Sondermeldung!! BVerfG schafft das Schweigerecht des Beschuldigten ab….

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Ja, in der Tat. Das wäre eine Sondermeldung (wert), wenn das BVerfG das Schweigerecht des Beschuldigten abschaffen würde bzw. abgeschafft hätte. Nun, so schlimm ist es dann doch (noch) nicht, aber: Ich habe mit dem BVerfG, Beschl. v. 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 – Probleme. Und nicht nur ich. Denn ich bin auf den Beschluss von verschiedenen Seiten hingewiesen worden, und zwar von meiner „Urteilsmutter“ hier für das Blog sowie auch von einem Mitherausgeber des StRR für den StRR. Beiden „gefiel“ der Beschluss nicht.

Und in der Tat: Zu Recht. Denn im Beschluss ist eine Passage enthalten, die stutzen lässt bzw. sauer aufstößt. In der Sache ging es um die Durchsuchung bei einer Bloggerin, die sich in ihrem Blog vor allem mit Themen aus dem Bereich sozialer Medien auseinandersetzt. Die hatte zuu ihrem Geburtstag einen „Ehrendoktor“ geschenkt bekommen, der über das Internet zum Kauf angeboten worden war. In ihrem Blog schrieb die Bloggerin dann dazu in einem Beitrag: „Sollte ich mir also zum Geburtstag einen Ehrendoktortitel gönnen? Meine Kinder fanden die Idee gut und wollten sich an der Aktion gern beteiligen (…). Im Internet fand ich einige Dr. h.c.?s, denen ihr Ehrentitel alles andere als unangenehm war: …. Ich bin stolz auf das, was um mich herum entstanden ist, auf unser Netzwerk, unsere Zusammenarbeit, unser Wirken (…). Herzlichen Dank für diese unsichtbare Fakultät von großartigen Menschen, mit deren Hilfe ich das geworden bin, was ich seit dem 10.3.2012 bin: Dr. h.c. of Ministry I., MLDC Miami!“ Unterzeichnet hat die Bloggerin den Beitrag mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz.

Daraus wird dann ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB. Das AG ordnet nach §§ 94 ff. StPO die Durchsuchung u.a. der Wohn- und Geschäftsräume der Bloggerin an. Es werden die Geschäftsräume durchsucht und es wird die Ernennungsurkunde aufgefunden und beschlagnahmt. Der von der Bloggerin eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab; das LG hat die Beschwerde verworfen. Das Strafverfahren ist dann später nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.  Die Verfassungsbeschwerde hatte dann allerdings Erfolg.

Das BVerfG sieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Denn die Durchsuchung wäre zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich gewesen. Hierfür hätten andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden. Die tatsächlichen Umstände für die Prüfung eines tatbestandsmäßigen Handelns seien nämlich aufgrund einer Internetrecherche bekannt gewesen. Für das Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Titeln hätte es daher der Ernennungsurkunde als Beweismittel nicht bedurft. Der Zweck, verwertbare und verfahrenserhebliche Beweismittel zu erlangen, hätte auch durch die Aufforderung wirksam erreicht werden können, den Strafverfolgungsbehörden die Ernennungsurkunde und weitere Beweismittel (Visitenkarten, etc.) zeitnah vorzulegen. Diese wäre gegenüber der Durchsuchung ein milderes, aber für die Verfolgung der eher gering wiegenden Straftat ein hinreichend wirksames Mittel gewesen.

Und dann kommt es:

Zwar ist die Beschwerdeführerin als Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, zu ihrer Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen (vgl. BGHSt 34, 39 <46>) und unterliegt im Strafverfahren keiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. BVerfGK 4, 227, 234 m.w.N.). Im Falle einer etwaigen Nichtvorlage der Ernennungsurkunde wären die Fachgerichte jedoch nicht gehindert gewesen, hieraus verwertbare Schlüsse zu ziehen. Diese Folgerungen hätten dem Beweiswert einer vollzogenen, die Beschwerdeführerin in schwer wiegender Weise belastenden Durchsuchung im Wesentlichen entsprochen….“

Im Klartext heißt das: Die Ermittlungsbehörden hätten aus einer Nichtvorlage der Ernennungsurkunde – verwertbare – Schlüsse ziehen dürfen. Wäre also die Bloggerin einem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen, hätte unterstellt werden dürfen, dass sie nicht im Besitz einer Promotionsurkunde war, die sie zum Führen des Doktorgrades berechtigte. Die bloße Untätigkeit der Bloggerin hätte daher als Beweiszeichen gegen sie gewertet werden. Das ist dann doch ein „Hammer“. Denn das widerspricht ganz eindeutig dem  Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit, das aus den Art. 1; 2 Abs. 1; 20 Abs. 3 GG  und den §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO folgt.

