Monatsarchiv: August 2014

„Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung“, oder: Haftgrund fehlendes Personal?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Unter dem Betreff „Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung“ hat mir der Kollege Garcia vom Blog De Legisbus den BVerfG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – übersandt und gemeint, dass der doch vielleicht ein Posting wert wäre. In der Tat, das ist er; er hat es dann ja heute  auch bis in die Tagespresse geschafft. Dort allerdings u.a. unter dem „Eyechatcher“ „Mutmaßlicher Vergewaltiger kommt frei – weil die deutsche Justiz zu lahm war„. Vergewaltigung und U-Haft-Aufhebung ist immer ein Thema, aber: Jedes Ding hat zwei Seiten und man muss – auch bei schweren Vorwürfen – die anstehenden U-Haft-Fragen eben aus Sicht des angeblichen Täters sehen, da es um dessen persönliche Freiheit geht. Und dazu findet das BVerfG (mal wieder) klare und deutliche Worte – so wie ich sie länger nicht mehr gelesen habe. Sie zementieren, was schon seit längerem ständige Rechtsprechung des BVerfG ist: Den „Haft(fortdauer)grund fehlendes Personal“ gibt es nicht.

Kurz zum Sachverhalt der Entscheidung des BVerfG:

  • 18-jähriger, nicht vorbestrafter Angeklagter
  • In Haft seit dem 14.08. 2013
  •  Tatverdacht der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung
  • geständig, keine Beweisanträge
  • Haftgründe Flucht- und Wiederholungsgefahr
  • Am 29.01.2014 Anklageerhebung
  • 25.02.2014 Sechs-Monats-Haftprüfung
  • 02.04.2014 Eröffnung des Hauptverfahrens; Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung 14., 15., 20., 22. und 24.10.2014.
  • 29.04.2014 Haftfortdauerbeschluss des LG mit Hinweis auf Überlastung der Kammer
  • 04.06.2014 Aufhebung der Oktoberhauptverhandlungstermine und neue Hauptverhandlungstermine für den 9., 10., 19. und 22.09.2014.
  • 10.06. 2014 zweiten (Neun-Monats-)Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
  • 27.06.2014 Verfassungsbeschwerde

Die von der Kammer und dem OLG angeführten Gründe für die zögerliche Behandlung haben das BVerfG nicht überzeugt. Es stellt noch einmal seine ständige Rechtsprechung in diesen Fragen vor und führt dann zur Sache aus:

„II.
Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Sie enthalten keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.

1. Bereits die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verkennt Inhalt und Tragweite der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung einer Fortdauer von Untersuchungshaft, indem sie ausschließlich auf die Auslastung der Kammer abstellt. Die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung allein durch die Dokumentation des Geschäftsanfalls der großen Strafkammern bei dem Landgericht München I seit dem Jahr 2006 ist in jeder Hinsicht sachfremd. Die geschilderte Personalsituation am Landgericht München I steht in keinem Zusammenhang zu den Erwägungen, die für eine zu treffende Haftfortdauerentscheidung maßgeblich sein dürfen. Die als unzureichend empfundene personelle Ausstattung eines Gerichts vermag eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft eines Beschuldigten in keinem Fall zu rechtfertigen. Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384 <397>).

2. Auch der im Rahmen der zweiten Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts führt keine verfassungsrechtlich trag- fähigen Gründe für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Verfahren ist, unabhängig davon, ob wegen bereits davor eingetretener Eröffnungsreife sogar auf einen früheren Zeitpunkt als auf den 2. April 2014 – dem Datum des Eröffnungsbeschlusses – abzustellen wäre, nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit mit einem Beginn der Hauptverhandlung binnen drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens gefördert worden. Darüber hinaus wird sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der Hauptverhandlung im September 2014 schon deutlich länger als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden haben. Vor diesem Hintergrund ist eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur ausnahmsweise möglich; ihre Fortdauer hätte daher besonders sorgfältig begründet werden müssen.

Indes zeigt der Beschluss keine besonderen – objektiven – Umstände auf, welche die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

(a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die auf Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes abstellen, die zudem bereits im Jahre 2012 in Kraft getreten sind, lassen von vornherein keinen spezifischen Zusammenhang zu der zu treffenden Haftfortdauerentscheidung erkennen. Eine Änderung der allgemeinen Vorschriften über die Besetzung der großen Strafkammern in § 76 GVG stellt keine Besonderheit eines konkreten Strafverfahrens dar, erst recht keine, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre.

