Monatsarchiv: Januar 2016

„Sturmhaube“ statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh

entnommen wikimedi.org Urheber Noop1958

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Urheber Noop1958

Heute ist dann der erste „Arbeitstag“ des neuen Jahres. Da es Samstag ist, ist „Kessel-Buntes-Tag“. Es ist/bleibt also auch im neuen Jahr der Samstag der Tag vornehmlich des Zivil- und Verkehrsverwaltungsrechts. Und den ersten „Kessel-Buntes-Tage“ starte ich mit dem VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, das auch schon in einigen anderen Blogs gelaufen ist, das mir nun aber im Volltext vorliegt. Es geht um den Sikh, der beim Motorradfahren keinen Helm tragen wollte. Das VG Freiburg hat sich mit den damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere dem Grundrecht auf Relegionsfreiheit auseinander gesetzt und einen darauf beruhenden Anspruch des Sikh, von der Einhaltung der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit zu werden, verneint. Das umfangreiche(re) Urteil fasst die PM des VG Freiburg ganz gut zusammen. In der heißt es u.a.:

„Geklagt hatte ein Deutscher, der 2005 der Sikh-Religion beigetreten war. Er hatte 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Motorradhelmpflicht mit der Begründung gestellt, seine Religion gebiete ihm, stets einen Turban zu tragen. Den Antrag hatte die Stadt Konstanz als Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.

Das Gericht entschied, diese Ablehnung verletze nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Was im Einzelfall als Ausübung einer Religion anzusehen sei, hänge zwar im Wesentlichen von dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und des einzelnen Gläubigen ab, teilte das VG mit. Der Staat dürfe eine solche Überzeugung auch nicht bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ bezeichnen. Dennoch müsse nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden. Vielmehr dürfe der Staat prüfen und entscheiden, ob hinreichend substanziell und plausibel dargelegt sei, dass ein Verhalten tatsächlich eine Motivation habe, die als religiös anzusehen sei.

Danach sei zwar das Tragen eines Turbans als plausibles religiöses Bekenntnissymbol der Sikhs anzusehen, da sie bei ihrer Taufe einen Eid leisteten, sich nach dem Vorbild ihres historischen Gurus aus Respekt vor dem Schöpfer und seiner Schöpfung „bis zum Lebensende die Haare nicht zu schneiden, sie zu bedecken und mit einem Turban zu schmücken“, um so auch äußerlich eins zu sein mit dem Guru, dessen Geschenk an die Gläubigen der Turban sei.

Zweifelhaft sei aber, ob diese Gründe auch das Motorradfahren mit Turban statt Schutzhelm erforderten. Denn die religiös im Vordergrund stehende Bewahrung der Haare durch Nichtschneiden und Bedecken lasse es selbst nach dem Sikh-Glauben zu, den Turban situationsbedingt, etwa beim Schlafen, durch eine andere Bedeckung zu ersetzen. Fraglich sei zudem, ob noch Respekt für Schöpfer und Schöpfung mitschwinge, wo der schmückende Turban den schützenden Motorradhelm verdränge. Nicht recht nachvollziehbar erscheine auch, ob noch Würde und äußere sowie innere Einheit mit dem historischen Guru durch einen mit Turban Motorrad fahrenden Sikh gewahrt würden, der mit einem solchen Anblick wohl in der Öffentlichkeit eher auf Unverständnis oder gar Spott stoßen würde.

Selbst wenn aber auch dieses Verhalten noch vom Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasst sei, stelle die Schutzhelmpflicht jedenfalls keinen Eingriff in diesen Schutzbereich dar, da sie den Kern des religiösen Gebots nicht verletze, der zuallererst und im Wesentlichen darin bestehe, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf deshalb zu bedecken. Die Beachtung der Helmpflicht zwinge nämlich den Kläger weder zum Schneiden seiner Haare noch zu ihrer Entblößung in der Öffentlichkeit. Eine etwa erforderliche Bedeckung der Haare unter dem Helm könne auch mit einem Tuch oder einer Mütze („Sturmhaube“) erfolgen und es bleibe dem Kläger möglich, seinen Turban in privaten Räumen oder an anderen nichtöffentlichen Orten gegen Tuch/Haube und Schutzhelm tauschen.

Selbst ein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Klägers wäre jedenfalls gerechtfertigt. Der Eingriff schränke nämlich sein religiöses Leben nicht tiefgreifend ein. Vielmehr betreffe die Helmpflicht beim Motorradfahren schon zeitlich und auch jahreszeitlich bedingt nur einen kleinen Teil des täglichen  Lebens des Klägers. Zudem berühre sie nur das Motorradfahren, also eine einzige Art der motorisierten Fortbewegung, während er sämtliche anderen Fortbewegungsmittel unter Wahrung seiner Religion nutzen könne.