Tja, und nun? Änderung der Rechtsprechung und/oder sogar der Prinzipien des Strafverfahrens? Im Zweifel wohl nicht. Ich vermute mal, dass da jemand im Schlossbezirk nicht richtig aufgepasst hat. Denn das BVerfG nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf BVerfGK 4, 227, 234 m.w.N. = NJW 2005, 1640 und will die Grundsätze wohl übertragen. Allerdings hat man dabei dann übersehen, dass der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Da ging es nämlich um eine Art „Teilschweigen“ bzw. dort hatte der Beschuldigte in seiner Einlassung behauptet, er besitze entlastende Beweismittel, dann aber deren Herausgabe verweigert. Das ist etwas ganz anderes als hier, wo die Bloggerin sich überhaupt noch nicht zur Sache eingelassen hatte.

Ableiten kann man daraus allerdings: Auch im „Schlossbezirk“ werden Fehler gemacht 🙂 .

Und man kann aus der Entscheidung noch mehr ableiten, was allerdings die Ermittlungsbehörden nicht so freuen wird: Nach dieser Entscheidung werden sie sich vor der Beantragung einer Durchsuchung verstärkt die Frage nach „Verhältnismäßigkeit“ stellen und prüfen müssen, ob man an die erstrebten Beweismittel nicht auch einfach mit einem Herausgabeverlangen kommt. Das geht schneller und belastet den Betroffenen wenigr. Und das müssen sich auch die AG fragen. Wenn sie es nicht tun, wird sie sonst ggf. das BVerfG fragen, warum sie es sich nicht gefragt haben 🙂 .

 

23 Gedanken zu „Sondermeldung!! BVerfG schafft das Schweigerecht des Beschuldigten ab….

  1. RA Meyer

    In der Begründung des BVerfG geht es dann auch hanebüchen weiter mit der Vermutung, dass die Beschuldigte wohl auch keine Beweismittel unterdrücken sondern aushändigen werde…

    Was für ein Unsinn.

  2. WPR_bei_WPS

    OK, ich bin ein bisschen verloren. Um welche Urkunde genau ging es der StA? Die „unechte“ zum nachweisen der Straftat? Oder eine echte zum Beweis der Unschuld?

  3. Servicemann2007@web.de

    Servicemann2007
    Was macht es für einen Unterschied wenn seit dem 25.07.2012 ALLE Politischen Wahlen vom “ BVerfG“ Rückwirkend für Nichtig Erklärt worden ist da Nie ein Gesetz mäßiger Gesetzgeber am Werke war!!! Gesetze die kein Geltungsbereich haben, etc.Alles nur Luftschlösser!!!

  4. Knoffel

    Möglicherweise meint das Bundesverfassungsgericht damit, dass durch die Nichtvorlage der Urkunde – deren Existenz unbestritten sei – der Schluss gezogen werden könnte, dass die Angeklagte in ihrem Besitz ist: „Nein, ich gebe Ihnen die Tatwaffe P99 nicht“.

    Aber ich verstehe das trotzdem nicht. Unterstellt, die Angeklagte hätte ihre Tat nicht bestritten, wäre doch die Nichtvorlage nicht zusätzlich belastend.

    Falls das Gericht Zweifel hatte ob das eine Spaßurkunde sei und die Urkunde deshalb möchte, die Angeklagte diese aber nicht herausgibt, kann die Angeklagte doch nicht im Sinne von „selbst schuld“ verurteilt werden. Dann ist sie im Zweifel doch freizusprechen.

    Und wenn man davon ausgeht, die Angeklagte hätte alles bestritten: dann kann das auch nicht belastend sein.

    Von daher verstehe ich das überhaupt nicht irgendwie.

  5. Thomas Hochstein

    Das ist – leider – beileibe nicht die erste Entscheidung, aus der sich ergibt, dass strafprozessuale Kenntnisse (oder gar forensische Erfahrungen aus diesem Gebiet) beim höchsten deutschen Gericht Mangelware sind, so bedauerlich dieser Befund auch ist.