(b) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei trotz ihrer langen Dauer deswegen nicht zu beanstanden, weil das Präsidium des Landgerichts München I im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die sich zuspitzende Belastungssituation der Jugendkammer reagiert habe, stellt dies ebenfalls keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Grund für die Haftfortdauer dar. Allenfalls kurzfristige, unvermeidbare und unvorhersehbare Belastungssituationen eines Gerichts wären im Einzelfall geeignet, eine Verzögerung in der Verfahrensförderung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen lassen sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts jedoch nicht entnehmen. Seine Ausführungen sprechen vielmehr dafür, dass sich die Überlastungssituation schon über längere Zeit aufgebaut hat. Eine solche Überlastung des Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft; sie ist dem Beschwerdeführer in keinem Fall zuzurechnen.

(c) Auch auf die Schwere der Tat kann hier für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht abgestellt werden. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, inwieweit allein die Schwere des Tatvorwurfes im vorliegenden Fall eine deutlich längere Verfahrens- und damit auch Untersuchungshaftdauer erfordert, die das Oberlandesgericht indes vermissen lässt. Dies gilt umso mehr, als es sich ersichtlich um einen insgesamt einfach gelagerten Fall handelt. Infolge des weitgehenden Geständnisses des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt, abgesehen von Randfragen und der Feststellung seiner Schuldfähigkeit durch ein in der Hauptverhandlung zu erstattendes Sachverständigengutachten, im Wesentlichen bereits geklärt. Es ist nicht erkennbar, dass umfangreiche Beweiserhebungen zu erwarten sind; entsprechende Anträge hat der Beschwerdeführer jedenfalls bislang nicht gestellt.“

Das nennt man dann in Bayern wohl eine „Watschn“, natürlich auch gegen die Kammer und gegen das OLG. Dass man etwas „sachfremd“ begründet habe, liest man als Richter nicht gern, und schon gar nicht in einer Entscheidung des BVerfG. Eine viel größere „Watschn“ ist der Beschluss aber mal wieder für die Politik, die der Justiz einfach nicht die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellt. Wenn die Sache dann aber beim BVerfG angekommen ist, kneift man! Denn der Beschluss führt aus:

„Das Bayerische Staatsministerium für Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.“

Peinlich und feige, LG und OLG dann alleine zu lassen. Da lobe ich mir doch den GBA. Der hatte die Zeichen der Zeit erkannt. Denn:

„Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, der Verfassungsbeschwerde könne der Erfolg nicht versagt werden. Es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft.“

Das OLG dann allerdings auch. Denn nach den Berichten in der Tagespresse ist der Angeklagte frei gelassen worden. Das wollte man sich dann doch nicht antun. Das nämlich ggf. das BVerfG selbst den Angeklagten hätte frei lassen müssen. Denn das wäre gewesen: Schlimmer geht nimmer.

Sonntagswitz: Heute über Juristen, über Rechtsanwälte und auch Richter

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Wenn man im Laufe der Woche die juristischen Ereignisse verfolgt, dann hat man schon den Eindruck: Juristen sind manchmal doch ein recht lustiges Völkchen, was mich dann dazu veranlasst, mal wieder Juristenwitze zu bringen. Am Besten ist es doch immer, wenn man über sich selbst lachen kann 🙂 , Und da sind also (zum Teil von Löffler)

„Ein Mann sieht seinen Nachbarn an Krücken gehen und fragt: „War die Verletzung so schlimm, dass sie Krücken brauchen?“
Antwortet der Nachbar: „Mein Arzt sagt nein, mein Anwalt ja!“

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Ein frommes, gutes Paar war auf dem Weg zum Standesamt, als ein tragischer Verkehrsunfall ihre Leben endete. Als sie nun in den Himmel kamen, fragten sie Petrus, ob er ihre Vermählung arrangieren könne. Sie hätten sich so auf ihre Hochzeit gefreut, so dass sie sich nichts sehnlicher wünschten, als ein Ehepaar zu werden. Petrus dachte einen Moment nach, willigte dann ein, und sagte dem Paar, sie müssten noch ein bisschen warten.

Es vergingen danach fast ein hundert Jahre, bis Petrus sie wieder rufen ließ. Die beiden wurden in einer einfachen Zeremonie getraut. Zuerst waren die beiden glücklich, aber mit der Zeit erlosch die Liebe.

Etwa dreißig Jahre später waren sie sich einig, dass sie nicht die Ewigkeit miteinander verbringen wollten. Sie suchten Petrus auf und sagten: „Wir dachten, wir würden für immer glücklich sein, aber nun glauben wir, wir haben unüberbrückbare Differenzen. Gibt es eine Möglichkeit, uns scheiden zu lassen?

