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Einspruch III: Rücknahme des Einspruchs, oder: Umdeutung in Rücknahme der Rechtsbeschwerde

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Und die dritte Entscheidung betreffend „Einspruch“ kommt dann auch noch einmal vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 Ws (B) 219/19.

Nach dem Sachverhalt hatte der Betroffene gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Den hatte das AG durch Urteil vom 17.07. 2017 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 05.08.2017 zugestellt. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.08.2017 legte der Betroffene gegen dieses Urteil Rechtseschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 05.09.2019, der am selben Tag bei Gericht einging. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.11.2018, bei Gericht am 22. 11.2018 eingegangen, erklärte der Betroffene, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 02.05.2019 fragte das AG bei dem Verteidiger an, ob mit der Zurücknahme des Einspruchs auch die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde verbunden sei. Daraufhin erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.05.2019, dass mit der Rücknahme des Einspruchs auch die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Auf abermalige Anfrage des Amtsgerichts durch Schreiben vom 27.05.2019, wie hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verfahren solle, erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.06.2019, die Rechtsbeschwerde werde weiterverfolgt, eine Rücknahme werde nicht erfolgen.

Vorab: Die Daten stehen so im KG-Beschluss. Das KG sagt auf die Rechtebschwerde nun (noch): Wir müssen nichts mehr tun. Denn:

Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde war durch den Senat nicht veranlasst, weil der Verteidiger durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 20. November 2018 die Rechtsbeschwerde wirksam zurück genommen hat. Zwar konnte der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nachdem das (Verwerfungs-) Urteil des Amtsgerichts am 17. Juli 2017 verkündet worden war, nicht mehr wirksam zurückgenommen werden (vgl. Ellbogen in KK-OWiG 5. Aufl., § 67 Rdn. 100; Seitz/Bauer in OWiG 17. Aufl., § 71 Rdn. 6 f.). Indes ist die Erklärung nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 302 StPO als Rücknahme des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auszulegen.

Eine Rechtsmittelrücknahme, die sich hinsichtlich ihrer Form nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (vgl. BGHSt 31, 109; 18, 257; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 302 StPO Rdn. 8 m.w.N.) muss eindeutig und erklärt werden (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 302 Rdn. 7).  Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von „Rücknahme“ spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 228; NStZ 1997, 378; OLG Stuttgart NJW 1990, 1494; OLG Koblenz NStZ 1994, 354; OLG Naumburg NStZ-RR 1997, 340; OLG Hamburg NStZ 2017, 307; Paul a.a.O. Rdn. 11).

Auf der Grundlage dieses Maßstabs erweist sich die Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 20. November 2018 als wirksame Zurücknahme der Rechtsbeschwerde. Er hat mit seiner formwirksamen Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das (Rechtsmittel-) Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Dies findet seine Bestätigung in der Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 13. Mai 2019, in dem er auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Rücknahme des Einspruchs auch die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Dass der Verteidiger nach Abgabe dieser wirksamen und unwiderruflichen (vgl. Schmitt a.a.O. Rdn. 9 m.w.N.) Erklärung durch Schriftsatz vom 6. Juni 2019 den davon abweichenden Willen bekundet hat, die Rechtsbeschwerde weiterverfolgen zu wollen, ist folglich prozessual irrelevant.“

Aufpasst: Kostenfestsetzungantrag – Wann kann er ggf. in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden?

Schon etwas älter ist der Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 – 2 Ws 350/10, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer dann von Bedeutung, wenn die Kostengrundentscheidung fehlerhaft ist, das aber nicht unmittelbar mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, sondern später dann auf der Grundlage eines „an sich richtigen Kostenausspruchs“ Kostenfestsetzung beantragt wird.

So auch in OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2010. Der Angeklagte wird vom AG verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung der StA vom LG verworfen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aber nicht der Staatskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag werden die aber geltend gemacht.

Die Frage, die sich dann im Laufe des Verfahrens stellte: Ist das ggf. eine (konkludente) Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das OLG sagt: nur dann, wenn sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Wille ergibt, die vorliegende bzw. unterbliebene Kostengrundentscheidung anzugreifen. Damit schließt es sich der insoweit wohl h.M. an.

Für den Verteidiger bedeutet das: Aufgepasst und jeweils sofort auf die „richtige Kostengrundentscheidugn“ achten. Später lassen sich Fehler in dem Bereich – wenn überhaupt – nur schwer reparieren.

Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten?

Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 auseinanderzu setzen hatte.

Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt:  Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden oder gefälschten Attesten nicht, so kann gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn nicht einer der einschlägigen Haftgründe (§ 112 StPO) vorliegt. Fehlt es an einem Haftgrund, ist die Untersuchungshaft daher aufzuheben. Es sei dem Beschwerdegericht jedoch unbenommen, die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft in eine Hauptverhandlungshaft umzuwandeln, um so das Erscheinen des Angeklagten zu sichern, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stelle gegenüber dem Untersuchungshaftbefehl ein wesensgleiches Weniger dar und eine Umwandlung seidaher möglich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, um das Erscheinen des Angeklagten zu gewährleisten.