    Es ist – natürlich – nicht so, dass sich aus der Weigerung eines Beschuldigten (!), Beweismittel herauszugeben, oder aus dem Bestreiten der Existenz oder des Besitzes solcher Beweismittel und vor allem der bloßen Nichtreaktion auf eine Herausgabeaufforderung irgendwelche Schlüsse zu dessen Lasten ziehen ließen. Daher kommt eine Herausgabeaufforderung als milderes Mittel auch nur dann in Betracht, wenn die Durchsuchung nach § 103 StPO beim Dritten zu vollziehen wäre oder besondere Gründe im Ausnahmefall nicht befürchten lassen, dass der Beschuldigte Beweismittel – vor einer dann zu veranlassenden Durchsuchungsmaßnahme – beseitigen werde. In Betracht kommt daher – aber auch immer dann, wenn gezielt bestimmte Beweismittel gesucht werden, deren Vorhandensein (aber nicht der Inhalt) bekannt ist – nur die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis in den Durchsuchungsbeschluss, nach der eine Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe abgewendet werden kann.

    Insofern müssten sich die Ermittlungsbehörden nur dann fragen, ob eine Herausgabeaufforderung beim Beschuldigten (!) in Betracht kommt, wenn man zugleich daraus schließen wollen würde, dass eine Nichtherausgabe belastende Rückschlüsse erlauben würde, insbesondere den, dass das Beweismittel den vermuteten inkriminierenden Inhalt hat. Das kann allerdings, so praktisch das für die Ermittlungsbehörden auch wäre, wohl niemand ernsthaft wollen.

  6. OG

    Die Begründung der Kammerentscheidung ist aus den von Herrn Burhoff genannten Gründen bedenklich/verunglückt. Und Herr Hochstein wird nicht ganz Unrecht haben, wenn er sagt, daß strafprozessuale Kenntnisse beim BVerfG Mangelware seien.

    Doch, lieber Herr Hochstein, stimmen Sie nicht zu, daß strafrechtliche Kenntnisse auch bei der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht und dem Landgericht Lübeck Mangelware zu sein scheinen? Der Durchsuchungsbeschluß scheint mir bereits auf der ersten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtswidrig zu sein: Er ist nicht geeignet, sein Ziel zu erreichen. Strafprozessual gesprochen: Es war nicht zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen würde (§ 102 StPO). Unter welchem Gesichtspunkt sollte denn die Ernennungsurkunde ein Beweismittel sein?

    Der Straftatbestand, weswegen das Strafverfahren geführt wurde, – § 132a Abs. 1 Satz 1 StGB – erfaßt nur das „Führen“ eines Titels o.ä.. Die Tathandlung wurde in dem Blogbeitrag gesehen (http://steadynews.de/allgemein/dr-h-c-of-ministry-eva-ihnenfeldt-stellt-sich-vor-ich-setze-mir-selbst-die-krone-auf). In der Veröffentlichung dieses Beitrags mag man nun ein „Führen“, d.h. ein Verwenden in der Öffentlichkeit, sehen oder nicht (richtigerweise nicht, vgl. http://dejure.org/2014,10560), aber in welcher Weise könnte die Tatbestandsmäßigkeit festgestellt oder auch nur Schuldumfang beeinflußt werden dadurch, daß die Beschuldigte – wie sie in dem Beitrag selbst angibt – den Titel „bestellt“ und – was aus dem Beitrag nicht deutlich wird – eine körperliche Urkunde in Empfang genommen hat? Das ist nicht strafbar, nicht einmal eine (notwendige) straflose Vorbereitungshandlung. Es ist prinzipiell irrelevant und deshalb kein tauglicher Gegenstand einer Ermittlungsmaßnahme.

    Sie werden jetzt vielleicht sagen: Ha! Der Frau muß doch der Einwand abgeschnitten werden, daß sie den Beitrag gar nicht geschrieben und hochgeladen habe (Tathandlung und Beweis in einem). Und wenn man durch Wühlen in ihrem Büro auf die Urkunde (vielleicht als Ausdruck einer per E-Mail zugeschickten PDF-Datei) stößt und diese zu den Akten nimmt, dann verbessert man die Beweislage. Solche Überlegungen in allen Ehren, aber sie müssen auch vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts angestellt werden und ihm gerecht werden. Der Blogbeitrag, der das Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 auslöste, datierte vom 23. März 2012, mit vielen Beiträgen der Kommunikationsberaterin in den Jahren zuvor und den Monaten danach, erkennbar in ähnlicher Diktion. Unter dem Beitrag selbst entspann sich eine Diskussionen, an denen die Diskussionsberaterin teilnahm. Unter diesen Umständen tendiert die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsdiebstahls (durch den Sohn, die Putzfrau, Anonymous oder fsociety) gegen Null und würde nach eben der forensischen Erfahrung, von der man so viel hört, als Grundlage eines In-dubio-pro-reo-Freispruchs offensichtlich ausscheiden.