„Nehmt ihr mich auf den Arm?“ antwortete Petrus. „Ich brauchte hundert Jahre, um einen Priester nach hier oben zu bringen, damit ihr heiraten könnt. Es wird mir aber niemals gelingen, einen Anwalt oder Richter hierher zu bekommen!“

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Fragt der junge Richter seinen ergrauten Kollegen: „Ich habe da einen Schwarzbrenner, der Zwetschgengeist produziert hat, wie viel soll ich ihm wohl geben?“

„Auf keinen Fall mehr als 4 Euro pro Liter!“

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Richter: “ Ich verurteile Sie hiermit zu 2.000 DM Geldstrafe, weil Sie unseren Herrn Minister als einen ausgesprochenen Idioten beschimpften. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?“

„Im Prinzip schon, aber dafür reicht mein Geld nicht mehr.“

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und dann war da noch die neue Einlassung im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

So so, Sie behaupten also, mit Ihrem Auto nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu  haben. Wie wollen Sie das denn beweisen?“
„Das kann ich sehr wohl beweisen,
Herr Richter: Ich befand mich gerade auf dem Weg zu meiner Schwiegermutter!“

(bin mir nicht sicher, ob ich den nicht sogar schon mal hatte, man wird älter 🙂 ).

Wochenspiegel für die 32. KW., das waren NSU, Mollath, Durst nach Knast und ein Prinz im Big-Brother-Container

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

In Münster war es die Woche 2 nach dem großen Regen und man sieht die Spuren in der Stadt immer noch und immer mehr. Sperrmüllberge überall, wobei m.E. nicht alles „Regen-Unwetter-Sperrmüll“ ist, sondern doch wohl viele Mitbürger die günstige Gelegenheit – man muss keinen Müll trennen – beim Schopfe ergreifen und die Keller mal eben aufräumen. Dazwischen dann ein Landesbauminister, der mal eben einen so oder so geplanten Besuch zur „Unwettervisite“ hoch stilisiert, damit seine Chefin in Urlaub bleiben kann. Und eine Landesregierung, die den Ball der finanziellen (Sofort-)Hilfe erst mal nach Berlin gespielt hat – Stichwort „Fluthilfefond“ -, von wo er aber sehr schnell mit einem „Nein“ zurückkam. Jetzt bin ich mal gespannt, wie man den Anspruch, man sei für die Menschen da, erfüllen wird. Zeit wird es allmählich. So, das musste mal sein.

Und jetzt geht es zu den „Blogereignissen der Woche“. Das waren:

  1. NSU, mit: Die Unabsehbarkeit des NSU-Prozesses… und “NSU Senat” in neuer Besetzung, und auch der NSU-Prozess als Film,
  2. Mollath, mit Vorletzte und letzte Worte vor dem Urteil – der fünfzehnte Tag der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath,
  3. das Ende des Verfahren gegen Ecclestone, auch hier mit dem Durst nach Knast, oder noch hier,
  4. Aberkennung von Prüfungsleistungen in Niedersachsen,
  5. die nicht gelesenen Löschanträge von Google,
  6. CSU fordert Entlassung von Bundestagsjuristen, so einfach soll es gehen, wenn mir ein Gutachten nicht passt,
  7. Freundliches Gericht – gibt es auch 🙂 ,
  8. und dann noch: Dr. Prinz zu Schaumburg-Lippe im Big-Brother-Container,
  9. Fahrradfahrer aufgepasst,
  10. und dann war da auch noch, was Juristen im Juli erheiterte.

Die unheilvolle Begegnung II: Pkw/Fußgänger- Haftungsverteilung?

entnommen wikimedia.org Author: MarianSigler

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Author: MarianSigler

Nach der Die unheilvolle Begegnung I: Schienenbahn/Pkw – Haftungsverteilung? nun Teil II. Auch hier die Begegnung zweier nicht gleichwertiger Komponenten, nämlich eines Pkws mit einem Fußgänger, der nach dem Aussteigen aus einem Bus hinter diesem die Fahrbahn überquert. Das OLG München, Urt. v. 11.04.2014 – 10 U 4757/13 – kommt zur Schadensteilung Halbe/halbe und sagt: Kommt es nach dem Aussteigen aus einem Bus hinter diesem zu einer Kollision eines die Fahrbahn – in diesem Fall – überquerenden 14 Jahre alten Jugendlichen mit einem in Fahrtrichtung des Busses fahrenden Pkw, sei eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei stehe der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers, der an einer Bushaltestelle stets mit die Straße überquerenden Fußgängern rechnen müsse, ein gleich zu bewertendes Mitverschulden des Jugendlichen gegenüber, der sich beim Überqueren der Fahrbahn zu vergewissern habe, dass diese frei sei.

Und zum Schmerzensgeld: Bei einer Beckenringfraktur, einer Gehirnerschütterung, einer HWS-Distorsion und einer Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Fraktion des unteren Schambeinastes mit 10 Tage langer stationärer Behandlung und Beeinträchtigungen der Psyche ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen.

