Monatsarchiv: Juli 2025

Dann mal wieder Auszeit, aber „nur“ bis Norwegen

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Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Das erkennt der regelmäßige Blog-Leser am Bild 🙂 . Ja, es geht heute nach Hamburg und dort wieder – schon wieder wird der ein oder andere sagen – aufs Schiff.

Heute Abend startet dann die Kreuzfahrt „Norwegens Fjorde mit Geiranger“ – also Hamburg – Stavanger/Lysefjord – Geiranger Fjord – Alesund – Molde – Flam – Nordfjordeid – Bergen – Hamburg.

Auch bei dieser Kreuzfahrt kommt es allerdings auf die Ziele gar nicht so an, obwohl die natürlich auch von Interesse sind. Sondern es ist wieder der „Weg ist das Ziel“. Wir haben nämlich noch einmal besondere Begleitung von Kindern und Enkelkindern. Und das ist das Wichtigste an dieser Reise, die meine/unsere Geburtstagsfeier zum 150 Geburtstag 🙂 ist.

Zudem hat sich die Jüngste noch einmal eine Fahrt mit dem „großen Schiff“ gewünscht und den Wunsch erfüllen Oma und Opa gerne. Also Leinen los und das Schiff erkunden. Aber dieses Mal liegt das Schif in den Orten. Das bedeutet, dass man dann doch das ein oder andere an Land erkunden kann. Was, das machen wir vom Wetter abhängig.

Hier geht es in den Abwesenheitstagen normal weiter: Die Beiträge habe ich wieder vorbereitet; damit ist das ein oder andere nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Die Kommentarfunktion ist eingeschaltet gelassen, ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt.

Also dann: Leinen los und bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Pflichti III: Bestellung eines Sicherungsverteidigers, oder: Keine Anhörung nach Benennung eines Pflichti

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Und dann noch etwas zum Sicherungsverteidiger und/oder zur Anhörungspflicht nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO.

Mit Anklageschrift vom 07.12.2023 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten und seine Ehefrau Anklage vor dem LG wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 48 Fällen und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in weiteren 48 Fällen erhoben.

Mit Beschluss vom 10.04.2024 bestellte die (damalige) Vorsitzende der 11. großen Strafkammer des LG Rechtsanwalt R 1 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 23.09.2024 ließ die 11. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer die Anklageschrift vom 07.12.2023 zu und eröffnete das Hauptverfahren; zugleich wurden Termine zur Hauptverhandlung mit Beginn im Januar 2025 bestimmt. Mit Verfügung vom 16.01.2025 wurden die in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit der Begründung aufgehoben, dass zunächst die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu überprüfen sei. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurden sodann neue Hauptverhandlungstermine für März und April 2025 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2025 teilte der Pflichtverteidiger mit, dass er nach derzeitigem Stand nicht uneingeschränkt an sämtlichen der nunmehr bestimmten Termine zur Verfügung stehen könne. Es wurde beantragt, Rechtsanwältin R 2 als zusätzliche Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens beizuordnen. Dazu wurde mitgeteilt, dass diese versichert habe, sich rechtzeitig in den Verfahrensstoff einzuarbeiten; der Angeklagte sei mit deren Beiordnung als zusätzliche Pflichtverteidigerin einverstanden. Mit Verfügung vom 28.01.2025 erfragte die Vorsitzende der Strafkammer die Verfügbarkeit der Verteidiger zu weiteren Hauptverhandlungsterminen (bis September 2025); zu dieser Anfrage zeigte der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 31.01.2025 teilweise seine Verfügbarkeit und teilweise seine Verhinderung an. Mit Beschluss der Vorsitzenden vom 04.02.2024 wurde dem Angeklagten sodann Rechtsanwältin R 2 als Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens bestellt. Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 legte Rechtsanwalt R 3 namens und mit Vollmacht des Angeklagten sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Zur Begründung teilte Rechtsanwalt R 3 mit, dass der Angeklagte sich nicht erinnern könne, zu der erfolgten Bestellung angehört worden zu sein. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er einen eigenen Verteidiger würde benennen können. Der Angeklagte wünsche, dass Rechtsanwalt R 3, den er ausgewählt und nunmehr bevollmächtigt habe, bestellt werde. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nahm der Pflichtverteidiger R 1 mit Schriftsatz vom 20.02.2025 Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass am 14.01.2025 mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten und ihm – nachdem er erklärt habe, keinen eigenen „Verteidigerwunsch“ zu haben – Rechtsanwältin R 2 vorgeschlagen worden sei, womit der Angeklagte sich einverstanden erklärt habe.

