Und dann geht es weiter mit einem „Pflichti-Tag“, allerdings habe ich da im Moment nicht so viel Entscheidungen wie sonst schon mal. Aber es reicht 🙂 für einen Tag.
Ich beginne beim BGH. Der muss sich vornehmlich mit Anträgen befassen, mit denen die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers/der Pflichtverteidigerin beantragt worden ist. Dazu habe ich dann hier auch wieder zwei Entscheidungen, in denen der BGH die entsprechenden Anträge jeweils abgelehnt hat. Außerdem stelle ich einen Beschluss des LG Trier vor, das sich ebenfalls mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers befasst hat:
„2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).“
2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß
§ 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.
1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden is.
2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.