Auf ein Motorrad als Fortbewegungsmittel sei er außerdem nicht erkennbar angewiesen. Dass er schon seit 2005 Sikh sei, aber erst 2013 den Antrag auf Befreiung von der Helmpflicht gestellt habe, spreche zudem gegen einen besonderen Bedarf. Vor diesem Hintergrund sei der Eingriff in die von der Verfassung geschützte Religionsfreiheit des Klägers gerechtfertigt, da seinem Anliegen, ohne Schutzhelm nur mit Turban Motorrad fahren zu können, öffentliche Belange entgegenstünden, die ebenfalls Verfassungsrang hätten und so gewichtig seien, dass sie das hier nicht schwerwiegende, sondern nur in einem äußersten Randbereich betroffene Rechtsgut der Religionsfreiheit des Klägers überwögen.

Die Helmpflicht bezwecke nämlich nicht nur den Schutz des Motorradfahrers vor schweren Kopfverletzungen, sondern auch den Schutz der Allgemeinheit vor schweren Belastungen, die aus Unfällen mit schweren Kopfverletzungen durch den Einsatz von Rettungskräften, durch die ärztliche Versorgung, durch Rehabilitationsmaßnahmen und durch die Invalidenversorgung entstehen können. Zudem könnten bei vielen Verkehrsunfällen weitere Schäden für Dritte abgewendet werden, wenn ein beteiligter Motorradfahrer wegen seines Schutzhelms bei Bewusstsein und damit gegebenenfalls in der Lage bleibe, die Unfallstelle zu räumen, Rettungsdienste zu alarmieren oder Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Schließlich schütze die Helmpflicht auch Unfallgegner bzw. Versicherungen vor  den Kosten von Verletzungen, die ein Motorradfahrer mangels Tragen eines Helms womöglich zusätzlich erleide.“

 

News für 2016/2017: Weitere Stärkung des Opferschutzes mit dem 3. OpferRRG

© AKS- Fotolia.com

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Nun, was gibt es Neues in 2016 im Strafverfahren? Das sind, wenn ich es richtig sehe, nicht so ganz viel Neuerungen, die da zum Jahresende 2015 in Kraft getreten sind. Nämlich die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. OpferrechtsreformG). Das ist am 30.12.2015 im BGBL verkündet worden und ist zum Teil bereits am 31.12.2015 getreten. Zum Teil sind aber auch bereits Änderungen (s. unten) verkündet worden, die erst am 01.01.2017 in Kraft getreten (BGBl I 2015, S. 2525). Mit der Neuregelung wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2012 in nationales Recht umgesetzt. Die Frist dafür war an sich bereits am 16.11.2015 abgelaufen.

Was bringt diese Neuregelung nun Neues im Strafverfahren (vgl. auch den Gesetzesentwurf in der BT-Drs. 18/4621)? Auf ein paar Einzelheiten will ich hier hinweisen, alles andere muss man dann demnächst im StRR oder in der ZAP nachlesen 🙂 .

  • Allgemein gilt: Der EU-Richtlinie, die umgesetzt worden ist, und damit der Neuregelung liegt die Auffassung zugrunde, dass der Rechtsstaat nicht nur Schuld oder Unschuld von Angeklagten festzustellen hat, sondern sich auch schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten hat. Also: Eine weitere Stärkung der Opferrechte, die sich die Politik ja seit einigen Jahren auf die Fahnen geschrieben hat. Dabei werden allerdings m.E. die Rechts der Angeklagten immer weiter in den Hintergrund gedrückt. Denn, wenn ich die eine Seite – an sich gibt es die im deutschen Strafverfahren ja nicht – stärke, schwäche ich die andere. Der Strafprozess gerät dadurch m.E. in eine Schieflage. Aber das Lamentieren nutzt nichts. Die Entwicklung ist nicht (mehr) aufzuhalten und Strafverteidiger, aber auch Gerichte, müssen sich darauf einstellen und darauf achten, dass die Rechte der Angeklagten nicht noch mehr beschnitten werden.
  • Nach 48 Abs. 3 Satz 1 StPO sind dann jetzt die einen Opferzeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen verbindlich unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Zu prüfen ist dabei nach § 48 Abs. 3 Satz 2 StPO insbesondere, ob eine Vernehmung des Zeugen in Abwesenheit etwa des Angeklagten, § 168e StPO, bzw. eine audiovisuelle Vernehmung, § 247a StPO, oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung, § 171b Abs. 1 GVG, geboten sind, und inwieweit auf Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen verzichtet werden kann.
  • Außerdem sind die Informations- und Unterrichtungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern ausgeweitet. Künftig soll der Verletzte auf Antrag eine schriftliche Bestätigung des Eingangs seiner Strafanzeige erhalten (§ 158 Abs. 1 StPO).
  • Außerdem sind die Informationsrechte des Verletzten aus § 406d StPO zum Stand des Verfahrens teilweise erweitert worden.
  • Die Hinweispflichten sind in §§ 406i bis 406k StPO neu geordnet worden.
  • Der Anspruch der Opfer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, auf Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen ist ebenfalls erweitert und gesetzlich geregelt worden.