    Soweit sich der Durchsuchungsbeschluß nicht nur auf die Ernennungsurkunde abstellt, sondern auch auf „Visitenkarten, Stempel, Schilder, Ausweise“, ergibt sich nichts anderes. Solches zu besitzen, ist allenfalls straflose Vorbereitungshandlung.

    Es drängt sich eher der Eindruck auf, daß hier ein Staatsanwalt, der sich im Kampf gegen h.c.-of-ministry-Titel festgebissen hat, geahnt hat, daß eine Verurteilung unwahrscheinlich ist (vgl. noch einmal http://dejure.org/2014,10560), es aber für erforderlich hielt, der Frau durch einen Hausbesuch der Polizei (http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/gekaufter-doktortitel-hausdurchsuchung-bei-bloggerin-a-895217.html, http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/04/18/bloggerin-macht-einen-scherz-hausdurchsuchung-mit-acht-mann/) einen Schuß vor den Bug zu geben, um ihr Unrechtsbewußtsein nachzujustieren.

    Der Fall ist aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt interessant: Der Tendenz von manchen Staatsanwaltschaften, sich in die inneren Angelegenheiten anderer Länder einzumischen (so wie bereits im Fall der „Steuer-CD-Staatsanwaltschaft“ Bochum). Die Staatsanwaltschaft Lübeck überzieht eine Nordrhein-Westfälin, die in Nordrhein-Westfalen (Dortmund) eine Straftat begangen haben soll, mit einem Strafverfahren und läßt ihre Wohnung und ihr Büro durchsuchen. Bitte? Fliegender Gerichtsstand, weil Veröffentlichung im Internet? § 7 Abs. 1 StPO? Strafanspruch des schleswig-holsteinischen Staates, falls sie in Nordrhein-Westfalen mit den sicherzustellenden Visitenkarten möglicherweise Unfug treibt? Hier ist etwas ganz und gar aus dem Ruder gelaufen.

  7. Knoffel

    Sehr schöne Beiträge von Herrn Hohlstein und von OG. Danke dafür!

    Kleiner Verbesserungshinweis an Herrn OG in Sachen Typographie: bei Abkürzungen wie z. B. oder d. h. steht immer ein Leerzeichen dazwischen, außer bei Schriftarten wie Courier, die statische Buchstabenbreiten haben. Optimaler mit einem nicht-umbrechenden schmalen Leerzeichen; andernfalls mit einem auch optimalerweise nicht umbrechendem normalen Leerzeichen.

    Dadurch wird der Text noch ein bisschen schöner.

  8. schneidermeister

    „Einmischung in innere Angelegenheiten anderer Länder“ bei verschiedenen Bundesländern ist schon eine steile These…..Soweit ich weiß sind StPO und StGB Bundesgesetze, die bundesweit gelten.

  9. Carsten

    Danke an OG auch für die Aufklärung der Verwertbarkeit zur Urkunde / Visitenkarten, die in Privaträumen aufbewahrt werden.
    Als Laie war das der erste Punkt, der mir Kopfzerbrechen bereitet hat, warum ein Phantasiedokument in meinen Räumen irgendwie strafbar sein sollte. Mal abgesehen davon, dass eine Urkunde zu einem ausländischen Titel per se doch auch nicht strafbar sein kann, sondern höchstens, wenn man in Deutschland diesen Titel dann auch widerrechtlich führt.

    Kann es sein, dass ein BVerfG zum Zweck des Ergebnis fehlende Verhältnismäßigkeit den Elefant im Raum übersah und in der Not diese Begründung verfasste ? Schwer zu glauben, da normal aus Karlsruhe so viele wohl überlegte Wasserstandsmeldungen zur Lage des Rechtsstaates kommen, aber vielleicht auch deswegen nur menschlich.

