Monatsarchiv: Januar 2016

Klassiker: Bewährung? So geht es über die Hürden…..

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Und dann noch eine Entscheidung des KG zu Bewährungsfragen. Nach dem gestern vorgestellten KG, Beschl. v. 03. 11. 2015 – (2) 161 Ss 233/15 (66/15) zur Frage der Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit (vgl. „Bewährungsversager“?, oder: Keine Verlängerung der Bewährungszeit zum Nachteil des Verurteilten), dann jetzt einen „Klassiker“. Nämlich noch einmal die Frage, welche Vorgaben für die Gewährung von Bewährung (§ 56 StGB) erfüllt sein müssen. Die beantwortet der KG, Beschl. v. 19.10.2015 – (3) 161 Ss 195/15 (107/15) – eben klassisch: Es ist keine sichere Gewähr und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben erforderlich, ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten:

„2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, weisen durchgreifende Rechtsfehler auf.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), steht dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspielraum zu, innerhalb dessen das Revisionsgericht jede Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (Senat, Beschluss vom 29. August 2013 – (3) 121 Ss 168/13 (123/13) –; BGH, NStZ 2002, 312; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56 Rn. 11 m. w. N.). Gemessen daran hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Wendungen in dem angegriffenen Urteil, künftige Straftaten seien „nicht ausgeschlossen“ (VAS.6) bzw. ein straffreies Verhalten „nicht sicher zu erwarten“ (VAS. 7), sind jedenfalls bedenklich. § 56 Abs. 1 StGB verlangt keine sichere Gewähr für ein künftig straffreies Leben und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit. Ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten (BGH, NStZ-RR 2005, 38; NStZ 1997, 594). Ob das Landgericht einen davon abweichenden Maßstab anlegen wollte oder ob es sich nur um ein unschädliches Formulierungsversehen handelt, kann dahin stehen. Denn auch im Übrigen trägt die Begründung des Landgerichts die Versagung der Bewährung nicht.

Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die letzte Tat, wegen der er im Jahr 2014 verurteilt wurde, im Februar 2013 begangen. Die seitdem verstrichene Zeit von mehr als zwei Jahren hat das Landgericht nicht als „Vorbewährung“ anerkannt, weil er ab dem Frühjahr 2013 also nach dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten, bis zum Antritt einer Entzugsbehandlung mit anschließender Therapie im März 2015 massiv Cannabis konsumiert habe. Er habe dadurch gezeigt, dass er nicht fähig gewesen sei, sich rechtstreu zu verhalten und die gesetzlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts zu beachten. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird jedoch durch die Feststellungen nicht belegt. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als bloße Selbstgefährdung straflos. Allein der Konsum erlaubt ohne zusätzliche Feststellungen auch keinen Schluss auf einen strafbaren Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln, da auch ein kostenloser Mitkonsum mit anderen Personen möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 StR 98/99 –, juris Rn. 4). Einen Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und anderen Straftaten hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. Bloße Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, dürfen aber nicht in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (BGH, NStZ-RR 2007,  138 m. w. N.). Auf die Erfolgsaussichten der Therapie konnte es danach ebenfalls nicht maßgeblich ankommen.“

Den Maßstab muss man – als Verteidiger aber auch als Richter – im Auge behalten, wenn es um die Strafaussetzung zur Bewährung geht. Sonst „springt“ der Angeklagte ggf. nicht über die Hürde.

„Bewährungsversager“?, oder: Keine Verlängerung der Bewährungszeit zum Nachteil des Verurteilten

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Interessante Ausführungen zum Ablauf der Bewährungszeit und zur Frage der Anwendbarkeit des § 43 StPO in dem Zusammenhang enthält der KG, Beschl. v. 03. 11. 2015 – (2) 161 Ss 233/15 (66/15). Zugrunde liegt der KG-Entscheidung ein landgerichtliches Urteil, in dem das LG im Rahmen der Strafzumessung u.a. darauf abgestellt hatte, dass der Angeklagte bei Begehung der vom LG festgestellten Tat noch unter Bewährung gestanden hat. Ausgangspunkt für die landgerichtlichen Überlegungen war die nach seinen Fesstellungen am o2.10.2014 begangene Tat. Verurteilt war der Angeklagte zuvor bereits durch am 02.10.2012 rechtskräftig gewordenes Urteil, das eine Freiheitsstrafe mit zweijähriger Bewährungszeit festgesetzt hatte. Bei den zeitlichen Vorgaben ist nach Auffassung des KG die Annahme des LG: „Bewährungsversager“ falsch:

„Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Bewährungszeit trifft nicht zu. Allerdings fehlt für die Berechnung von Bewährungsfristen eine spezielle gesetzliche Regelung im StGB. Fest steht immerhin, dass die Bewährungszeit „mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung“ beginnt (§ 56a Abs. 2 StGB). Da die Rechtskraft hier nach den Feststellungen des Landgerichts am Tag der Urteilsverkündung – also am 2. Oktober 2012 – eingetreten ist, begann die Bewährungszeit an diesem Tage. In Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung bestimmt sich der Ablauf kalendarisch. Das heißt, das Jahr, das am 1. Januar beginnt, endet am 31. Dezember desselben Jahres – und nicht erst am 1. Januar des Folgejahres. Danach endete die Bewährungszeit hier mit Ablauf des 1. Oktober 2014.

Eine analoge Anwendung von § 43 StPO für die Berechnung der Bewährungszeit hält der Senat weder für geboten noch für zulässig (a.A. Mosbacher in: Satzger / Schluckebier / Widmaier, StGB 2. Aufl., § 56a Rdn. 8).

Gemäß § 43 StPO, den das Landgericht unter Umständen bei seiner Entscheidung im Blick hatte, endet eine prozessuale Wochen- oder Monatsfrist tatsächlich erst „mit Ablauf des Tages“, (…) „der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat“ (§ 43 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO). Das wäre hier – hielte man diese Berechnungsmethode auch auf die Frist aus § 56a StGB für anwendbar – der 2. Oktober 2014 gewesen. Zu bedenken ist jedoch einerseits, dass jede Analogie eine ausfüllungsbedürftige (unbeabsichtigte) Regelungslücke voraussetzt, die der Senat hier nicht erkennt, und dass andererseits die Regelung des § 43 StPO – wie auch ihr systematischer Zusammenhang mit den Vorschriften über die Wiedereinsetzung zeigt – dazu dienen soll, die Rechtsmittelfristen tendenziell (rechtsmittelfreundlich) zu verlängern. § 43 StPO regelt zu diesem Zweck eine Abweichung von der ansonsten anzuwendenden kalendarischen Berechnung (der Monat, der am 1. Januar beginnt, endet mit Ablauf des 31. Januar – nicht erst am 1. Februar). Besonders deutlich wird das in § 43 Abs. 2 StPO. In der Praxis wirkt sich die durch § 43 StPO statuierte Berechnungsmethode zumeist zugunsten des Beschuldigten aus, weil dieser in der Mehrzahl der Fälle Rechtsmittelführer ist. Hier würde sich die (analoge) Anwendung des § 43 StPO auf die Jahresfristen des § 56a StGB jedoch immer zum Nachteil des Verurteilten auswirken, weil die Bewährungszeit dadurch (wenn auch nur um einen Tag) verlängert würde, was – wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt – erhebliche Folgen haben kann (nicht nur für die Strafzumessung bei Rückfalltaten, sondern vor allem beim Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung mehrjähriger Strafen oder Strafreste gemäß §§ 56f, 57, 57a StGB). Derart nachteilige Konsequenzen dürfen nicht durch eine richterliche Analogie herbeigeführt werden, sie bedürften aus Sicht des Senats zu ihrer Legitimierung einer gesetzgeberischen Entscheidung (dies übersieht Mosbacher in seiner Kommentierung in Satzger / Schluckebier / Widmaier, StGB 2. Aufl., § 56a Rdn. 8, wenn er zwar aus genau diesem Grunde § 43 Abs. 2 StPO nicht analog auf die Berechnung der Bewährungszeit anwenden will, im Übrigen aber meint, die Bewährungszeit ende mit Ablauf des Tages dessen Benennung dem Tag des Eintritts der Rechtskraft entspreche; im Ergebnis demgegenüber so wie hier z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 Ws 29/11 – [juris]; Senat, Beschluss vom 11. April 2007 – 2 Ws 266/07 –).“

Also: Keine „stillschweigende“ Verlängerung der Bewährungszeit…..

