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Pflichti II: Erfasst die Bestellung die Wiederaufnahme?, oder: Für ein „Opfer der Justiz“ ein Opferanwalt?

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Im zweiten Posting stelle ich hier dann den OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Ws 171/25 – vor. Der befasst sich mit dem zeitlichen Umfang der Pflichtverteidigerbestellung – Stichwort: Wiederaufnahmeverfahren.

Der Verurteilte ist durch Urteil vom 07.05.2024 – rechtskräftig seit dem 06.09.2024 – wegen Bedrohung, Verbreitung pornographischer Inhalte sowie Beleidigung verurteilt worden. Seinen hiergegen gerichteten privatschriftlichen Wiederaufnahmeantrag vom 26.03.2025 – nach Hinweis des Landgerichts ergänzt um ein gleichfalls privatschriftliches Schreiben vom 14.05.2025 – ist durch Beschluss vom 19.05.2025 als unzulässig verworfen worden, da kein den Formerfordernissen des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genügender Antrag auf Wiederaufnahme vorliege.

Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. – als „Opfer der Justiz“ – eines Opferanwalts beantragt; zudem führt er aus, er selbst würde „unter keinerlei Umständen als Opfer der Justiz“ einen Rechtsanwalt beauftragen, da er „das Vertrauen voll und ganz verloren“ habe. Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Antrag vom 22.05.2025 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364a StPO in Bezug auf den der Senat entscheidungsbefugt ist (§ 367 StPO i.V.m. § 140a GVG, vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 364a Rn. 8), war zurückzuweisen.

Gemäß § 364 a StPO ist einem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag ein Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist (vgl. für viele OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2001 zu 3 Ws 51/01 Rn. 8, juris m.w.N.; Gössel in Löwe-Roseberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 6 m.w.N.). Dabei kann der Verteidiger zwar nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt bestellt werden, da § 364a StPO (wie auch § 364b StPO) spezielle und abschließende Regelungen bzgl. des Wiederaufnahmeverfahrens enthält und für die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, der eine nach einzelnen Verfahrensabschnitten differenzierende Bestellung zulässt, kein Raum ist (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Allerdings ist eine Pflichtverteidigerbestellung während des laufenden Verfahrens für den laufenden und die noch folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschnitte möglich. Der Beginn oder Ablauf einzelner Verfahrensabschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens kann die Verteidigerbestellung für den Rest des Verfahrens nicht hindern (Gössel, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).

Soweit der Verurteilte hier mit Eingabe vom 14.06.2025 erstmals die Beiordnung eines Pflichtverteidigers „für dieses Verfahren“ beantragt, ist daher eine rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahrensteile des Wiederaufnahmeverfahrens ausgeschlossen. Allerdings wäre eine (isolierte) Beiordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO durchaus denkbar; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO ist namentlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 273), somit auch noch für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO möglich, da es als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 116; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1)

Zwar hat der Verurteilte keinen Verteidiger im Sinne des § 364a StPO (dazu nachfolgend unter a.), der Wiederaufnahmeantrag hat aber bei vorläufiger Bewertung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu nachfolgend unter b.).

a) Der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteidigerbestellung keinen Verteidiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der dem Verurteilten im Ausgangsverfahren beigeordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A., noch als Rechtsanwalt tätig ist, oder – wie sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergibt – wie geplant seine berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2024 beendet hat. Die Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger war mit Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsprozesses beendet, § 143 Abs. 1 StPO n.F. (Fassung ab dem 13.12.2019). Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 44f.). Danach ist für die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 22, 97) vor Einführung der §§ 364a, 364b StPO (Einführung zum 01.01.1975 mit dem 1. StVRG) zurückgehende Ansicht, die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren wirke auch bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses fort, kein Raum mehr (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 3, 6, juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 3ff auch mit Nachweisen zur bisher h.M.). Eine Ausnahme auch für das Wiederaufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber, dem die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende Ansicht bekannt war (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum 1. StRVG, BT-Drs. 7/551, S. 88), nicht geschaffen.

b) Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2020 – 1 Ws 29/20 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Schuster in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 364a StPO, Rn. 8). Daran fehlt es jedenfalls in Ermangelung der Geltendmachung gesetzlicher Wiederaufnahmegründe bzw. geeigneter Beweismittel i.S.d. § 366 Abs. 1 StPO.

