Monatsarchiv: August 2014

Gehört die Verlobte zur Familie?

entnommen wikimedia.org Urheber Nienetwiler

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Gehört die Verlobte zur Familie i.S. des § 456 Abs. 1 StPO. Mit der Frage musste sich das OLG Rostock in einem Verfahren wegen eines Vollstreckungsaufschubs befassen. Der Verurteilte hatte einen Strafaufschub um vier Monate gemäß § 456 Abs. 1 StPO beantragt mit der Begründung, er sowie insbesondere seine seit Mitte 2013 an multipler Sklerose (MS) erkrankte langjährige Verlobte würden sonst unangemessene familiäre Nachteile erleiden. Seine Verlobte, deren Krankheit sich seit ihrem Auftreten schubweise verschlimmere, sei permanent auf seine Unterstützung und Pflege angewiesen. Er müsse deshalb vor Antritt der Freiheitsstrafe wenigstens noch eine behindertengerechte Wohnung für sie finden, was – auch aus finanziellen Gründen – mit einem Umzug für die Frau verbunden sei, sowie ihre Versorgung durch Dritte organisieren. Hiermit habe er erst nach Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils begonnen. Zudem befinde er sich selbst in zahnärztlicher (prothetischer) Behandlung, die noch etwa 14 Tage andauere.

Die Rechtspflegerin bei der StA und die StVK hatten den Antrag abgelehnt. Das OLG hat ihnen im OLG Rostock, Beschl. v. 22.07.2014 – 20 Ws 178/14 – Recht gegeben:

Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verlobte des Verurteilten nicht zu dessen Familie im Sinne von § 456 Abs. 1 StPO zählt. Die ihr möglicherweise durch die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe erwachsenen Nachteile, mögen diese auch erheblich sein, stellen deshalb keinen gesetzlichen Grund dar, dem Beschwerdeführer den beantragten Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

aa) Nachdem die Strafprozessordnung in anderen Vorschriften ausdrücklich schon aus einem bestehenden Verlöbnis eine besondere Rechtsstellung des auf diese Weise mit dem Beschuldigten verbundenen Partners ableitet, wie sie dort auch Ehegatten, (künftigen) Lebenspartnern und nahen Verwandten zugestanden wird (vgl. z.B. § 52 Abs. 1, §§ 61, 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6 Satz 2 StPO; siehe auch § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, wo der Verlobte ebenfalls gesondert neben dem Ehegatten und Lebenspartner als „Angehöriger“ definiert wird), ist dies in § 456 Abs. 1 StPO nicht der Fall. Dort wird allein die – zudem nur fakultative – Möglichkeit eröffnet, bei einer anstehenden Strafvollstreckung auch auf erhebliche Nachteile für die „Familie“ (nicht: für „Angehörige“) des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verlobter zwar während des Ermittlungs- und Strafverfahrens, wo es um die Feststellung von Schuld oder Unschuld seines Partners geht, als „Angehöriger“ in bestimmten Situationen persönlichen Schutz genießt, nicht aber mehr, sobald es um die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe geht. Dann kann nur noch bei der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs, also nicht mehr bei dem „Ob“, sondern nur noch bei dem „Wie“ auf derartige Belange Rücksicht genommen werden (vgl. §§ 3, 35 Abs. 1 StVollzG), wenn es geboten und mit den übrigen Vollzugszielen zu vereinbaren ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

bb) Es ist zudem anerkannt, dass ein Verlöbnis, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, auch nicht als „Familie“ unter den Grundrechtsschutz von Art. 6 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 -1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, BVerfGE 133, 59-100, Rdz. 62 in juris m.w.N.). Verfassungsrechtliche Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Schutzwirkung aus Art. 12 EMRK kann einem Verlöbnis allenfalls unter dem Blickwinkel der Eheschließungsfreiheit und auch dann nur zuerkannt werden, wenn die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. für den Fall der drohenden Abschiebung eines Ausländers zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 -OVG 2 S 18.14 -, Rdz. 4 in juris m.w.N.). Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, das Verlöbnis bestehe seit nunmehr rund sechs Jahren, was die Frage aufwirft, ob es sich dabei tatsächlich immer noch um ein ernsthaft gemeintes Eheversprechen i.S.v. §§ 1297 ff. BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt (BayObLG MDR 1984, 145 [OLG Frankfurt am Main 05.09.1983 – 20 W 515/83]; BGHZ 28, 376/7).

