Monatsarchiv: August 2014

Ordnungsruf, oder: Die „Mitbestimmung“ bei der Pflichtverteidigerbestellung

© ProMotion - Fotolia.com

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Manchmal ist man erstaunt, wie die Instanzgerichte einmal getroffene Entscheidungen über Pflichtverteidigerbestellungen „mit Zähnen und Klauen“ verteidigen,und zwar auch dann, wenn m.E. offensichtliche Fehler im Beiordnungsverfahren vorliegen. So auch das AG Magdeburg, das dafür dann aber vom LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2014 – 22 Qs 366 Js 38796/13 (45114) – zur Ordnung gerufen worden ist.

Da hatte die Staatsanwaltschaft am 19.12.2013 Anklage erhoben. Das AG forderte die Angeschuldigte am 24. 01. 2014 auf, ggf. Stellung zu der übersandten Anklage zu nehmen. Ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, erfolgte nicht. Nachdem die Angeschuldigte eine Weile nicht erreichbar war, konnte ihr letztlich die Aufforderung vorn 24. 01. 2014 am 29. 04. 2014 zugestellt werden. Die Jugendrichterin des AG Magdeburg legte dann die Sache mit der Bitte um Übernahme dem Jugendschöffengericht vor. Das Jugendschöffengericht übernahm das Verfahren am 26. 04. 2014 und bestellte am 24. 06. 2014 der Angeschuldigten Rechtsanwältin R als Pflichtverteidigerin, ohne dass zuvor noch eine Anhörung stattgefunden hätte. Dieser Beschluss wurde von der Kanzlei bearbeitet am 25. 06. 2014. Bereits am 24. 06. 2014 ging der Antrag der Angeschuldigten beim AG Magdeburg ein, ihr Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 03. 07. 2014 ging die Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beiordnungsbeschluss vom 24. 06. 2014 beim AG ein.  Dieses half der Beschwerde nicht ab, da die unterbliebene Anhörung der Angeschuldigten durch den Beiordnungsbeschluss und die Erklärung des Verteidigers nachgeholt worden sei. Im Übrigen sei bereits Termin mit Rechtsanwältin R für den 08.09.2014 sowie den 22.09.2014 abgestimmt worden. Diese habe die Angeschuldigte auch bereits zuvor vertreten. Gründe für die Umbestellung von Rechtsanwalt F. in einer bereits terminierten Sache seien nicht ersichtlich.

 Dazu dann der „Ordnungsruf“ des LG im Beschl. v. 16.07.2014

„… Allerdings hat das Amtsgericht entgegen § 142 StPO die Angeschuldigte vor der Bestellung der Pflichtverteidigerin nicht angehört, um ihr Gelegenheit zu geben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Dieser Verstoß wird nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht der Angeschuldigten die Pflichtverteidigerbestellung zugestellt hat und diese bereits vor der Zustellung des Beschlusses sich über Rechtsanwalt Funck als Verteidiger gemeldet hat. Die Anhörung soll dazu dienen, dass die Angeschuldigte eine Mitbestimmung bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und ausüben kann, nicht das bereits getroffene Entscheidungen lediglich förmlich zur Kenntnis gegeben werden, ohne dass eine tatsächliche Einflussmöglichkeit besteht. Hier hat die Angeschuldigte bereits am 24. Juni 2014 (Eingang beim Gericht) gewünscht, dass ihr Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Zu diesem Zeitpunkt hat ersichtlich der Beschluss vom 24. Juni 2014 noch nicht das Amtsgericht verlassen.

Nun hat die Angeschuldigte auf der anderen Seite keinen Anspruch darauf, dass ihr der von ihr gewünschte Pflichtverteidiger tatsächlich beigeordnet wird, wenn dieser Beiordnung gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, § 142, Rz. 9). Solche gewichtigen Gründe können zum Beispiel sein, dass der gewünschte Pflichtverteidiger auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen. Dies gilt insbesondere in Haftsachen. Ein weiterer Grund könnte sein, wenn der gewünschte Pflichtverteidiger nicht hinreichend qualifiziert wäre.

Solche Gründe sind aber nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sowohl Rechtsanwältin R als auch Rechtsanwalt Funck hinreichend qualifiziert sind, um die Pflichtverteidigung auszuüben. Sie sind auch dem Beschwerdegericht aus einer Reihe von Verfahren bekannt.

Im Übrigen hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt Funck etwa auf absehbare Zeit verhindert wäre, an einer Verhandlung über die Anklage zu Lasten der Angeschuldigten teilzunehmen. ….“

Verteidigerfehler: Aufklärungsrüge ist schwer, aber so schwer nun auch nicht, Herr Kollege

Gesicht ärgerlichNatürlich machen nicht nur Gerichte Fehler, sondern auch Verteidiger. Zum Ausgleich nach Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers daher hier ein Verteidigerfehler, den man sicherlich auch als Anfängerfehler bezeichnen und dem Kollegen nur den Rat geben kann, mal eine revisionsrechtliche Fortbildung zu besuchen. Allerdings sollte man als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch ohne Fortbildung wissen: „Aufklärungsrüge ist schwer“, aber so schwer nun wieder auch nicht, dass man nicht folgendes weiß:

„Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).“

Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers

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Aus der Reihe „Klassischer Fehler“ – die sicherlich dem ein oder anderen nicht gefallen wird – heute dann ein in meinen Augen „Anfängerfehler“, der dem BGH, Beschl. v. 16.07.2014 – 5 StR 200/14 – zu entnehmen ist. Da muss man nicht viel Worte machen, kann man m.E. auch gar nicht, da es einem die Sprache verschlägt. Man kann sich getrost dem BGH anschließen, denn dessen 5. Strafsenat hat da auch nicht viel Worte gemacht und kurz und zackig ein Urteil des LG Braunschweig aufgehoben. Denn:

„Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verteidiger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für „wenige Minuten“ den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der Angeklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfehler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensabschnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.“

„Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger„? Also Retourkutsche? Selbst wenn: Anfängerfehler und ein Schuss, der nach hinten los gegangen ist.

Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren?

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Zum RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren? dann folgende Lösung, und zwar wie folgt. Abgerechnet werden kann:

  • Im Verfahren 1 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 2 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 3 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Termingebühr(en) Nr. 4108 VV RVG
  • In allen drei Verfahren kann der Kollege die Auslagen berechnen nach Nr. 7000 ff. VV RVG.

Im Übrigen: M.E. liegt ein Fall von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vor mit der Folge, dass nicht erstreckt werden muss, aber die OLG sehen das zum Teil auch in diesen Fällen anders und verlangen einen Erstreckungsantrag. Der muss daher sicherheitshalber auf jeden Fall gestellt werden, was ja bereits geschehen ist. Die Kommentatoren waren also auf dem richtigen Weg.

M.E. liegt hier wohl eine Verschmelzungsverbindung vor. Dann handelt es sich nach der Verbindung nur noch um eine Angelegenheit und es entsteht nur noch eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).

Der Kollege kann auch Wahlanwaltsgebühren abrechnen, allerdings muss er sich die insoweit erhaltenen Gebühren auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen (lassen) (§ 58 Abs. 3 RVG). Er muss sie auch in einem Vergütungsfestsetzungsantrag angeben, § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG.

Nachschlag: Schnell sollte/muss es gehen in Haftsachen

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Machen wir heute einen Hafttag bzw. ich setze nach dem Posting “Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung”, oder: Haftgrund fehlendes Personal? zum  BVerfG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – fort mit einigen Entscheidungen zur U-Haft, die zum Teil schon länger in meinem „Blogordner“ hängen und über die ich immer mal berichten wollte, also ein „Nachschlag“ Sie zeigen, wie überlastet mit Haftsachen die Justiz teilweise ist. Hinzuweisen ist auf:

Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei längerer Flucht und Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland.

und dem Ergebnis:

„Zwar hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer in der Folge den zunächst für den 8. Mai 2014 geplanten Beginn der Hauptverhandlung auf den 17. April 2014 vorverlegt und hat auch einen weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet. Doch genügt die übrige Terminierung (sechs Hauptverhandlungstage in sieben Wochen) ersichtlich nicht, um die geschilderten früheren Verzögerungen auszugleichen. Angesichts anderweitiger Verfahren und anderer Umstände sah sich die Strafkammer zu einer strafferen Terminierung ausweislich der Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in der Lage. Auch der Präsident des Landgerichts wies in seinem Schreiben vom 18. März 2014 darauf hin, dass das Präsidium wegen der angespannten personellen Situation und der starken Belastung des Landgerichts mit anderen Verfahren keine Möglichkeit gesehen habe, die Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer zu unterstützen.

 Nach alledem war die Aufhebung des Haftbefehls nunmehr unumgänglich.“

Anmerkung: Es geht also auch anders als beim OLG München.

  • KG, Beschl. v. 08.05.2014 – 4 Ws 32 und 42/14 – zum Beschleunigungsgebot bei Überhaft mit den Leitsätzen:

    1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot gilt auch, wenn der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. 
    2. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird und die notierte Überhaft keine faktischen Auswirkungen auf den Angeklagten hat, führt allerdings dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt, als bereits bei neben Strafhaft notierter Überhaft.“
  • OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2014 – III-1 Ws 324/14  zur Beschleunigung und Terminierung in Haftsachen, wenn die Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines (mutmaßlich) schwierig herbeizuschaffenden Auslandszeugen eine Terminierung in größerem Abstand erfordert mit den Leitsätzen:
  1. Nach der Rechtsprechung reicht in Haftsachen eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich einem oder knapp über einem Verhandlungstag pro Woche jedenfalls dann nicht aus, wenn die Untersuchungshaft schon lange andauert, bzw. an den einzelnen Verhandlungstagen nur kurz verhandelt wird.
  2. Einzelne Hauptverhandlungstage werden hinreichend ausgeschöpft, sofern im Durchschnitt mehr als vier Stunden verhandelt wird.
  3. Die durch die Stellung eines Beweisantrages (hier: auf Einvernahme eines Auslandszeugen) eintretende Verzögerung ist nicht der Justiz anzulasten; es kann dann die grundsätzlich erforderliche Terminierungsdichte unterschritten werden.
  1. In lang dauernden Großverfahren ist die reine Durchschnittsfrequenz von Verhandlungstagen nur der Ausgangspunkt der Bewertung der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Verlauf eines sog. Umfangverfahrens hängt von einer Vielzahl im Einzelfall festzustellender Parameter ab, die bei der Bewertung der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen sind.
  2. Das Hauptsachegericht ist in Haftsachen gehalten, während laufender Hauptverhandlung die Verfahrensentwicklung kontrollierend im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte stetig und dynamisch an die aktuelle Prozesslage – unter Beachtung der Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft  –  anzupassen.