Die Strafkammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das hat sie mit dem OLG Köln, Beschl. v. 30.04.2025 – 3 Ws 28/25 – verworfen:

„1. Die Entscheidung über die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 144 Rn. 4 mwN.). Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO hat zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Dr.19/13829, 49) – Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kommt es mithin nur dann an, soweit diese dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den weiteren Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 f. Rn. 13.; Beschluss vom 24.3.2022 ? StB 5/22, NStZ 2022, 696 f. Rn. 14). Auf die sofortige Beschwerde gegen die (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung (nicht) erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält (BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, aaO., Rn. 15.; Beschluss vom 24.3.2022 ? StB 5/22, aaO., Rn. 18).

Der Senat vermag unter Berücksichtigung des so eröffneten Prüfungsmaßstabs nicht zu erkennen, dass die in dem angefochtenen Beschluss der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer getroffene Entscheidung zur Beiordnung eines Sicherungsverteidigers die Grenzen des Vertretbaren überschreitet.

2. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin R 2 als Pflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens unter Missachtung des in § 142 Abs. 5 S. 1 StPO normierten (und hier gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 StPO anwendbaren) Anhörungsrechts (mit der Folge der Möglichkeit zum Austausch der bestellten Verteidigerin nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO) erfolgt ist.

Es ist anerkannt, dass eine Anhörungspflicht nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO nicht besteht, wenn der Angeklagte sein Bestimmungsrecht bereits ausgeübt und einen Verteidiger benannt hat (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 9; BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 142 Rn. 16 jew. mwN). Aus dem oben im Einzelnen wiedergegebenen Verfahrensablauf wird indes deutlich, dass die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer bei der Bestellung von Rechtsanwältin R 2 keinen Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei mit einer Beiordnung von Rechtsanwältin R 2 als zusätzliche Pflichtverteidigerin nicht einverstanden und hätte das ihm zustehende Wahlrecht somit nicht wirksam zugunsten von Rechtsanwältin R 2 ausgeübt. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Inhalt der der Kammer vorgelegten Schriftsätze des Pflichtverteidigers Dr. R 1 vom 18.01. und 20.02.2025. Das Vorbringen des Wahlverteidigers in dem Beschwerdeverfahren vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die von dem Pflichtverteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzend dargelegten, dem Schriftsatz vom 18.01.2025 vorausgegangenen tatsächlichen Vorgänge sind von dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R 3 nicht in Abrede gestellt worden. Insbesondere hat der Verteidiger Rechtsanwalt R 3 ausdrücklich als zutreffend dargestellt, dass der Angeklagte zu dem von dem Pflichtverteidiger beabsichtigten Vorgehen, gegenüber dem Gericht die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zu beantragen, am 14.01.2025 befragt worden ist und er in diesem Zusammenhang u.a. erklärt hat, keinen Verteidiger zu kennen, den er benennen möchte. Soweit der Wahlverteidiger in diesem Zusammenhang rügt, die entsprechenden Nachfragen und Erläuterungen dazu seien nicht durch den Pflichtverteidiger selbst, sondern von einer in dessen Kanzlei tätigen Bürokraft vorgenommen worden, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen stellt dieser Einwand die Richtigkeit des Inhalts des Schriftsatzes des Pflichtverteidigers vom 18.01.2025, mit dem gegenüber der Kammer mitgeteilt wurde, der Angeklagte sei mit einer Beiordnung von Rechtsanwältin R 2 einverstanden, nicht in Zweifel. Zum anderen ist nicht im Ansatz ersichtlich bzw. vorgetragen, inwiefern sich der Angeklagte anders verhalten hätte, wenn die entsprechenden Nachfragen zu dem entsprechenden Zeitpunkt (nämlich am 14.01.2025) von dem Pflichtverteidiger selbst gehalten worden wären.“

Pflichti II: Gesamtstrafenerwartung beim Klimakleber, oder: Akteneinsicht im KiPo-Verfahren

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Und dann kommen hier zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar einmal OLG und einmal AG. Hier hätte dann auch der heute Morgen vorgestellte BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 BvR 829/24 – gepasst, aber ich habe dem BVerfG ein eigenes Posting „gegönnt“.