 

Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren – wer entscheidet?

© Dan Race - Fotolia.com

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Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren gibt es eine im Grunde ganz einfach Zuständigkeitsabgrenzung. Geht es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers allgemein für das Revisionsverfahren – oder auch um die Auswechselung des bisherigen Pflichtverteidigers – ist der Vorsitzende des Gerichts dessen Urteil angefochten wird, zuständig. Geht es hingegen um die Pflichtverteidigung in der Revisionshauptverhandlung, ist das Revisionsgericht an der Reihe. Darauf weist noch einmal der BGH, Beschl. v. 02.07.2014 – 1 StR 740/13 hin:

„Der Wahlverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. , hat bereits nach Einlegung der Revision bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers beantragt. Der Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Brandenburg durch Beschluss vom 7. November 2013 zurück. In der Zwischenzeit wurde von Rechtsanwalt M. die Revision formgerecht begründet. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat Rechtsanwalt M. erneut seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beantragt, diesmal durch den Bundesgerichtshof.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den Antrag eines Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist – anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung – grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3). Der zuständige Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Beiordnung abgelehnt, das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1996 (1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 f.) zugrunde lag, liegt ersichtlich nicht vor. Dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde lag, führt zu kei-ner anderen Bewertung. Damit ist auch der Antrag vom 30. Mai 2014 beschieden.“

Vollrausch beim OLG/LG?, oder: Strafzumessung ist doch wohl schwer

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Wegen der materiellen Fragen zum Vollrausch hatte ich ja bereits über den OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 Ss 36/14 – berichtet (vgl. Vollrausch), auf den ich dann noch einmal zurückkomme. Zu dem PostingBeschluss hatte es übrigens einen sehr schönen 🙂 Kommentar eines Lesers gegeben, der sich auf die Segelanweisung des OLG an das LG bezog, nämlich in der neuen Hauptverhandlung einesn Sachverständigen beizuziehen:

“[…]berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen.[…]”
Jetzt braucht die Kammer schon einen Sachverständigen, da sie wegen des eigenen Cannabiskonsums nicht mehr zur Beweiswürdigung in der Lage ist. Justizskandal 2.0„.

Nun, ganz so schlimm wird es (hoffentlich) nicht (gewesen) sein. Wenn man jedoch die Ausführungen des OLG zur landgerichtlichen Strafzumessung liest, hat man allerdings schon den Eindruck, dass das LG bei der Strafzumessung nicht ganz auf der insoweit erforderlichen juristischen Höhe war, – aus welchen Gründen auch immer. Denn das OLG hat gleich drei Fehler festgestellt:

„3. Dem Landgericht sind darüber hinaus weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung unterlaufen:

So ist die Kammer zwar gemäß § 323 a Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) ausgegangen, sie hat aber nicht die gebotenen Feststellungen zu einer etwaigen Strafmilderung nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB getroffen. Solche Feststellungen wären erforderlich gewesen, weil die Kammer Schuldunfähigkeit nicht ausschließen konnte und lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 14). Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen. Die Kammer hätte deshalb die Milderung des Strafrahmens erwägen müssen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.10.1991, 4 StR 465/91, juris, Rn. 7; BGH, NStZ-RR 1996, 290; BGH, Urteil vom 28.06.2000, 3 StR 156/00, juris, Rn. 14; Münchner Kommentar/Geisler, § 323 a StGB, Rn. 80).

Sodann durfte das Landgericht die Höhe der Blutalkoholkonzentration von 2,15 g Promille, die aus Sicht der Kammer ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit offenbare (UA S. 15), nicht strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht hat damit in unzulässiger Weise den Grund der Strafbarkeit, nämlich den Rausch, strafschärfend gewertet haben (vgl. hierzu: BGHR § 46 Abs. 3 StGB Vollrausch 1).