  10. OG

    Lieber schneidermeister,

    das ist richtig. Aber Sie wissen auch, daß die Justizhoheit bei den Ländern liegt (Art. 30 GG).

    Der verfassungsrechtliche Rang der Abgrenzung der Gerichtsbarkeit des Bundes und der Länder, den etwa der BGH in http://dejure.org/2000,383 herausgearbeitet hat und der, wenn nötig, sogar die Durchbrechung der Vorschriften der StPO erfordert, hat auch, und m. E. erst recht, Gültigkeit im Verhältnis der Länder untereinander. Daß StGB und StPO Bundesrecht sind, spielt hier überhaupt keine Rolle.

  11. Rolf Schälike

    Die Diskussion erscheint mir sehr akademisch, wobei Rechtswissenshaften wohl keine Wissenschaft im strengen Sinne ist. In der Praxis sieht es doch meist anders aus, allerdings meist nicht so offen, wie im diskutierten BVerfG-Urteil.

    Schweigt ein Beschuldigter und wird er durch Beweise überführt, so ist in der Regel die Strafe höher als im Falle der Mitarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.

    Das Schweigerecht habe ich bisher eher so verstanden, dass damit formale juristische Fallen bzw. Böswilligkeit de Ermittlungsbehörden und Richter leichter vermieden, verhindert werden als
    beim offenen Gespräch mit den Ermittlern und Richtern.

    Außerdem stört bzw. erschwert das Mitwirken eines Angeklagten dem Geschäft der Anwälte.

    Das sind so meine praktischen Erfahrungen und Beobachtungen.

  12. Det Mert

    Toller Beitrag von OG. Vielleicht kann er Herrn Burhoff bei den Blogeinträgen etwas unter die Arme greifen.

  13. Leser

    Was die strafprozessuale Kompetenz des BVerfG angeht: die müsste eigentlich schon vorhanden sein, weil im sog. 3 Senat der wiss. Mit. doch vielfach Staatsanwälte und Instanzrichter ackern. Vielleicht ist das aber auch ein Grund, warum manchmal so kollegenfreundlich geurteilt wird.

  14. Thomas Hochstein

    @OG: Die Beurteilung der Entscheidungen der StA, des AG und LG würde ich so nicht unterschreiben. Man kann freilich – gerade in Bewertungsfragen der Eignung, der Notwendigkeit des Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit im engeren und dann auch weiteren Sinne – unterschiedlicher Ansicht sein, und ich finde es persönlich bei dem Sachverhalt, wie er sich darzustellen scheint, auch eher ungewöhnlich, so vorzugehen, aber eine jedenfalls – wenn auch vielleicht nur schwer – noch vertretbare Entscheidung ist jedenfalls keine Überschreitung des (fachgerichtlichen) Bewertungsspielraums.

    In concreto diente die Durchsuchung offenbar einerseits dem Auffinden der „Ernennungsurkunde“ und zum anderen dem Auffinden von Stempeln, Visitenkarten pp. mit dem zu Unrecht geführten akademischen Grad (bzw. einem solchen, der verwechslungsgefährdet ist). Das Auffinden der Urkunde sollte dabei zugleich bzw. in erster Linie auch der Beweisführung ggü. dem Titelhändler dienen. Die Urkunde selbst ist in einem Ermittlungsverfahren wegen (ich verkürze den Tatbestand einmal umgangssprachlich) unerlaubter Titelführung freilich von geringem Wert. Sie kann aber der Beweisführung dienen, dass es tatsächlich die Beschuldigte war, die den „Titel“ in dem Blogbeitrag führte; die Zuordnung von Einträgen in Onlinemedien ist nicht immer ganz zweifelsfrei möglich. Das würde keine Durchsuchung rechtfertigen; aber der entscheidende Grund war ja nun die Verwertung (auch) hinsichtlich der Ermittlungen gegen den Titelhändler. Und da erschließt es sich mir echt zwanglos, dass die Urkunde von Beweiswert ist. Man kann jetzt lange darüber diskutieren, ob bei einer Durchsuchung beim Beschuldigten, bei der Beweisstücke aufgefunden werden sollen, die auch einen Mitbeschuldigten oder ein anderes Verfahren betreffen, auch die Norm des § 103 StPO Anwendung findet und mitzuzitieren ist, aber das ist letztlich eine Formalienfrage; solange die Entscheidung inhaltlich die Voraussetzungen mitberücksichtigt, kommt es darauf nicht weiter an. Vorhandene Stempel, Urkunden, Visitenkarten pp. sind insofern von Beweisbedeutung, als sie zum einen Indizien für das Führen des „Titels“ auch an anderer Stelle sind und insofern dann weitergehende Ermittlungen begründen (in der Regel pflegt man sich Stempel und Visitenkarten nicht nur zuhause auf den Schreibtisch zu legen, und zum anderen, als deren Vorhandensein klar gegen die mögliche Einlassung sprechen würde, dass es sich nur um einen „Gag“ fürs Blog gehandelt habe.

