Verteidigerfehler: Aufklärungsrüge ist schwer, aber so schwer nun auch nicht, Herr Kollege

Gesicht ärgerlichNatürlich machen nicht nur Gerichte Fehler, sondern auch Verteidiger. Zum Ausgleich nach Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers daher hier ein Verteidigerfehler, den man sicherlich auch als Anfängerfehler bezeichnen und dem Kollegen nur den Rat geben kann, mal eine revisionsrechtliche Fortbildung zu besuchen. Allerdings sollte man als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch ohne Fortbildung wissen: „Aufklärungsrüge ist schwer“, aber so schwer nun wieder auch nicht, dass man nicht folgendes weiß:

„Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).“

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