 30.09.2025 bestimmt worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Beiordnungsantrag – allerdings ablehnend – beschieden worden. Der Beschluss ist vier Monate vor der Hauptverhandlung ergangen, mithin auf jeden Fall rechtzeitig für die Vorbereitung der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt.“

M.E. ist/war das der falsche Weg, mal abgesehen davon, dass der Antrag inzwischen ja beschieden war. Mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ kam man m.E. im Mai 2025 nicht mehr weiter. M.E. hätte – wenn man mal die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde unterstellt, was nicht ganz unstreitig ist – zeitnah zum Antrag vom 22.12.2022 (!) Rechtsmittel einlegen müssen, und zwar am besten gleich mit Abschrift an das OLG, wenn das LG, was hier, wie mir der Kollege berichtet hat, der Fall war. Dann weiß man da schon mal, dass da was zu tun ist.

Pflichti II: Erfasst die Bestellung die Wiederaufnahme?, oder: Für ein „Opfer der Justiz“ ein Opferanwalt?

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Im zweiten Posting stelle ich hier dann den OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Ws 171/25 – vor. Der befasst sich mit dem zeitlichen Umfang der Pflichtverteidigerbestellung – Stichwort: Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist durch Urteil vom 07.05.2024 – rechtskräftig seit dem 06.09.2024 – wegen Bedrohung, Verbreitung pornographischer Inhalte sowie Beleidigung verurteilt worden. Seinen hiergegen gerichteten privatschriftlichen Wiederaufnahmeantrag vom 26.03.2025 – nach Hinweis des Landgerichts ergänzt um ein gleichfalls privatschriftliches Schreiben vom 14.05.2025 – ist durch Beschluss vom 19.05.2025 als unzulässig verworfen worden, da kein den Formerfordernissen des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genügender Antrag auf Wiederaufnahme vorliege.

Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. – als „Opfer der Justiz“ – eines Opferanwalts beantragt; zudem führt er aus, er selbst würde „unter keinerlei Umständen als Opfer der Justiz“ einen Rechtsanwalt beauftragen, da er „das Vertrauen voll und ganz verloren“ habe. Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Antrag vom 22.05.2025 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364a StPO in Bezug auf den der Senat entscheidungsbefugt ist (§ 367 StPO i.V.m. § 140a GVG, vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 364a Rn. 8), war zurückzuweisen.

Gemäß § 364 a StPO ist einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag ein Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist (vgl. für viele OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2001 zu 3 Ws 51/01 Rn. 8, juris m.w.N.; Gössel in Löwe-Roseberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 6 m.w.N.). Dabei kann der Verteidiger zwar nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt bestellt werden, da § 364a StPO (wie auch § 364b StPO) spezielle und abschließende Regelungen bzgl. des Wiederaufnahmeverfahrens enthält und für die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, der eine nach einzelnen Verfahrensabschnitten differenzierende Bestellung zulässt, kein Raum ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Allerdings ist eine Pflichtverteidigerbestellung während des laufenden Verfahrens für den laufenden und die noch folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschnitte möglich. Der Beginn oder Ablauf einzelner Verfahrensabschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens kann die Verteidigerbestellung für den Rest des Verfahrens nicht hindern (Gössel, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Soweit der Verurteilte hier mit Eingabe vom 14.06.2025 erstmals die Beiordnung eines Pflichtverteidigers „für dieses Verfahren“ beantragt, ist daher eine rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahrensteile des Wiederaufnahmeverfahrens ausgeschlossen. Allerdings wäre eine (isolierte) Beiordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO durchaus denkbar; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO ist namentlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 273), somit auch noch für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO möglich, da es als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 116; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1)

Zwar hat der Verurteilte keinen Verteidiger im Sinne des § 364a StPO (dazu nachfolgend unter a.), der Wiederaufnahmeantrag hat aber bei vorläufiger Bewertung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu nachfolgend unter b.).

a) Der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteidigerbestellung keinen Verteidiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der dem Verurteilten im Ausgangsverfahren beigeordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A., noch als Rechtsanwalt tätig ist, oder – wie sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergibt – wie geplant seine berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2024 beendet hat. Die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger war mit Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsprozesses beendet, § 143 Abs. 1 StPO n.F. (Fassung ab dem 13.12.2019). Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 44f.). Danach ist für die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 22, 97) vor Einführung der §§ 364a, 364b StPO (Einführung zum 01.01.1975 mit dem 1. StVRG) zurückgehende Ansicht, die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren wirke auch bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses fort, kein Raum mehr (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 3, 6, juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 3ff auch mit Nachweisen zur bisher h.M.). Eine Ausnahme auch für das Wiederaufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber, dem die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende Ansicht bekannt war (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum 1. StRVG, BT-Drs. 7/551, S. 88), nicht geschaffen.

b) Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 8). Daran fehlt es jedenfalls in Ermangelung der Geltendmachung gesetzlicher Wiederaufnahmegründe bzw. geeigneter Beweismittel i.S.d. § 366 Abs. 1 StPO.