    Insofern sehe ich bei einer Gesamtwürdigung keine durchgreifenden Zweifel an der Beweiseignung der gesuchten Gegenstände und an der Auffindewahrscheinlichkeit. Ich würde auch dazu neigen, in dem Veröffentlichen eines „erfundenen“ akademischen Grades ein verbotenes Führen zu sehen; die zitierte amtsgerichtliche Entscheidung überzeugt mich nicht (den hier konkreten Fall halte ich für grenzwertig, aber den der amtsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall gerade im Business-Netzwerk XING für klar – und zwar anders „klar“ als das AG entschieden hat).

    Kurz und gut: Anfangsverdacht einer Straftat (vermutlich gerade noch) ja; Beweiseignung der Urkunde (primär aber für Verwendung ggü. dem Händler) und der Stempel pp. ja; Auffindewahrscheinlichkeit ja; unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen (gerade auch angesichts der offenbar ungewöhnlich sorgsamen Beschlussformulierung) noch vertretbar, wenn auch an der Grenze. Hätte das BVerfG mit dieser Argumentation eine Grundrechtsverletzung bejaht, hielte ich das immer noch für ein Fehlen der gebotenen Zurückhaltung ggü. der fachgerichtlichen Bewertung und der Beschränkung auf offenbare Überschreitungen des verfassungsrechtlich gesetzten Bewertungsspielraums, aber für nachvollziehbar. Die gewählte Begründung ist es nicht.

    Warum das Verfahren nun so verlief, wie es verlief, sowohl von der Zuständigkeit her als auch von der Vorgehensweise – naheliegend hätte ich, auch unter Berücksichtigung einer eher entschiedenen Strafverfolgung, bei diesem Fall eine schriftliche Beschuldigtenanhörung mit nachfolgender Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, gefunden -, wird man von außen kaum beurteilen können. Möglicherweise überzogener Verfolgungseifer; möglicherweise andere Gründe, die eine Einstellung ausschließen (Stichwort Voreintragungen); möglicherweise hat der Fall oder haben die Beteiligten auch eine Vorgeschichte, wer weiß?

    @Rolf Schälike: Der Schluss, eine Straftat liege nicht vor, weil ein Beitrag noch oder wieder online steht, geht fehl. Gerade bei unerlaubter Titelführung ist es gar nicht so selten, dass ein Verfahren gerade (fast immer mit einer Einstellung, vielleicht auch mal mi einer Geldstrafe) geendet hat, wenn auch schon – Zäsur! – das nächste Verfahren eingeleitet werden muss, weil der „Titel“ weiter unerlaubt geführt wird.

    @Leser: Dass sie vorhanden sein müsste, insbesondere, wenn man so entscheiden will, wie man nicht selten tut, meine ich auch. Umso bedauerlicher, dass dem offenbar nicht immer so ist.

  15. OG

    @Thomas Hochstein

    Danke für die ausführliche Antwort (zu der ich erst heute eine E-Mail bekam; offenbar wurde sie heute freigeschaltet).

    Es ist eine interessante neue Variante, daß es auch – und vielleicht sogar vor allem – um die Verfolgung des Titelhändlers gegangen sein könnte. Daß ein schleswig-holsteinischer Staatsanwalt nicht nur Unrecht in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in Florida („Miami Life Developement Church & Institute“) auf dem Schirm hat, würde ins Bild passen (das Böse ist immer und überall).