Die weitreichendste Änderung ist m.E. ab 2017 in § 406g Abs. 1 StPO (2017) enthalten. In der Vergangenheit musste das vermeintliche Opfer lediglich auf die Möglichkeit der sog. psychosoziale Prozessbegleitung hingewiesen werden. Ab dem 01.01.2017 garantiert § 406g Abs. 1 StPO 2017 ein solches Recht auf Beistand für den Verletzten und ein korrespondierendes Anwesenheitsrecht des psychologischen Prozessbegleiters bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung. Opfern schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten räumt die StPO dann sogar zukünftig einen Rechtsanspruch auf die für sie kostenfreie Beiordnung eines solchen Begleiters ein (§ 406g Abs. 3 Satz 1, 3 StPO 2017). Mit Recht weist Esser bei LTO darauf hin: „Psychosoziale Prozessbegleitung birgt Probleme“. Aber ein wenig Zeit ist ja noch, sich darauf einzustellen. Erst dann tritt dann ja auch das in Art. 4 enthaltene neue „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ in Kraft.

Meine Top-Twenty-Beiträge aus 2015: B. Zschäpe „gewinnt“, das überrascht dann doch.

© kikkerdirk Fotolia.com

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Zunächst noch einmal allen Lesern meines Blogs ein frohes und erfolgreiches Neues Jahr 2016. Ich verspreche: Der „BOB“ wird Sie auch in diesem Jahr begleiten. Hoffen wir gemeinsam auf viele interessante Entscheidungen, die ein Posting wert sind. Ich habe keine Zweifel: „Die Justiz schafft das“. 🙂

Das erste Posting des neuen Jahres ist dann aber – wie auch in den vergangenen Jahren – keine Entscheidung, sondern ein Rückblick auf das gerade abgelaufene Jahr 2015. Es ist so – wie ich es schon am 01.01.2015 geschrieben hatte: „Das Jahresende und/oderder Jahresanfang ist die Zeit der Rückblicke, privat und auch beruflich. Und daher auch in Blogs, in denen in diesen Tagen an vielen Stellen Rückschau gehalten wird. So daher dann heute auch bei mir und da bietet sich eben der Neujahrstag an. So ganz ist man ja aus dem alten Jahr noch nicht raus und so ganz noch nicht im neuen Jahr drin. Und man weiß ja nicht, was das neue Jahr bringt, da schaut man vielleicht lieber noch mal zurück. Da weiß man ja, was man hatte“.

Daher dann die Top-Twenty der Postings aus dem Jahr 2015, den privaten Rückblick hatten wir ja schon unter Mein (persönlicher) Jahresrückblick: Unsere „Prinzessin“ und eine Menge Bücher. Es müsste so passen. Denn: Leider steht mir beim Blog die Statistik von JetPack nicht mehr zur Verfügung. Ich musste daher ein neues Statistik-Tool aufspielen lassen, das aber leider nicht das ganze Jahr 2015 erfasst. So habe ich nur einen Überblick für einige Monate zur Verfügung, habe das aber dann mal mit dem Ranking der Beiträge bei JuraBlogs abgeglichen. Und daraus dann folgende Tabelle zusammengestellt:

Top-20-Posts 2015

1.Ein paar Gedanken zur „Einlassung“ von Beate Zschäpe10.12.2015
2.Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei30.03.2015
3.„..die lichtvollen Ausführungen … hat die Kammer dankbar ….. zur Kenntnis genommen“, oder: Muss das sein?30.11.2015
4.Lichtbild mit Beifahrerin?, oder: Da braucht man ggf. auch einen FA für Familienrecht…17.03.2015
5.Aprilscherz – 25 Ideen für harmlose Streiche01.04.2015
6.Sondermeldung!! BVerfG schafft das Schweigerecht des Beschuldigten ab….13.10.2015
7.Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid09.03.2015
8. Suchen Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.005.10.2015
9.Die Staatsanwältin, die nicht aussagen soll/darf – sie muss, sagt auch das OVG Münster15.10.2015
10.Edathy und die Folgen: Keine Geldbuße – vom AG Bochum – mehr für den Kinderschutzbund!01.04.2015
11.„Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch 🙁29.07.2015
12.Burhoff ist „feige“ und betreibt „öffentliche Zensur“ – wirklich ?25.05.2015
13.Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“10.12.2015
14.Das NSU-Verfahren schreibt auch „Gebührengeschichte“, oder: Ein bitterer Beschluss des OLG München03.01.2015
15.Die Blitzer-App auf dem Smartphone – lieber nicht, das gibt nämlich ein Bußgeld12.11.2015
16.Bin ich verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?19.11.2015
17.„… weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!!“08.01.2015
18.Mandant fragt hinterher: Wer ist denn dieser „Burhoff“? – so muss es sein09.01.2015
19.Die Ansicht von Burhoff „geht indes fehl.“ Das tut weh :-), stimmt aber wohl04.02.2015
20.Das „beschlagnahmte Handy“ des Rechtsanwalts, oder: „Steine statt Brot“23.11.2015

Auch in diesem Jahr für mich eine interessante Mischung, einmal als Erinnerung an die Postings und dann aber auch hinsichtlich des Interesses der Leser. Interessant auch, dass es der verhältnismäßig frische Beitrag zur Einalssung von B. Zschäpe aus Dezember 2015 an die Spitze geschafft hat.