3. Soweit der Betroffene, der sich als Opfer der Justiz sieht, die Beiordnung eines „Opferanwalts“ beantragt hat, kommt eine solche nicht in Betracht; insbesondere ist § 397 StPO nicht einschlägig.“

Pflichti I: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Pauschale Vorwürfe/Gründe reichen nicht

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Und dann geht es weiter mit einem „Pflichti-Tag“, allerdings habe ich da im Moment nicht so viel Entscheidungen wie sonst schon mal. Aber es reicht 🙂 für einen Tag.

Ich beginne beim BGH. Der muss sich vornehmlich mit Anträgen befassen, mit denen die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers/der Pflichtverteidigerin beantragt worden ist. Dazu habe ich dann hier auch wieder zwei Entscheidungen, in denen der BGH die entsprechenden Anträge jeweils abgelehnt hat. Außerdem stelle ich einen Beschluss des LG Trier vor, das sich ebenfalls mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers befasst hat:

„2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).“

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß
§ 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden is.

2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren muss die Staatkasse denn nun tragen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren muss die Staatkasse denn nun tragen? – zur Diskussion gestellt. Da ging es ja auch um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und die Frage nach der Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Rechtsmittelverfahren. Passt also zum heutigen Tag 🙂 .

Auf die Frage hatte ich dem Fragesteller wie folgt geantwortet:

„…..

Zu Ihrer Frage: Sie liegen richtig. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsteht für den Verteidiger keine zusätzliche Gebühr. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie können diese ggf. aber erhöhen. Der Erhöhungsbetrag sind die „notwendigen“ Auslagen, die die Stadtkasse zu tragen hätte.

Meine Empfehlung: Gehen Sie lieber ein Eis essen. Das ist billiger und bringt mehr. Der Aufwand lohnt nicht bei dem zu erwartenden Ertrag.“

Zu der Frage gibt es auch zwei Entscheidungen. Das LG Wuppertal hat die Frage im LG Wuppertal, Beschl. v. 06.11.2028 – 26 Qs 210/18 (AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVGreport 2019, 146) wie oben beantwortet. Unzutreffend anderer Ansicht ist das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12 – gewesen.

Übrigens: Diese Frage und noch viele mehr kann man super mit <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, lösen. Vorbestellen kann man die im Herbst erscheinende Neuauflage hier. <<Werbemodus aus>>.

Akteneinsicht II: Nochmals Einsicht in Messunterlagen oder: Zeitdiebstahl uneinsichtiger Bußgeldbehörden

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Die Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Stichwort: Einsicht in die gesamte Messreihe, wird nun ja schon seit Jahren diskutiert. Immer wieder haben sich OLG und auch AG zu den Fragen geäußert und bejahen in der Regel ein Recht des Verteidigers/Betroffenen auf Zuverfügungstellung dieser Daten. Diese Rechtsprechung scheint aber noch immer nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass vor allem die AG zu den Fragen immer wieder Stellung nehmen müssen.

Ich stelle heute dazu ein paar Entscheidungen aus der letzten Zeit vor, die mir von Kollegen zugesandt worden sind.

Hinzuweisen ist zunächst auf die Rechtsprechung des AG Köln, dass sich in der letzten Zeit in einigen Beschlüssen geäußert hat, und zwar

und zudem unter Hinweis auf den OLG Köln, Beschl. v. 30.05.2023 – 1 RBs 288/22 – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat. Danach ist dem Verteidiger auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Zu den Entscheidungen passen dann im Wesentlichen folgende Leitsätze:

1. Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

2. Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen.

So hat dann auch das AG Velbert im AG Velbert, Beschl. v. 30.06.2025 – 31 OWi 595/25 [b] – entschieden, dass noch darauf hinweist, dass zwar umstritten sei, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, den Daten könne aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden. Dazu passt dann folgender Leitsatz:

Zu den dem Betroffenen zur Verfügung zu stellenden Messdaten gehören auch die Daten der gesamten Messreihe. Zwar ist umstritten, ob hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung gezogen werden können, ihnen kann aber ggf. eine gewisse Relevanz nicht abgesprochen werden.

Und schließlich hat das AG Aichach im AG Aichach, Beschl. v. 07.07.2025 – 3 OWi 53/25 – Stellung genommen zum Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Dieser verweist ja in § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG für das Verfahren u.a. auf § 306 StPO und damit auch auf die dreitägige Vorlage-Frist in § 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO. Diese hatte die Verwaltungsbehörde offenbar nicht einhalten können/Wollen. Dazu meint das AG:

„Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3-Tagesfrist umzugehen sich anmaßt. „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.

Ich meine: Wenn die Justiz über die Belastung klagt, dann hat das sicherlich auch mit solchen unnützen Verfahren zu tun. Das Einsichtsrecht des Verteidigers/des Betroffenen ist obergerichtlich geklärt. Dann ist es m.E. aber auch Pflicht der Verwaltungsbehörden, sich dem anzupassen und den Begehren nachzukommen und nicht durch unsinnige Verweigerungen anderen Behörden die Zeit zu stehlen. Vielleicht ist es ja auch mal an der Zeit, dass die jeweiligen Ressortminister die Frage durch entsprechende Erlasse klären. Noch besser wäre es natürlich, wenn der Gesetzgeber endlich tätig und die Fragen gesetzlich klären würde. Dann wäre es mit diesem Zeitdiebstahl vorbei. Aber der hat andere Dinge zu tun. Ob bessere, lassen wir mal dahinstehen