Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren muss die Staatkasse denn nun tragen? – zur Diskussion gestellt. Da ging es ja auch um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und die Frage nach der Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Rechtsmittelverfahren. Passt also zum heutigen Tag 🙂 .
Auf die Frage hatte ich dem Fragesteller wie folgt geantwortet:
„…..
Zu Ihrer Frage: Sie liegen richtig. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsteht für den Verteidiger keine zusätzliche Gebühr. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie können diese ggf. aber erhöhen. Der Erhöhungsbetrag sind die „notwendigen“ Auslagen, die die Stadtkasse zu tragen hätte.
Meine Empfehlung: Gehen Sie lieber ein Eis essen. Das ist billiger und bringt mehr. Der Aufwand lohnt nicht bei dem zu erwartenden Ertrag.“
Zu der Frage gibt es auch zwei Entscheidungen. Das LG Wuppertal hat die Frage im LG Wuppertal, Beschl. v. 06.11.2028 – 26 Qs 210/18 (AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVGreport 2019, 146) wie oben beantwortet. Unzutreffend anderer Ansicht ist das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12 – gewesen.
Übrigens: Diese Frage und noch viele mehr kann man super mit <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, lösen. Vorbestellen kann man die im Herbst erscheinende Neuauflage hier. <<Werbemodus aus>>.