Ein weiterer Fehler ist der Kammer unterlaufen, als sie den hohen Schaden des Pkw (ca. 9000,- €) zulasten des Angeklagten gewertet hat (UA S.6, 16). Diesen Schaden durfte die Kammer zwar als besondere Folge der Tat berücksichtigen, obgleich sich die Strafzumessung grundsätzlich an den tatbezogenen Umständen der Rauschtat zu orientieren hat (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 323 a Rn. 22) und die Gefährdung des Täterfahrzeugs bei § 315 c StGB nicht vom Schutzbereich erfasst wird (BGHSt 27, 40; BGH, Beschluss vom 19.01.1999, 4 StR 663/98, juris, Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315 c Rn. 15 c). Das Landgericht hätte den Schaden jedoch nicht – wie geschehen – auf der Grundlage einer bloßen „Einschätzung des Zeugen B.“ ermitteln dürfen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Zeuge (Polizeibeamter) über die erforderliche Sachkunde verfügt.“

„… 4 Jahre und 3 Monate drohen“ – da gibt es auch in der Vollstreckung einen Pflichtverteidiger

ParagrafenDer Kollege Meyer aus Kiel hatte mich vor einiger Zeit in einer Strafvollstreckungssache kontaktiert und gefragt, ob ein Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger wohl Erfolg haben würde. Ich hatte trotz der besonderen Umstände des bzw. der Verfahren – nach dem Bewährungswiderruf drohen dem Verurteilten immerhin rund rund 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsentzug – im Hinblick auf die restriktive Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 140 StPO im Strafvollstreckungsverfahren Bedenken. Das hat den Kollegen – mit Recht – nicht davon abgehalten, seinen Beiordnungsantrag zu stellen. Nun freut sich der Kollege darüber, dass ich kein Recht behalten habe, sondern er vom LG Kiel auf seinen Antrag hin zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Und auch ich habe kein Problem damit, dass ich eines Besseren belehrt worden bin. Die Gerichte sind m.E. eh zu restriktiv in der Frage. Das LG führt im LG Kiel, Beschl. v. 29.07.2014 – 2 Qs 41/14 – aus:

Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 33).

Die Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Darüber hinaus droht dem Verurteilten in zwei weiteren Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung. Im Verfahren 51 Ls 7/08 ist eine restliche Gesamtfreiheitsstrafe von 696 Tagen, im Verfahren 51 Ls 54/05 eine restliche Jugendstrafe von 131 Tagen offen, so dass es insgesamt um einen Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten geht. Zwar mag die Höhe der drohenden Strafe für sich genommen nicht immer ausreichend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

Im Erkenntnisverfahren darf nach einhelliger Auffassung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhängt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33). Der Widerruf der drei Bewährungsstrafen kann hier allerdings zu einem mehr als doppelt so langen Freiheitsentzug führen.

Ist die zu erwartende Rechtsfolge damit für sich genommen schon einschneidend, kommt erschwerend hinzu, dass die zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, in der Praxis häufig problematisch ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Auf!‘ 2014, § 56 f. Rn. 11 a). Ob trotz der im Raume stehenden Weisungsverstöße eine Korrektur der vorzunehmenden Prognose der Gefahr erneuter Straffälligkeit möglich bzw. geboten ist, bedarf einer umfassenden Prüfung. Die Beurteilung, ob die hier geltenden Voraussetzungen vorliegen, ist dem Verurteilten jedoch nicht möglich. Nicht zuletzt gebietet das verfassungsrechtlich geschützte Gebot des fairen Verfahrens, dass der Verurteilte in der ihm zustehenden Weise Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen kann. Hierzu benötigt er einen Verteidiger, denn insbesondere die einschlägige Rechtsprechung wird ihm nicht bekannt sein. Des Weiteren ist auch die jahrelange Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen, die eine umfassende Betrachtung und Bewertung seiner Entwicklung und seines Verhaltens während der Bewährungszeit erforderlich macht und gerade deshalb für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit begründet.“

In eigener Sache: So nicht Frau Kollegin, oder: Zeitlich unter Druck setzen lasse ich mich nicht

entnommen: openclipart.org

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Ich war gestern privat unterwegs (muss auch mal sein). Natürlich hat man dann in den heutigen Zeiten ein Smartphone mit. Man will ja schließlich mit der großen weiten Welt verbunden sein/bleiben und wissen, was passiert. Auch sollen ja Emails eingehen und gelesen wqerden können. Über die Sinnhaftigheit dieses Phänomens des „Überall erreichbar sein wollen /müssen (?)“ kann man lange diskutieren, was aber jetzt nicht Sinn dieses Postings ist. Sondern:

Mich erreicht dann gestern unterwegs um 17.23 Uhr eine Email einer Kollegin, die noch unter dem Betreff: „Anfrage zu § 33 und § 56 RVG“ ganz harmlos daher kam. Ah, habe ich gedacht, eine gebührenrechtliche Anfrage, vielleicht sogar etwas für das RVG-Rätsel. So harmlos war in meinen Augen die Mail dann aber nicht. Nicht wegen der Thematik bzw. der Frage, sondern aus einem anderen Grund. Hier dazu zunächst die Mail:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich wende mich auf diesem Wege an Sie und hoffe auf eine schnelle Beantwortung meiner Frage.

Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei war als Pflichtverteidiger bestellt. Das Amtsgericht hat die beantragten Gebühren vollumfänglich festgesetzt, worauf die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt hat und eine Überzahlung einwandte. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Es erging ein ablehnender Beschluss. Hiergegen wurde durch die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde wurde stattgegeben. Das Landgericht hat sich den Ausführungen der Revisorin angeschlossen und eine Überzahlung bestätigt.

Ich habe leider nicht gefunden, ob – und ggf. welches – Rechtsmittel unsererseits einzulegen ist.

Im Hinblick auf evtl. laufende Fristen darf ich Sie höflichst bitten mir unverzüglich zu antworten.  Ich danke und verbleibe…“

Da war ich dann doch ein wenig – gelinde ausgedrückt – negativ erstaunt, man kann auch sagen, verärgert. Zweimal eine konkludete Fristsetzung – „schnelle Beantwortung meiner Frage“ und „Sie höflichst bitten mir unverzüglich zu antworten„. So nicht, habe ich gedacht, denn das mag ich nun gar nicht, Ich bin ja gerne bereit, (gebührenrechtliche) Anfragen zu beantworten, aber zeitlich unter Druck lasse ich mich bei diesem „Service“ nicht setzen. Er ist kostenlos. Warum soll ich mir also zu dem übrigen Stress an der Stelle auch noch Stress machen lassen? Und dann auch noch „unverzüglich“, soll also – § 121 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ antworten. Wieso schuldhaft? Zu was bin ich denn verpflichtet und wieso kann ich schuldhaft handeln? Ich sehe da keine Verpflichtung meinerseits, „unverzüglich“ auf „gebührenrechtliche Anfragen“ kostenlos zu antworten.

Aber da man ja nie weiß, was daraus wird und was da ggf. von einem LG oder OLG zusammengebastelt wird, habe ich dann doch über das BlackBerry per Email um 17:28 Uhr geantwortet:

„Hallo Frau Kollegin, ich bin derzeit privat unterwegs. M.E. – ich habe kein RVG bei mir – kein Rechtsmittel, wenn die weitere Beschwerde nicht zugelassen ist. Steht aber alles im Gesetz. Ich hoffe, das war „unverzüglich “ genug. Die inzidente Fristsetzung irritiert mich schon. Gesendet von meinem BlackBerry 10-Smartphone.“

Darauf habe ich dann – ohne Anrede und ohne Grußformel – um 18.04 Uhr als Antwort erhalten:

„Ich danke Ihnen und wünsche noch einen schönen Abend.“

Mehr nicht, aber immerhin ein „danke“ – was bei den Anfragen übrigens nicht üblich ist. Mehr aber nicht. Ich frage mich nun, hat die Kollegin überhaupt gemerkt, worauf es mir ankam? Wahrscheinlich nicht oder doch und Sie wusste nicht, wie sie nun reagieren sollte. Nun, egal.

Fazit daraus bzw. „In eigener Sache“: Ich beantworte Anfragen gerne, wenn es nicht zu viel werden (aber dann melde ich mich schon). Unter Druck setzen lasse ich mich mit Fristsetzungen aber nicht, darauf reagiere ich in Zukunft nicht mehr oder eben „sauer“. Also ein „Eilt“, ein „unverzüglich“ oder Ähnliches ist kontraproduktiv. Zumal dann, wenn man die Anfrage wegen eines zu knappen Sachverhalts kaum erschöpfend beantworten kann. Allerdings stand/steht hier nun wirklich alles im Gesetz – vgl. die §§ 33, 56 RVG.