Monatsarchiv: Juli 2025

Erstattung II: Einstellung wegen Verjährung der OWi, oder: Zweistufige Prüfung und Ausnahme

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Und dann habe ich hier den LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 30.04.2025 – 5 Qs 5/25, der sich mal wieder zu den Grundlagen der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren wegen Verjährung äußert. Und zwar wie folgt:

„Die mit Schriftsatz vom 24.02.2025 eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO auszulegen und als solche statthaft Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 5. 1, 2. Hs StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung als solche – hier die Einstellungsentscheidung nach § 206a StPO – zwar im Grundsatz ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber einem Prozessbeteiligten – wie hier dem Betroffenen – mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 464 Rdnr. 19 mit diversen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Rechtsbehelf ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. I OWG i.V.m. § 467 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StPO liegen nicht vor.

Gemäß § 46 Abs OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 2 Nr. 2 StPO kann bei Einstellung wegen Verfahrenshindernisses davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, wenn er nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird.

Ein Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen an die Staatskasse erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt hat das Tatgericht sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2021, Az. 1 Ws 283/14 Beck-Online).

Zwar lässt sich noch feststellen dass eine Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr, 5, 25 StVG bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses aller Voraussicht nach erfolgt wäre.

Der Betroffene wendete sich zuletzt allein noch gegen die Verhängung eines Fahrverbots.

Allerdings erweist es sich als ermessensfehlerhaft dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslegen zu versagen.

Bei der Ermessensausübung ist zu beachten, dass der Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.5.2018, Az. 4 StR 51/17, LG Berlin, Beschluss vom 20.7.2023, Az. 510 Qs 60/23; LG Neuruppin, Beschluss vom 18.12.2020, Az. 11 Qs 95/20; LG Bückeburg, Beschluss vom 07.06.2024, Az: 4 Cs 46/24, jeweils Beck-Online).

Darüber hinaus muss dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Rechnung getragen werden. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als billig erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az. 2 BvR 1821/13; BGH, Beschluss vom 24.05.2018, AZ: 4 StR 51117, jeweils Beck-Online; Meyer-Goßner/Schmitt, Rdnr. 18 m.w.N.). Ein Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet sich.

Einen Regelsatz, nachdem die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grundsätzlich nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Eintritt der Verjährung herausstellt, gibt es nicht.

Gegen eine Auslagenerstattung durch die Landeskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis durch den Betroffenen herbeigeführt worden ist oder sonst auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten beruhte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., 467 Rn. 18,

Daran gemessen sind besondere Gründe für ein Absehen von der Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse gemäß § 46 Abs, 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hier nicht auszumachen – und werden im übrigen durch das Amtsgericht auch nicht dargelgt.

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist in keiner Weise der Sphäre des sich zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß und sachlich verteidigenden Betroffenen zuzuordnen, sondern ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Akte, eingegangen bei Gericht am 10.07.2024. ohne aktenkundig gemachte Gründe bis zum 30.01.2025 unbearbeitet beim Amtsgericht Germersheim lag, wobei zwischendurch lediglich jeweils durch den Referatsvorgänger der letztlich entscheidenden Richterin mehrfach die Wiedervorlage zur Terminierung, letztmalig am 17.12.2024 für den 17.01.2028 neu verfügt wurde. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist damit ausschließlich auf gerichtsinterne Umstände zurückzuführen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die notwendigen Auslagen der vormals Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, stellt sich vor diesem Hintergrund als ermessensfehlerhaft dar und war zu korrigieren.“

Alles schon häufig gelesen, aber immer wieder schön zu lesen 🙂 . Oder: Manche lernen es nie 🙂

Erstattung I: § Einstellung nach 47 Abs. 2 OWiG, oder: Wenn das AG erforderlich Sachaufklärung „scheut“

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Und dann am RVG-Tag noch einmal zwei LG-Entscheidungen zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens.

