Nur mal so ein kleiner Zwischenstand 🙂 , und zwar: Ich war überrascht als ich den Vorlagebeschlus des 2. Strafsenats des BGH, den BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – 2 StR 656/13 – gestern auf der Homepage des BGH entdeckt habe. Denn ich meinte mich zu erinnern, dass es bereits einen Vorlagebeschluss in dem Verfahren gegeben hat. Und ich habe mich auch richtig erinnert. Das ist/war nämlich der BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 StR 656/13 mit der Vorlagefrage:
„Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?“
Und genau dieselbe Vorlagefrage hat nun der Beschl. v. 24.02.2016. Man fragt sich, was ist/war da los? Haben die Mitglieder des 2. Strafsenats bei den vielen Anfragen und Vorlagen die Übersicht verloren? Nein, natürlich nicht. Sondern? Nun, das, was hinter dem “neuen” Vorlagebeschluss steckt ergibt sich aus IV. der Beschlussgründe: Der Große Senat für Strafsachen hat wegen der 1. Vorlage wohl gemeckert (den Beschluss kenne ich nicht und finde ihn auch nicht auf der Homepage des BGH) und da hat der 2. Strafsenat dann nachgebessert; warum gemeckert, kann man ein wenig aus dem BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – 2 StR 656/13 – entnehmen. Und ein neues Anfrageverfahren gibt es auch nicht:
“IV.
Eines neuen Anfrageverfahrens bei den anderen Senaten bedarf es nicht.1. Zwar setzt eine Vorlage an den Großen Senat im Fall einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG regelmäßig voraus, dass der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Se-nats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Eine Anfrage ist nach Ansicht des 2. Strafsenats aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Zweck des Anfrageverfahrens, zu klären, ob im Zeitpunkt der Vorlageentscheidung (noch) eine Divergenz besteht (vgl. Hannich, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 13), auf andere Weise erreicht und sichergestellt ist, dass eine überflüssige Anrufung des Großen Senats vermieden wer-den kann. So liegt es hier.
Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 4. Juni 2014 bei allen übrigen Strafsenaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Alle Strafsenate sind mit Beschlüssen zwischen dem 16. Dezember 2014 und dem 27. Januar 2015 der Auffassung des anfragenden Senats entgegengetreten, drei Senate haben mitgeteilt, dass Rechtsprechung ihrer Senate entgegenstehe. Angesichts einer in der Sache unveränderten Vorlage, die lediglich im Hinblick auf die vom Großen Senat geäußerten Bedenken zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage geringfügig ergänzt worden ist, und mit Blick darauf, dass zwischen den ursprünglichen Antworten der übrigen Senate und der erneuten Vorlage nach Rücknahme des Vorlagebeschlusses vom 18. März 2015 nur kurze Zeit vergangen ist, geht der 2. Strafsenat als sicher davon aus, dass eine zur Vorlage berechtigende Divergenz fortbesteht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch nur einer der übrigen Strafsenate zwischenzeitlich seine Rechtsauffassung geändert haben könnte. Bei dieser Sachlage wäre es in der Sache ohne Nutzen, erneut ein Anfrageverfahren durchzuführen.
Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte im zugrunde liegenden Strafverfahren seit 23. September 2012 in Untersuchungshaft befindet. Eine allein aus formalen Gründen erfolgende Durchführung eines erneuten Anfrageverfahrens würde zu einer Verzögerung des Verfahrens um mindestens ein halbes Jahr führen. Dies wäre nach Ansicht des 2. Strafsenats mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Beschleunigungsgebot nicht vertretbar.”
Also: “Rebellensenat” gibt nicht auf und bessert nach. Bin mal gespannt, ob das dem Großen Senat jetzt reicht oder ob die Vorlage “abgeschmiert” wird.