Hier habe ich dann:

Drohen dem Angeklagten in mehreren Verfahren Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Nicht erst und ausschließlich das (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, durch das die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, löst für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Kann in einem Verfahren, wie z.B. einem KiPo-Verfahren, nur einem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO umfassende Akteneinsicht gewährt werden, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidiger selbst dann – noch – vor, wenn der Wahlverteidiger bereits Akteneinsicht genommen hat.

Pflichti I: Mal etwas vom BVerfG zum Pflichtverteidiger, oder: „Pflichti“ in der Berufungshauptverhandlung

Heute gibt es mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidung. Einige Entscheidungen habe ich, aber so ganz viel ist es dieses Mal nicht.

Dafür gibt es an der Spitze aber mal etwas vom BVerfG zur Pflichtverteidigung und/bzw. Anwesenheit eines Verteidigers in der (Berufungs)Hauptverhandlung, und zwar den BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 BvR 829/24. Das ist die Hauptsacheentscheidung in dem Verfahren, aus dem ich die Eilentscheidung des BVerfG, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 19.07.2024 – 2 BvR 829/24, bereits vor einiger Zeit vorgestellt hatte (vgl. hier: VerfG II: Erfolgreicher Eilantrag gegen Berufungsurteil, oder: Zu schnell geschossen).

Seit einiger Zeit liegt nun die abschließende Entscheidung vor. Und: Das BVerfG hat die Entscheidungen aus Frankfrut am Main aufgehoben. Denen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war mehrfach verurteilt. und zwar einmal ddurch Urteil vom 03.03.2023  wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR, sowei durch Urteil vom 17.03.2023 wegen versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 EUR und dann noch durch Urteil vom 27.03.2023 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde am 6. April 2023 rechtskräftig und die ausgeurteilte Strafe später bei der Gesamtstrafenbildung einbezogen.

Der Angeklagte hat sowohl gegen das Urteil vom 03.03.2023 als auch gegen das Urteil vom 17.03.2023 Berufung eingelegt, wobei er die Berufung im letzteren Fall auf die Rechtsfolgen und dabei auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Auch die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil vom 17.03.2023 Berufung ein. Ihr gegen das Urteil vom 03.03.2023 eingelegtes Rechtsmittel nahm die Staatsanwaltschaft später zurück.

Am 11.09.2023 erklärte der Verteidiger auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden Richters der am LG für die Berufung des Angeklagten zuständigen kleinen Strafkammer, dass sich der Angeklagte in der Türkei befinde und wegen einer Beinverletzung flugunfähig sei. Er habe den Mandanten ersucht, ihm ein ärztliches Attest zu übermitteln. Zum Hauptverhandlungstermin werde dieser aber nicht erscheinen. Der Verteidiger gab zudem an, dass er den Hauptverhandlungstermin deshalb ebenfalls nicht wahrnehmen werde. Er sei terminlich nun bereits anderweitig gebunden. Der Kammervorsitzende wies den Verteidiger in dem Telefongespräch auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 329 StPO hin. Noch am Abend des 11.09.2023 reiste der Angeklagte über den Frankfurter Flughafen wieder nach Deutschland ein.

Im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 13.09.2023 erschienen weder der Angeklaagte noch sein Verteidiger. Das LG verwarf die Berufungen des Angeklagten mit gesondertem Urteil und verhandelte nur noch zu der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 17.03. 2023. Mit Urteil vom 13.09.2023 fasste das LG das Urteil des Amtsgerichts vom 17.03.2023 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin neu und verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung mehrerer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Hinsichtlich der Tat, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen war, hatte die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen befunden. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe setzte sie nicht zur Bewährung aus, da sie keine positive Sozialprognose habe sehen können.

Am 14.09.2023 reichte der ursprüngliche Verteidiger ein ärztliches Attest vom 13.09.2023 ein. Die ausstellende Ärztin stufte den Beschwerdeführer danach vom 13. bis zum 14.09.2023 als vernehmungsunfähig erkrankt ein. Umfangreiche Nachermittlungen des Kammervorsitzenden im Nachgang zur Berufungshauptverhandlung ergaben, dass der Beschwerdeführer persönlich am 13.09.2023 gegen 11:45 Uhr im Bürgeramt Frankfurt am Main, Stadtteil Höchst, vorgesprochen hatte, um seine neue Meldeadresse eintragen zu lassen.