Den Opener macht der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.03.2025 – 5/9 Qs OWi 20/25 – in einem Verfahren, das vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.  Das AG hatte gem. § 467 Abs. 4 StPO, § 46 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt. Dieses hatte Erfolg:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25.02.2025 (BI. 67 der Akte) ist als außerordentlicher Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2024 (BI. 48 der Akte), fälschlicherweise ausgefertigt unter dem 19.11.2024 (BI. 49 der Akte), auszulegen. Diese ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18.11.2024 das Ordnungs-widrigkeitsverfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt und gern. § 467 Abs. 4 StPO, § 4te OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich unanfechtbar, § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

Indes ist nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.08.1996 (Az.: 2 BvR 662/95 — bei juris, Rn. 14) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.).

Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ (LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 — 2 Qs 47/24 Rn. 11, juris)

Grobes prozessuales Unrecht liegt nicht schon in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung. Ginge man hiervon aus, würde hiermit eine generelle Beschwerdemöglichkeit eingeführt, gleich einem ordentlichen Rechtsbehelf, welcher nach dem Gesetz aber in Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich ausgeschlossen ist. Grobes prozessuales Unrecht liegt aber dann vor, wenn eine Entscheidung erkennbar auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht, sie sich letztlich als willkürlich erweist.

So liegt der Fall hier. Bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2024 hatte der Verteidiger vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei, es handele sich wohl um einen Familienangehörigen (BI. 41 der Akte). Mit Schreiben vom 06.11.2024 (BI. 44 der Akte) teilte das Amtsgericht dem Betroffenen und dem Verteidiger mit, dass es erwäge, „wegen Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Sachaufklärung“, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen einzustellen. Dem widersprach der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.11.2024 (BI. 46 der Akte), da er unschuldig sei und es nicht angehe, eine Einstellung ohne Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durchzuführen. In der Folge kam es zu dem angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat mit seinem Schreiben vom 06.11.2024 zu erkennen gegeben, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht nicht ausreichend aufgeklärt war und entsprechend weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Dies lag auch auf der Hand, weil der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestritten hat. Scheut das Gericht aber eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt daraufhin das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Dass das Amtsgericht hingegen Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich, weil das Amtsgericht nicht näher begründet hat, warum es davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Entsprechend war die Auslagenentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die deutlichen Worte des LG in Richtung AG sind zu begrüßen, zumal sie nicht nur in der vorliegenden Sache Bedeutung habe, sondern darüber hinaus gehen. Denn in der Praxis wird von der Gerichten gern und manchmal auch vorschnell die Flucht in den § 47 Abs. 2 OWiG ergriffen, um sich langwierige Beweisaufnahmen, wie sie hier auch wohl drohten, zu ersparen. Das ist in Zeiten knapper Ressourcen zwar nachvollziehbar, kann aber nicht insofern zu Lasten des Betroffenen gehen, dass er den vom Gericht gewählten Weg der Arbeitserleichterung nun auch noch damit „bezahlen“ soll, dass er auf seinen notwendigen Auslagen „sitzen bleibt“.

StPO III: Schweigepflicht des Untersuchungsarztes?, oder: Kein Zeugnisverweigerungsrecht

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Und als dritte StPO-Entscheidung dann noch den BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – 5 StR 682/24.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen die Revision, mit der der Angeklagte u.a. eine Verletzung von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO geltend gemacht hat. Ohne Erfolg:

„1. Die Rüge einer Verletzung von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO durch Verwertung der zeugenschaftlichen Angaben des den Angeklagten im Maßregelvollzugs behandelnden Arztes ist unbegründet.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte war in dem vorliegenden Verfahren nach § 126a Abs. 1 StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung wurde im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollzogen. Der den Angeklagten dort behandelnde Arzt wurde für den fünften Hauptverhandlungstag geladen, um – zusätzlich zu einem gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen – von der psychischen Verfassung des Angeklagten und dem Behandlungsverlauf zu berichten. Vor seiner Vernehmung widerrief der Angeklagte eine zuvor von seiner Betreuerin den Behandlern erteilte Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Der Vorsitzende wies den zu vernehmenden Arzt nach Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass er nach Auffassung der Strafkammer keiner Schweigepflicht unterliege; der Zeuge möge prüfen, ob er diese Auffassung teile. Die daraufhin von dem Arzt gemachten Angaben hat das Landgericht gegen den Widerspruch der Verteidigung für seine Urteilsfindung verwertet.

b) Die Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende hat durch seinen Hinweis an den Arzt nicht mittels unzutreffender Belehrung auf dessen Entschlussfreiheit eingewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 – 1 StR 326/04, BGHSt 50, 64, 79; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 53 Rn. 56 mwN), denn dem Behandler stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zu.

Zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO oder der Gutachtenerstattung nach § 76 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ist ein Arzt hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berechtigt, die er im amtlichen Auftrag anlässlich einer strafprozessual angeordneten Untersuchung (vgl. etwa § 81, § 81a StPO) wahrgenommen oder ermittelt hat, zu deren Duldung der Untersuchte verpflichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 468/01, NStZ 2002, 214, 215; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 536/08, NStZ-RR 2009, 15; MüKo-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 53 Rn. 31; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 53 Rn. 120 mwN). Eine solche, die erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ersetzende Duldungspflicht enthält auch die Anordnung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 468/01, NStZ 2002, 214, 215; vgl. auch Kangarani, StraFo 2014, 101), denn sie dient zugleich der Beobachtung zur Vorbereitung eines Gutachtens und macht deshalb eine zusätzliche Anordnung nach § 81 StPO überflüssig (BGH aaO; LR/Krause, StPO, 27. Aufl., § 81 Rn. 5; KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl., § 81 Rn. 2 jeweils mwN). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht nur in den Fällen, in denen der Behandler im Erkenntnisverfahren zum Sachverständigen bestellt wird, sondern auch, wenn – wie hier – ein externer Sachverständiger bestellt wird. Im Einzelnen:

aa) Das staatliche Interesse an einer bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts geht insoweit dem Geheimhaltungsinteresse des nach § 126a Abs. 1 StPO Untergebrachten vor, weil das Gericht für die von ihm zu treffenden Entscheidungen auf vollständige Informationen der Ärzte zum psychischen Zustand und zum Behandlungsverlauf angewiesen ist. Nur auf dieser Grundlage kann es eine Entscheidung über die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie über die Notwendigkeit ihrer Vollstreckung nach § 67b Abs. 1 StGB treffen (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 113 mwN). So ist das Schweigerecht der Ärzte im Maßregelvollzug nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO auch gegenüber der zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB berufenen Strafvollstreckungskammer eingeschränkt (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 36 f., 51; Kröber, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Bd. 10 (2016), S. 80 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 Ws 272/18 Rn. 20 ff.; wohl auch Geyer/Haussmann/Steinböck/Tilmann, NStZ 2017, 185, 191; offen gelassen, aber das Aufklärungsinteresse betonend, zu § 463 StPO aF: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13 u.a., StV 2018, 309 Rn. 39; vgl. auch Schöch, in: FS-Kreuzer, 2. Aufl., S. 731, 741). Für die über die Anordnung der Unterbringung initial entscheidende Strafkammer kann kein geringeres Informationsbedürfnis angenommen werden.

Hinzu kommt, dass die Strafkammer nach Anklageerhebung gemäß § 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zugleich auch die Freiheitsentziehung nach § 126a Abs. 1 StPO zu verantworten hat und nur auf der Grundlage von aktuellen und vollständigen Informationen seitens der Behandler zum psychischen Zustand und zum Behandlungsverlauf das weitere Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fortlaufend prüfen kann.

bb) Unterlag der Arzt danach gegenüber der Strafkammer hinsichtlich seiner Wahrnehmungen während der einstweiligen Unterbringung keiner Schweigepflicht, kommt es nicht darauf an, dass diese ihn nicht als weiteren Sachverständigen bestellt (vgl. zur fehlenden Schweigepflicht bei nachträglicher Bestellung des Stationsarztes zum Sachverständigen BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 468/01, NStZ 2002, 214), sondern lediglich als Zeugen hierzu vernommen hat. Das Fehlen der Schweigepflicht in Fällen wie dem vorliegenden ergibt sich – wie dargelegt – aus der Tätigkeit des Arztes im Rahmen der einstweiligen Unterbringung und hängt nicht davon ab, in welcher Form er hierzu innerhalb oder außerhalb einer Hauptverhandlung zu berichten hat.“