Die unheilvolle Begegnung I: Schienenbahn/Pkw – Haftungsverteilung?

entnommen wikimedia.org Urheber: Mediatus

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Urheber: Mediatus

Auf einem Bahnübergang im LG-Bezirk Detmold ist es am 22.06.2012 zu eine „Begegnung“ zwischen einer Schienenbahn und einem Pkw gekommen, der eine Bahnstrecke an einem Bahnübergang mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überqueren wollte. Der Bahnübergang war an sich durch eine Schrankenanlage gesichert, die wurde jedoch, weil sie durch einen Blitzeinschlag beschädigt war, von einem Schrankenwärter bedient.  Die Sicherung hatte der Schrankenwärter zu dem Zeitpunkt nicht vorgenommen. Er war zwar von dem Herannahen eines Zuges benachrichtigt worden, hatte den Bahnübergang jedoch nicht abgesichert.

Nach Auffassung des LG Detmold im LG Detmold, Urt. v. 02?.?07?.?2014? – 12 O ?210?/?12? – haften Bahnunternehmen und Mitarbeiter jeweils zu 100 %:

„Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin vollständig hinter den Verursachungsbeiträgen der Beklagten zurück.

Die Schadensverteilung erfolgt auch bei Unfällen zwischen Schienenbahnen und Kfz auf Bahnübergängen nach § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StVG (vgl. SVR, Straßenverkehrsrecht 12/2010, 441 (444)). Danach hängt im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung entscheiden in erster Linie das Maß der Verursachung, das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen und wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben.

Auszugehen ist dabei zunächst von den Betriebsgefahren. Dabei ist die allgemeine Betriebsgefahr der fahrenden Bahn aufgrund der großen, bewegten, schienengebundenen Masse und dem langen Bremsweg grundsätzlich höher als die des fahrenden Kfz (Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17, Rn. 6).

Die Beklagte zu 1) muss sich zudem das Verschulden eines für die Gewährleistung der Sicherheit an Bahnübergängen beauftragten Unternehmens nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Ein Verschulden des Fahrers muss sich die Klägerin nach § 4 HPflG zurechnen lassen. Ein Verursachungsbeitrag der Klägerin tritt jedenfalls zurück.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO darf sich der Straßenverkehr Bahnübergängen nach Satz 1 nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Mäßig ist die Geschwindigkeit dann, wenn die Wartepflicht erfüllt werden kann, ohne dass eine Gefahrbremsung notwendig wird (Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 19, Rn.14). Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort.

Wenn die Schranke geöffnet ist, darf der Kraftfahrer jedoch darauf vertrauen, dass – auch bei Unübersichtlichkeit – kein Zug kommt. Ist die Geschwindigkeit vor dem Bahnübergang auf die allgemein innerorts zugelassene Geschwindigkeit beschränkt, darf sich der Fahrer auch mit dieser Geschwindigkeit dem Bahnübergang nähern. Denn der Kraftfahrer hält die an Bahnübergängen vorgeschriebene mäßige Geschwindigkeit ein, wenn er sich im Rahmen der allgemein für die benutzte Straße zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fortbewegt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. März 1985 – 1 Ss OWi 659/84 -, […]).

Vorliegend handelte es sich um einen gesicherten Bahnübergang. Dass die Schranke durch einen Bediensteten manuell bedient werden musste, ändert nichts daran, dass der Fahrzeugführer darauf vertrauen durfte, dass bei geöffneter Schranke kein Zug kreuzen würde. Dass die Schranke auch ordnungsgemäß bedient werden würde, konnte der Fahrzeugführer berechtigterweise aus dem beleuchteten Diensthäuschen und dem davor geparkten Pkw schließen. Vor dem Bahnübergang steht hier das Orteingangsschild, welches nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anordnet.

Diese Umstände sprechen für die Kammer dafür, eine Annäherungsgeschwindigkeit an den Bahnübergang von 50 km/h als angemessen anzusehen und dann einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO zu verneinen.

Dass der Fahrzeugführer sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h genähert hat, sieht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. T ergibt sich, dass sich das Fahrzeug der Klägerin mit 50 km/h den Bahngleisen näherte.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Sie sind auch für den Laien gut nachvollziehbar, das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist für die vorliegende Beurteilung auch besonders qualifiziert. Er hat anschaulich und überzeugend dargelegt, wie er zu den jeweiligen Erkenntnissen gelangt ist und auf welchen Grundlagen diese beruhen……

Selbst wenn der Fahrzeugführer aufgrund der defekten und manuell betriebenen Bahnschranke gehalten gewesen wäre mit einer mäßigen Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h an den Bahnübergang heranzufahren, so träte auch diese erhöhte Betriebsgefahr nach Ansicht der Kammer gegenüber der Betriebsgefahr des Bahnbetreibers jedenfalls zurück.