    Aber nach welcher Vorschrift könnte sich überhaupt ein Titelhändler (welcher auch immer, auch ein inländischer) strafbar machen? Täter eines Vergehens nach § 132a StGB kann er ja nicht sein. Das Verkaufen eines Titels ist keine tatbestandsmäßige Handlung. Allenfalls könnte man an eine – akzessorische – Strafbarkeit der Beteiligung an der späteren Tat des Käufers denken, aber das sehe ich nicht. Wie ich oben schon schrieb, ist der Kauf des Titels (eigentlich der Urkunde) nicht einmal notwendige Vorbereitungshandlung für eine Tat, die darin besteht, daß der Täter sagt „Ich bin Doktor“. Sollte die konkrete Tatausführung demgegenüber darin bestehen, daß der Käufer irgendwo die Urkunde vorlegt (aber in unserem Fall gibt es dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte), würden sich schwierige Fragen der Zurechnung stellen. Wenn der Titelhändler sich durch die Bereitstellung des Tatwerkzeugs strafbar macht, dann auch der Mr.Minit-Betreiber von nebenan, der dem Käufer Visitenkarten, Stempel und Schilder herstellt, obwohl er weiß, daß dieser kein Doktor ist.

  16. schneidermeister

    @OG Rechtlich hatte die StA jedenfalls das OVG Berlin-Brandenburg (5 S 16.12) und vorher das VG Berlin einigermaßen auf ihrer Seite, was die Frage der strafrechtlichen Einordnung der „kirchlichen“ Doktortitel angeht. Ob es bei den Beschenkten /Käufern im Einzelfall für eine Straftat gereicht hat, ist dann eine andere Frage.

    Die Zuständigkeit erklärt sich vermutlich auch ohne die Annahme eines fliegenden Gerichtsstands oder völkerrechtswidrige Intervention am angeblichen Kirchensitz in Florida:
    Offenbar hat die StA Lübeck gegen den Verkäufer „v.H.“ (wohl „D. van Hoogen“) und seine Abnehmer ermittelt, siehe die von Ihnen verlinkte Entscheidung. In der Frankfurter Rundschau findet sich ein Artikel: „Zauberkünstler muss vor Gericht“. Dort heißt es „Von Lübeck aus verschickt die MLDC ihre Urkunden“ und man findet auch Näheres zum Ermittlungsverfahren. Wegen § 13 StPO wäre die StA Lübeck daher für Ermittlungen (auch) gegen die im nordrhein-westfälischen Ausland ansässigen Abnehmer des Lübecker Verkäufers jedenfalls bis zu einer Abtrennung unproblematisch zuständig. Das Lübecker Vorgehen dürfte – zumindest bis zum Abschluss der Ermittlungen – Nr. 25 RiStBV entsprechen, so dass NRW die Einmischung in seine inneren Angelegenheiten wohl verkraften wird.

    Die Urkunde bzw. Ausdrucke und auch Visitenkarten etc., die im Beschluss genannt sind, wären – wenn man von einer Strafbarkeit schon aufgrund des Blogeintrags ausgeht – nicht nur Beweismittel oder Gegenstände einer straflosen Vorbereitungshandlung für weitere Taten, sondern Einziehungsgegenstände nach 132a Abs. 4, von daher erklärt sich ggf. auch, warum die Ermittler nicht nur einen Screenshot des Blogs gefertigt haben

  17. OG

    @schneidermeister

    Danke für den Hinweis auf den Anknüpfungspunkt für § 13 StPO und auf http://www.fr-online.de/panorama/-doktor-der-unsterblichkeit–zauberkuenstler-muss-vor-gericht-,1472782,24785174.html (da tun sich ja Abgründe auf).

    Wegen § 13 StPO wäre die StA Lübeck daher für Ermittlungen (auch) gegen die im nordrhein-westfälischen Ausland ansässigen Abnehmer des Lübecker Verkäufers jedenfalls bis zu einer Abtrennung unproblematisch zuständig.

    Unproblematisch? Allenfalls diskutabel. Einen Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO sehe ich eher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 – 5 StR 215/08).

  18. schneidermeister

    Na ja, jeweils selbständige Täterschaft wie bei BtM-Kauf und Verkauf (kurios: der BGH sieht hier „gegenläufige Interessen“ von Käufer und Verkäufer…) ist es bei den doctores ja eher nicht. Es gibt eine Haupttat (Missbrauch von Titeln pp.), zu der der Lieferant der „Urkunde“ entweder angestiftet oder zu der er Beihilfe geleistet hat. Täter des Titelmissbrauchs kann er ja schlecht sein, wenn die Tat nur durch den in der Urkunde Er/Genannten begangen wird. Damit besteht der sachliche Zusammenhang mE durchaus.

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