Der Angeklagte legte gegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft sah die von ihm insoweit erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er die Verurteilung in seiner Abwesenheit und ohne Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers beanstandet hatte, als nicht ausreichend begründet und damit als unzulässig an. Mit Beschluss vom 15.05.2024 verwarf das OLG die Revision als offensichtlich unbegründet, weil die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Angeklagate gegen das Urteil des LG, das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, und gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des OLG. Er rügt im Wesentlichen die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie seines Rechts auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er macht geltend, er sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden, ohne dass an der Berufungshauptverhandlung ein Verteidiger mitgewirkt habe. Es sei rechtsfehlerhaft ohne den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger verhandelt worden.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG führt u.a. aus:

„….

§ 140 Abs. 2 StPO wirkt sich auch auf das Berufungsverfahren aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 329 StPO a.F.) ist dem Wortlaut des § 329 StPO eine Beschränkung des Berufungsgerichts dahin, dass es die Strafe gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nur in einer bestimmten, von §§ 232 oder 233 StPO abhängigen Höhe aussprechen dürfte, nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 17, 391 <394>). Davon unberührt bleibt jedoch die Frage, ob zur Sache ohne den notwendigen Verteidiger verhandelt werden darf. Geht es um die Berufung des Angeklagten, wird eine Verwerfung wegen seiner Säumnis nicht in jedem Fall durch die Abwesenheit eines Pflichtverteidigers gehindert (vgl. BayObLG, Urteil vom 24. März 1999 – 5St RR 245/98 -, juris, Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. November 2000 – (4) 1 Ss 357/00 (189/00) -, juris, Rn. 3). Es ist in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass ? bei einer Berufung des Angeklagten ? die fehlende Ladung des Verteidigers (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2001 – 1St RR 30/01 -, juris, Rn. 12), dessen fehlende Bestellung (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 Ss 86/09 -, juris, Rn. 23) oder dessen krankheitsbedingte Verhinderung in Fällen notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2016 – III-1 RVs 114/16 -, juris, Rn. 5) dazu führt, dass eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, die Berufung der Staatsanwaltschaft anders zu behandeln.

bb) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführerin seinem Recht auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil rechtsstaatlich zwingende Folgerungen von den Fachgerichten nicht gezogen worden sind. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (1) und der Beschwerdeführer nicht ausreichend verteidigt war (2), durfte die Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit eines ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidigers nicht durchgeführt werden.

(1) Zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft am 13. September 2023 war wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Mit der durch Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 verhängten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen sowie mit der durch Urteil vom 27. März 2023 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten lagen zwei gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähige Strafen vor. Schon allein wegen der zehnmonatigen Freiheitsstrafe war damit zu rechnen, dass eine auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin noch zu bestimmende Einzelstrafe zu der Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe führen würde.

(2) Dennoch war der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß verteidigt. Der ursprüngliche Verteidiger des Beschwerdeführers war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Der Umstand, dass er bereits vorab erklärt hatte, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, und sich einen anderen Termin auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 13. September 2023 gelegt hatte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer damit nicht ordnungsgemäß verteidigt war, als über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in der Sache verhandelt wurde. Zwar soll weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden, das Strafverfahren in unzulässiger Weise zu verschleppen.Allerdings entzieht sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer notwendigen Verteidigung in der Hauptverhandlung der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, auch des Beschuldigten und seines Verteidigers.

Für die Situation, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung kein Verteidiger erscheint, enthält die Strafprozessordnung Vorgaben für das weitere prozessuale Vorgehen. Das Landgericht hätte demnach ? unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 StPO ? dem Beschwerdeführer gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO einen anderen Verteidiger bestellen müssen, um sich wenigstens grundsätzlich die Möglichkeit einer Hauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 StPO zu erhalten, oder die Verhandlung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO aussetzen müssen.

cc) Das Oberlandesgericht hat den Verfassungsverstoß durch seine Revisionsentscheidung fortgesetzt. Auch das Oberlandesgericht hat verkannt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und die Berufungshauptverhandlung vorliegend nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers hätte durchgeführt werden dürfen, indem es die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen hat. ….

StGB III: Erneute Gewaltanwendung beim Raub, oder: Nur Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung?