Akteneinsicht a la AG Lüdinghausen, oder: Das Gericht ist „dankbar“ für den Antrag des Verteidigers bzw.: Papier auf den Tisch

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Wann liest man schon mal in einem Gerichtsbeschluss, dass das Gericht „dankbar“ für einen Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist?. Im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 21.12.2015 – 19 OWi 227/15 (b) – hat das AG – offenbar in weihnachtlicher Vorfreude – aber so formuliert und sich eben beim Verteidiger für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedankt.

Es ging im Verfahren um eine/die „ausgepauckte“ Frage, nämlich die (Akten)Einsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgerätes. Gemessen worden war mit einem Messgerät des Herstellers Vidit, VKS 3.0, Version 3.2.3 D. Dem Verteidiger wurde auf Antrag ein Code für die Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, durch den online Einsicht in die Bedienungsanleitung genommen werden konnte. Eine Zurverfügungstellung in Papierform hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt, da die Übersendung infolge des Umfanges der zu übersendenden Bedienungsanleitung mit zu großem Aufwand verbunden sei. Dem Verteidiger reichte das nicht, er wollte Papier in den Händen halten. Und: Er hat beim AG Lüdinghausen, das offenbar darüber verärgert ist, ein offenes Ohr gefunden. Das hat – eben mit Dank – verfügt, dass dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für das Messgerät entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen ist:

„Mittlerweile ist anerkannt, dass die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechtes Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden kann und muss. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. Es ist hier schon ärgerlich genug, dass im hiesigen Gericht dem zuständigen Dezernenten in der Sitzung kein Papierformular der Bedienungsanleitung zur Verfügung steht und dementsprechend in der Sitzung die Bedienungsanleitung nicht nachvollzogen werden kann. Insofern ist das Gericht dankbar für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers. Auch für den Verteidiger ist es wichtig, sich in der Sitzung — bei Bedarf auch ohne eine Onlinezugang – durch einen Laptop oder einen Tablet-Computer — mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um die Messung zu prüfen. Alle anderen Messgerätehersteller haben dies eingesehen. Die Übersendung von Bedienungsanleitungen ist hier gang und gäbe und mittlerweile auch vollkommen unproblematisch möglich. Leider kann das Gericht die Bedienungsanleitung für das Messgerät auch nicht zur Verfügung stellen. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Messgerätehersteller durchaus selbst auch ein Interesse an einer Prüfbarkeit von Messungen seiner Messgeräte hat. Insoweit war antragsgemäß die Zurverfügungstellung der Anleitung anzuordnen.“

Was mir nicht so ganz einleuchtet/klar ist:

  • Hat das AG die Bedienungsanleitung denn nun auch nicht im PDF Format o.Ä.?
  • Und wieso ist der Beschluss im „Erzwingungshaftverfahren“ ergangen? So weit sind wir doch noch gar nicht.

Lasst es, wenn ihr es nicht könnt…., oder: Schon wieder die unzulässige Nebenklägerrevision

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(Über)Schreibe ich nun mit: „Und noch mal ….“ oder mit „Schon wieder…“. Das war für mich die Frage, und: Nein, ich habe mich für: „Lasst es, wenn ihr es nicht könnt….“, entschieden. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – nicht überschreiben. In ihm geht es um das leidige Thema der ausreichenden Begründung der Nebenklägerrevisionen, die beim BGH immer wieder/noch an  den Vorgaben des § 400 StPO scheitern. Ich kann die Male gar nicht mehr zählen, auch ich habe darüber schon öfters/oft berichtet.

Im Verfahren 1 StR 349/15 ging es um die Verurteilung von zwei Angeklagten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dagegen die Nebenklägerrevision, mit der offenbar eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes erstrebt wird. Dazu führt der BGH dann nur knapp aus:

„Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es – nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 – 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08).“

Das war es. Mir bleibt dann nur die Frage: Warum legt man eigentlich Revision ein, wenn man sich dann nicht mit den Anforderungen an deren Begründung befasst? Die mit dem § 400 StPO für den Nebenkläger zusammenhängende Problematik sollte bekannt sein. Und wenn nicht, dann muss ich mich eben kundig machen, ob und wie ich die Revision begründe und ob ggf. für den Nebenkläger „Sonderregelungen“ gelten. Wenn ich das nicht will oder kann, dann lasse ich es mit der Revision oder beauftrage für den Mandaten einen erfahrenen Revisionsverteidiger. Sonst sitzt der Mandant auf den Kosten der Revision.

