Monatsarchiv: Januar 2016

Pflichtverteidiger aufgepasst: Immer schön selbst unterschreiben…..

© Gina Sanders Fotolia.com

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Pflichtverteidiger aufgepasst. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 473/15, mit dem der BGH die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verworfen hat. Und zwar Verwerfung als unzulässig, weil nicht fristgerecht begründet:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. September 2015 ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 7. Mai 2014 – 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.“

Kleiner Trost für den Angeklagten: Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet gewesen, und zwar „ou“ i.S.  des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung muss ich mir dann mal in meinen gebührenrechtlichen Ordner heften….. da geht es ja immer um die „Vertretung“ des Pflichtverteidigers beim „Terminsvertreter“, was m.E. nicht geht. Aber einige OLG sehen das ja anders…..

Die „ungleichartige Wahlfeststellung“ ist beim Großen Senat – wer A sagt, muss auch B sagen

© Dan Race Fotolia .com

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Und damit beginnt dann die erste volle Arbeitswoche 2016. Und ich starte sie mit einem kleinen Warm-Up zur ungleichartigen Wahlfeststellung. Ich erinnere: Der 2. Strafsenat des BGH hatte im BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12 bei den anderen Strafsenaten wegen einer von ihm beabsichtigten Rechtsprechungsänderung angefragt. Damit waren die anderen Senate nicht einverstanden. So hatte u.a. der 5. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 16.07.2014 -5 ARs 39/14 mitgeteilt, dass man an der eigenen Rechtsprechung festhalten wolle (vgl. Mit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es in den „Großen Senat für Strafsachen“??).

Nun gibt es seit dem 11.03.2015 den Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen – war ja nicht anders zu erwarten, oder: Wer A sagt muss auch B sagen. Danach wird dem dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt:

„Ist die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar?“

Ich bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis der Große Senat antwortet. Jedenfalls hat es schon mal (sehr) lange gedauert, bis der Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist. Beschluss vom 11.03.2015 – eingestellt am 28.12.2015.

Sonntagswitz: Heute die Top-Ten-Witze 2015

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute, am ersten Sonntag des neuen Jahres, gibt es keinen „normalen“ Sonntagswitz, sondern  – wie in den Vorjahren – die Top-Ten der Sonntasgwitze aus dem Jahr 2015 (hier dann nochmal das Jahr 2014: Sonntagswitz: Heute die Top-Ten-Witze 2014). Das Ranking war ebenfalls nicht so ganz einfach zu erstellen, da mir ja die schöne Statistik von JetPack nicht mehr zur Verfügung steht. Ich habe mich dann einfach nach den Klicks gerichtet, die die Beiträge im vergangenen Jahr bei JurBlogs bekommen haben. Das dürfte im Großen und Ganzen passen.

1.Sonntagswitz: Heute zum Winter, zwei auch mit Jura25.01.2015
2.Sonntagswitz: Heute mal Anwaltswitze01.03.2015
3.Sonntagswitz: Mal wieder zu Juristen…..18.10.2015
4.Sonntagswitz: Loriot lebt!!!, oder: Die Drei mit den Doppelnamen26.04.2015
5.Sonntagswitz: Heute zu Rauchern/Nichtrauchern31.05.2015
6.Sonntagswitz: Heute mal (nur) zu Kindern01.11.2015
7.Sonntagswitz: Heute ist Muttertag10.05.2015
8.Sonntagswitz: Heute mal ein wenig zu Politikern07.06.2015
9.Sonntagswitz: Heute über Schule, Lehrer und Schüler16.08.2015
10.Sonntagswitz: Heute – natürlich – Kreuzfahrt17.05.2015

Ganz interessant, dass auch in diesem Jahr die Witze am besten gelaufen sind, die mit Juristen zu tun haben. Na ja, Lehrer gehen auch immer 🙂 .

Wochenspiegel für die 52./53. KW., das war/ist Terror in München, Böllerwurf, Vorrang des Neujahrsempfangs und die Zeitung aus der anderen Klasse.

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Nachdem die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel nun hinter uns liegen, kann wieder alles seinen normalen Gang gehen. Dazu gehört dann hier im BOB auch der „Wochenspiegel“ am Sonntag. Der heutige erfasst die beiden letzten Wochen des Jahres 2015 – also die 52. und wie die Kalender uns sagen auch die 53. KW., bevor dann morgen die 1. Woche des neuen Jahres startet. Dieser Wochenspiegel schließt also an an den vom 20.12.2015. Aus den beiden „Feiertags“Wochen ist immerhin zu berichten über:

  1. Hintergründe des Münchner Terroralarms an Silvester: Zwei Brüder und Drei Könige – mit Link,
  2. Mal wieder: richterliche Nachdenkensverweigerung,
  3. Dokumentiert: Korrekte Behandlung,
  4. LG Saar­brü­cken: Kein Anscheins­be­weis bei Auf­fahr­un­fall nach star­kem Brem­sen an grü­ner Ampel,
  5. Böllerwurf – Muss Fußballfan 30.000 Euro Verbandsstrafe übernehmen?,
  6. Die Zeitung aus der 1. Klasse,
  7. Zum Gericht oder zum Neujahrsempfang?,
  8. 16 Sätze, die man immer öfter von der Richterbank hören möchte,
  9. und dann noch: Keine Familie? Keine Freunde? – Mails von Kollegen am 01.01.2016,
  10. und dann waren da auch noch: 10 Dinge, die ein Jurastudent nicht sagt.

So, und auf gehts dann in den Rest des Jahres 2016 – sind noch 363 Tage 🙂 .

Der Verein im Klageerzwingungsverfahren, oder: Zivilrecht meets Strafrecht

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Wer meine Vita ein wenig kennt, weiß, dass ich „strafverfahrensrechtliche Vorkinder“ habe. Dazu gehört mein „Vereinrecht, Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“, das als Leitfaden für Vereinsmitglieder und Vorstände inzwischen in 9. Auflage erschienen ist. Und gerade wegen dieses Vorkindes interessieren mich Entscheidungen der Strafgerichte, die auch einen Bezug zum Vereinrecht haben, besonders.

In die Kategorie gehört der KG, Beschl. v. 09.11.2015 – 3 Ws 554/15, in dem es um einen (ausländischen) Verein im Klageerzwingungsverfahren ging. Der Antrag ist an den strengen Anforderungen für einen solchen Antrag gescheitert. Das KG fasst seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen:

Betreibt ein ausländischer Verein das Klageerzwingungsverfahren, erfordert § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO Darlegungen zu den Vertretungsverhältnissen und zur Prozessfähigkeit (§ 56 ZPO).

Ein der Wahrnehmung palästinensischer Interessen verpflichteter Verein ist nicht Geschädigter (§§ 171, 172 StPO) einer Volksverhetzung. Denn das individualisierte Rechtsgut des § 130 StGB ist die Menschenwürde, die nur natürlichen Personen zukommt.  

Hat das Klageerzwingungsverfahren neben Privatklagedelikten auch ein Offizialdelikt zum Gegenstand, so ist der Antrag insgesamt unzulässig, wenn der Antrag in Bezug auf das Offizialdelikt unzulässig ist.“