StPO II: Verurteilung aufgrund einer DNA-Misch-Spur, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 491/24, der sich noch einmal zu den Urteilsgründen in den „DNA-Fällen“ verhält.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die teilweise erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält in den Fällen II.1, II.2, II.4 und II.5 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung stand.

Zwar genügen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten aufgrund von DNA-Mischspuren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen lediglich im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgrund der dort aufgefundenen Hauptkomponente den Darstellungsanforderungen der Rechtsprechung für die Ergebnisse molekulargenetischer Gutachten. Danach ist bei DNA-Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 4 StR 353/23, Rn. 5). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen, gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 16, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, StV 2020, 349 f.).

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil in den Fällen II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn der Angeklagte hat seine Täterschaft bei diesen drei Taten aufgrund konkreter Erinnerungen an die Einbrüche dezidiert zugestanden.

2. Hingegen haben die Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe keinen Bestand. Das Landgericht hat sich in beiden Fällen maßgeblich aufgrund einer DNA-Mischspur, die mit einer Trefferwahrscheinlichkeit von 1:28 Milliarden (Fall II.3 der Urteilsgründe) bzw. 1:38 Millionen (Fall II.6 der Urteilsgründe) auf den Angeklagten als Täter hinwiesen, von dessen Täterschaft überzeugt. Angaben zu der untersuchten Zahl der Systeme und inwieweit sich Übereinstimmungen zwischen der DNA-Mischspur und dem DNA-Profil des Angeklagten ergeben haben, enthalten die Urteilsgründe hingegen nicht. Der Senat kann in diesen beiden Fällen angesichts der begrenzten Aussagekraft des lediglich pauschalen Geständnisses des Angeklagten, der keine konkrete Erinnerung an diese beiden Taten hatte, nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe entzieht den in diesen beiden Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Einziehungsentscheidung im Fall II.6 der Urteilsgründe die Grundlage.“

StPO I: Einstellung nach § 154 statt nach § 154a StPO, oder: Nach Irrtum ist Umdeutung möglich

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Und dann gibt es hier heute drei schon etwas ältere BGH-Entscheidungen zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – 3 StR 340/24 – zur Umdeutung einer Einstellung. Ich beschränke mich hier auf die Teile des Sachverhalts, die für dieses Posting von Bedeutung sind, und zwar: Es waren mehrere Verfahrensbestandleile irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO eingestellt worden. Der BGh sagt: Nicht schlimm, das kann man umdeuten:

„1. Hinsichtlich der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe (Taten vom 16. August 2022 und vom 22. August 2022) liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen führt.

Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 26. September 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren, zu dem eine Vielzahl von Strafbefehlsanträgen und Anklagen verbunden worden sind, hinsichtlich etlicher Taten, darunter ausdrücklich sämtliche Taten aus der Anklageschrift vom 1. Dezember 2022 (1540 Js 15381/22), gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Zu den Taten dieser Anklageschrift gehören die Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe. Diese Taten haben daher – auch wenn wahrscheinlich ist, dass die Strafkammer sie nur versehentlich in ihrem umfangreichen Teileinstellungsbeschluss mit aufgeführt hat – nicht mehr der richterlichen Kognition unterlegen. Ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO ist nicht ergangen, bleibt allerdings im zweiten Rechtsgang möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2).

Mit dem Einstellungsbeschluss ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden, so dass für eine auf diese bezogene Verurteilung kein Raum mehr gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 18; vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 – 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom 9. September 1981 – 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154 Rn. 17, 22). Dies gebietet nicht nur insoweit die Aufhebung des Urteils, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2023 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juni 2013 – 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 – 4 StR 85/00, juris Rn. 4).“