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Und dann habe ich hier noch den BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 5 StR 63/25 – zum Raub, und zwar

Das LG hat die Angeklagten N. und A. u.a. jeweils wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten jeweils mit ihren Revisionen, die Erfolg hatten:

„I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten verbrachten den Abend des 31. März 2024 mit dem Geschädigten in dessen Wohnung. Etwa eine Stunde nach Mitternacht schlug der Angeklagte A. aufgrund eines mit dem Angeklagten N. gemeinsam gefassten Tatentschlusses dem überraschten Geschädigten zunächst mit der Faust zweimal schmerzhaft ins Gesicht und hielt ihm ein Messer vor (Klingenlänge etwa 13 cm). A. holte ein weiteres Messer aus der Küche und gab es dem N., der dieses vor sich hielt. Beide wollten auf diese Weise den Geschädigten zur Herausgabe von Bargeld und anderen werthaltigen Gegenständen veranlassen. Der Angeklagte N. drohte außerdem dem Geschädigten, ihn aus dem Fenster zu werfen, sofern er kein Geld herausgebe. Der Geschädigte wies die Angeklagten darauf hin, dass er die von ihnen geforderten 2.000 Euro nicht zu Hause habe; er könne den Betrag aber an einem Geldautomaten am Hauptbahnhof abheben. Tatsächlich hatte der Geschädigte nicht die Absicht, den Angeklagten Geld auszuhändigen; er wollte vielmehr vor Ort die Bahnpolizei verständigen.

Beim Verlassen der Wohnung zog der Angeklagte N. eine Jacke des Geschädigten an, um diese für sich zu behalten. Dabei war ihm bewusst, dass sich der Geschädigte hiergegen aufgrund der vorangegangen Gewaltanwendung und Drohungen nicht zur Wehr setzen würde.

Die Gruppe erreichte gegen 2.20 Uhr den Hauptbahnhof; die Messer hatten die Angeklagten nach dem Verlassen der Wohnung weggeworfen. Der Geschädigte täuschte am Geldautomaten eine Abhebung vor, schrie um Hilfe und rannte weg. Die Angeklagten erkannten, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Ziel nicht mehr erreichen konnten. Sie gaben ihr Vorhaben auf, rannten weg und wurden kurze Zeit später vorläufig festgenommen. Im Rucksack des Angeklagten N. befand sich die entwendete Jacke des Geschädigten.

2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich als – jeweils in Mittäterschaft begangene (§ 25 Abs. 2 StGB) – versuchte räuberische Erpressung (§§ 253, 255, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewertet. Insbesondere hat es dem Angeklagten A. die als besonders schweren Raub eingeordnete Wegnahme der Jacke des Geschädigten durch den Angeklagten N. als Mittäter zugerechnet. Beim Geschehen im Bahnhof seien beide Angeklagten nicht strafbefreiend vom Versuch der räuberischen Erpressung zurückgetreten, weil auch nach ihrer Vorstellung der Versuch fehlgeschlagen sei.

II. Revisionen der Angeklagten

Die Revisionen der Angeklagten sind überwiegend begründet. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

1. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangenen besonders schweren Raubes durch die Wegnahme der Jacke nicht.

a) Eine Strafbarkeit wegen Raubes erfordert einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine hierfür ausreichende konkludente Drohung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers oder dessen Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortsetzen oder wiederholen. Allein das Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält dagegen für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich ist vielmehr die Aktualisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Verhalten des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 StR 19/24).

b) Das Landgericht hat weder festgestellt, dass der Angeklagte N. bei der Wegnahme der Jacke Gewalt einsetzte, noch dass er durch ein bestimmtes Verhalten konkludent damit gedroht hätte, die zuvor angewendete Gewalt nunmehr zur Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortzusetzen oder zu wiederholen. Es hat zwar angenommen, dass dem Angeklagten N. bewusst gewesen sei, der Geschädigte werde sich angesichts des vorangegangenen Geschehens (Drohungen mit den Messern, Gewaltanwendung) nicht zur Wehr setzen. Eine aktualisierte (konkludente) Drohung setzt aber voraus, dass das Opfer das entsprechende Verhalten des Täters wahrnimmt. Hierzu schweigt das Urteil; die Strafkammer hat zudem schon keine Feststellungen dazu getroffen, wo sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Wegnahme aufgehalten hat. Es bleibt daher unklar, ob der Geschädigte ein entsprechendes Verhalten des Angeklagten N. überhaupt hätte wahrnehmen können.“