Die Sache ist hier – aus Sicht der Nebenklägerin – allerdings insofern glimpflich ausgegangen, als auf die Revision der Staatsanwaltschaft der BGH mit einer (zweiten) Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen hat. Auch der BGH sieht die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke und Habgier durch das LG als rechtsfehlerhaft an.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung: Man muss schon ein wenig vorarbeiten, Herr Rechtsanwalt

© pedrolieb -Fotolia.com

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Es ist Montagnachmittag und damit an sich Zeit für die Lösung eines RVG-Rätsels. Da es aber (auch) am vergangenen Freitag – es war der 01.01.2016 – kein Gebührenrätsel gegeben hat, kann es heute auch keine Lösung geben. Aber dafür eine Entscheidung mit zumindest gebührenrechtlichem Einschlag. Dabei handelt es sich um den LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.10.2015 – 4 Qs 14/15, der noch einmal die Problematik der nachträglichen Beiordnung des Pflichtverteidigers behandelt. Es geht aber mal nicht um die Beiordnung im Erkenntnisverfahren, sondern um die im Strafvollstreckungsverfahren.

Das LG wendet die Rechtsprechung der Obergerichte zur nachträglichen Beiordnung entsprechend an und sagt: Grundsätzlich keine nachträgliche Beiordnung. Ausnahmsweise aber ggf. Beiordnung durch schlüssiges Verhalten. Dafür ist aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei den Schluss auf eine Beiordnung rechtfertigt. Anerkannt ist eine solche konkludente Beiordnung in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb. Das LG hat die Voraussetzungen dann verneint:

„Der Beschwerdeführer hat keine Beiordnung beantragt. Auch liegt kein Fall notwendiger Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO vor, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich nicht geboten war. Der vorliegende Fall war im betreffenden Verfahrensstadium eindeutig weder rechtlich, noch tatsächlich schwierig, noch lag eine Schwere des Vollstreckungsfalls vor; dass der Verurteilte sich hinsichtlich des beabsichtigten Gesamtstrafenbeschlusses nicht selbst verteidigen konnte, ist nicht ersichtlich. Allein die möglicherweise damals problematische Zustellungssituation begründet noch keine der genannten Voraussetzungen. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Heroinabhängigkeit oder der Aufenthalt in Therapieeinrichtungen sind in vergleichbaren Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig gegeben und belegen auch dort regelmäßig nicht, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, sich im Nachtragsverfahren selbst zu verteidigen. Dass der Verurteilte aufgrund weiterer besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit nicht in der Lage war, sich zu verteidigen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an eine Verteidigung im kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren weitaus höhere Anforderungen zu stellen sind, als an eine Verteidigung wie hier im Nachtragsverfahren, so dass auch der durch den Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der Beiordnung in anderen Strafverfahren gegen den Verurteilten nicht verfängt – zumal die Beiordnung in anderen Verfahren aufgrund (zusätzlicher) anderer Umstände erfolgt sein kann, als die durch den Beschwerdeführer angebrachten.

Auch im Übrigen gibt das Verhalten der Vorsitzenden keine Veranlassung eindeutig von einer Pflichtverteidigerbeiordnung auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass zumindest die Bezeichnung als Pflichtverteidiger in der Beschlussausfertigung vom 23.03.2011 für eine Beiordnung spricht, jedoch war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits tätig geworden und das Nachtragsverfahren im Hinblick auf den zu bildenden Gesamtstrafenbeschluss vor dem Amtsgericht abgeschlossen. Zuvor wurde er ausweislich des Vollstreckungshefts gerade nicht als Pflichtverteidiger bezeichnet – insbesondere auch nicht in der Verfügung der Vorsitzenden vom 01.02.2011 (BI. 23 des Vollstreckungshefts). Außerdem kann die Bezeichnung in der Beschlussausfertigung im Hinblick auf die bereits dargestellten Gründe und die damalige Verfahrenssituation für einen erfahrenen Strafverteidiger nicht den Eindruck entstehen, das Gericht habe ihn für die Frage der Bildung eines Gesamtstrafenbeschlusses beiordnen wollen. Ein solcher Wille lag im konkreten Fall auch nicht nahe, da dieser zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Besonderheiten aufwies.“

Also: Auf jeden Fall einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger stellen und an dessen Erledigung dann auch erinnern. Ein bisschen Mitarbeit/Vorarbeit/Zuarbeit ist schon ganz hilfreich …….