3. Soweit der Betroffene, der sich als Opfer der Justiz sieht, die Beiordnung eines „Opferanwalts“ beantragt hat, kommt eine solche nicht in Betracht; insbesondere ist § 397 StPO nicht einschlägig.“

„Kostenloser Opferanwalt“?, oder: Kein Automatismus bei der Bestellung

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Am gebührenrechtlichen Freitag heute zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – 3 StR 149/18. Ja, BGH, allerdings nicht unmittelbar zu Gebühren, aber mittelbar. Es geht nämlich um den sog. kostenlosen Opferanwalt/Verletztenbeistand, also um eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO in einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Urteil des OLG Stuttgart, mit welchem der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem mit erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen und schwerer Freiheitsberaubung tateinheitlich zusammentreffenden Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der GBA, der mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der schweren Freiheitsberaubung und damit auch des Kriegsverbrechens erstrebt.

Der BGH hat die beantragte Bestellung eines kostenlosen Opferanwalts abgelehnt,

„weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 3 und 5 StPO nicht gegeben sind.

1. Die vom Nebenkläger vorgetragenen Beeinträchtigungen, insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung, stellen keine schweren seelischen Schäden im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO dar.

Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es – über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten „schweren Folgen der Tat“ hinausgehend – erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. LR/Wenske, StPO, 26. Aufl., § 397a Rn. 4). Dabei orientiert sich die Regelung vor allem am Schweregrad der in den §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB genannten Folgen der Tat, d. h. es muss in körperlicher Hinsicht eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten oder zu erwarten sein, in psychischer Hinsicht eine erhebliche Schädigung von ebensolchem Gewicht (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 33).

Dies ist beim Nebenkläger nicht der Fall. Bei dieser wertenden Betrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger als „Dritter“ im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB zwar Verletzter im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 395 Rn. 3). Er ist aber nicht unmittelbares Opfer der aggressiven Komponente der Tat. Diese richtete sich vielmehr gegen das Entführungsopfer. Aus den vom Gesetzgeber als Leitbild in Bezug genommenen §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB (s. hierzu: BT-Drucks. 16/12098, S. 9 und 33) ergibt sich indes, dass das Gesetz primär Opfer im Blick hat, die sich – im Zwei-Personen-Verhältnis – gegen sie gerichteten Aggressionsdelikten ausgesetzt sahen. Die posttraumatische Belastungsstörung des Nebenklägers stellt sich allerdings als lediglich mittelbare Folge eines gegen eine andere Person gerichteten Aggressionsdelikts dar.

Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich des Weiteren, dass nicht jede „geistige Krankheit“ im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch einen „schweren seelischen Schaden“ im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt, denn sonst hätte der Gesetzgeber auf die Aufnahme dieser zusätzlichen Voraussetzung verzichtet. Dafür, dass die vom Nebenkläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung eine solche – über den Schweregrad von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 395 Abs. 3 StPO hinausgehende – Dimension erreicht hätte, reichen die vom Nebenkläger dargelegten Symptome und Beeinträchtigungen, wie etwa Schlafstörungen, Albträume, Motivationsschwierigkeiten etc. nicht aus.

Schließlich ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Nebenkläger aufgrund seiner Teilnahme am Vietnam-Krieg bereits vor der gegenständlichen Tat – seit 40 Jahren – an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, fraglich, ob die durch die Tat gegebenenfalls eingetretene Verschlechterung seines Zustands als „schwerer seelischer Schaden“ quantifiziert werden kann.

2. Auch eine Unfähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen, wie sie § 397 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlangt (s. dazu Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 3 und 9) liegt nicht vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Zweck der Nebenklage ist, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzungen zu wehren (Meyer-Goßner aaO, Vor § 295 Rn. 1). Der Nebenkläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass es ihm seine fehlenden Sprachkenntnisse aufgrund der Besonderheiten einer Revisionshauptverhandlung unmöglich machten, seine Interessen ausreichend wahrzunehmen. In der Revisionsverhandlung gehe es nur um Rechtsfragen, die er selbst nicht ausreichend interessensgerecht wahrnehmen könne.

Diese Argumentation verfängt nicht. Wie sich auch aus § 397 Abs. 3 StPO ergibt, begründet die Tatsache, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, grundsätzlich keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung. Warum dies in der Revisionshauptverhandlung anders sein soll, erschließt sich nicht, zumal es sich hier um eine Revision des Generalbundesanwalts handelt, der mit seiner allgemeinen Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten als Täter der (schweren) Freiheitsberaubung erstrebt. Die Freiheitsberaubung berechtigt den Nebenkläger allerdings nicht zur Nebenklage; deren alleiniges Opfer ist der Geschädigte C. . Eine Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers in der (weiteren) Verhandlung ist daher nicht mehr erforderlich, weswegen die Bestellung eines Beistands auch aus teleologischen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. LR/Wenske aaO, § 397a Rn. 19).“

Also: Automatismus bei der Bestellung gibt es nicht.