Monatsarchiv: August 2014

Wochenspiegel für die 33 KW., das war Finale bei Mollath, die Dash-Cam und eine offene Hose

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Die 33. KW. – Münster immer noch gekennzeichnet von Aufräumarbeiten – man rechnet mit 20.000 t Sperrmüll – war bei den juristischen Themen u.a. gekennzeichnet von den „Aufräumarbeiten“ im Verfahren Mollath, das beim LG Regensburg sein Ende gefunden hat. Wir berichten darüber und über:

  1. das Verfahren Mollath, mit: Salomonisches Urteil mit schalem Beigeschmack – Finale im Prozess gegen Gustl Mollath, oder. Ach ja, der Gustl! Ein Freispruch ist ein Freispruch ist ein Freispruch!,
  2. nichts vom NSU-Verfahren,
  3. Halbtagsrichterinnen, s. auch hier,
  4. die Dash-Cam, oder auch hier,
  5. die Datenhehlerei als Straftatbestand,
  6. den Auskunftsanspruch des Erzeugers,
  7. eine offene Hose,
  8. einen verschlampten Haftantrag,
  9. die Frage, ob Jura ein lohnendes Studium ist,
  10. und dann war da noch der Witz zum Wochenende.

Rotlichtverstoß des Linkabbiegers- wer haftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Mit einemVerkehrsunfall auf einer ampelgeregelte Kreuzung und der Frage der Haftung befasst sich das OLG München, Urt. 09.05.2014 – 10 U 3652/13. Es kommt zu dem Ergebnis:

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung:

„…Wie der Sachverständige schließlich unter Auswertung des Ampelphasenplans ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, hat eines der beiden verunfallten Fahrzeuge einen Rotlichtverstoß begangen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Angaben der unbeteiligten Zeugin H., die auf der linken Spur bei Rotlicht gewartet hat, als das klägerische Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur vorbeigefahren ist, zugrunde gelegt hat, ist fehlerfrei und begegnet keinen Bedenken.

2. Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) hat die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw zurückzutreten, § 17 I, III StVG. Es verbleibt deshalb bei einer Alleinhaftung der Beklagtenpartei.„

Vorfahrt missachtet – Fahrradfahrer haftet voll

FahrradfahrerDas OLG Oldenburg meldet mit seiner PM v. 13.08.2014 die Verurteilung einer Fahrradfahrerin auf Schadensersatz für die Unfallfolgen aus einem Verkehrsunfall, der auf eine Missachtung der Vorfahrt eines Pkw beim Linksabbiegen zurückzuführen war (OLG Oldenburg, Urt. v. 13.08.2014 – 1 U 19/14. Die Fahrradfahrerin haftet in vollem Umfang. Dazu heißt es in der PM:

„Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Fahrradfahrerin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes an einen Autofahrer verurteilt und damit eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt.

Der Verkehrsunfall ereignete sich im Februar 2012 gegen 6 Uhr auf der Nadorster Straße in Oldenburg. Die Ampel an der Einmündung der Friesenstraße war zu dieser Zeit noch ausgeschaltet. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die Straße stadteinwärts. Die damals 20-jährige beklagte Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts. Vor dem Pkw des Klägers fuhr ein Bus, der zum Anhalten auf den rechten Busstreifen bog. Der Kläger fuhr sodann auf seiner Fahrspur an dem Bus links vorbei. Bei dem Versuch der Fahrradfahrerin mit ihrem Fahrrad links in die Friesenstraße abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem PKW des Klägers. Dabei wurde die Fahrradfahrerin gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Autofahrer erlitt einen Schock als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und gegen Windschutzscheibe und Dachkante prallte.

Der Haftpflichtversicherer der Fahrradfahrerin übernahm 50 % des Schadens. Der Autofahrer verlangte mit seiner Klage die vollständige Übernahme des Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 EUR. Demgegenüber verlangte die Fahrradfahrerin ihrerseits mit einer Widerklage die vollständige Erstattung ihres Schadens in Höhe von 5.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus Sicht des Senats war die Fahrradfahrerin für den Unfall allein verantwortlich. Während sie unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links abgebogen war, konnte ein Verkehrsverstoß des Autofahrers nicht festgestellt werden. Weder war dieser zu schnell gefahren, noch hätte er den Abbiegevorgang der Fahrradfahrerin früher erkennen und so die Kollision vermeiden können. Es verblieb danach nur die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw beim Kläger. Diese führt regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 %. Beruht der Unfall aber wie hier auf einem eindeutigen Verstoß gegen Vorfahrtregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer, so entfällt auch dieser Haftungsanteil für den Autofahrer.“

Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Nun, heute mal eine – wie ich  finde – ganz einfache Frage, die mich in der vergangenen Woche erreicht hat.

Das Verfahren war vor dem Schöffengericht anhängig, im Hauptverhandlungstermin erfolgte dann eine Verweisung an das Schwurgericht.

Der Rechtsanwalt will die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren und und die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr, die vor dem Schöffengericht angefallen ist, aus dem Rahmen des vor AG vorgesehen Gebühren nehmen, und die HVT`s vor dem Schwurgericht nach den Schwurgerichtsgebühren.

Liegt er richtig?

Da haben wir mal wieder was zur Bande…

BGH-Gebaeude-e1401091568914Nichts Spektakuläres enthält der BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 2 StR 465/13, der sich mal wieder mit dem Begriff der Bande befasst. Aber immerhin mal wieder der Hinweis auf die – schon ältere – Rechtsprechung des BGH, mit der der 2. Strafsenat eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls aufhebt.

2. In einem weiteren Tatkomplex begab sich der Angeklagte Z. zusammen mit den gesondert verfolgten Bl. und Ba. nach Süddeutschland und in die Schweiz, um Autoaufbrüche oder Fahrraddiebstähle zu begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für eigene Zwecke zu verwenden (Fälle II.25 – 29). Z. wirkte an einem Autoaufbruch in der Schweiz (Fall II.25), zwei Autoaufbrüchen (Fälle II.28 – 29) und einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in Deutschland mit.

Insoweit ist das Landgericht von schweren Bandendiebstählen ausge-gangen, wobei die Tat im Fall II.28 nur versucht wurde. Im Fall II.29 hat es wegen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 2 StGB) angenommen (§ 243 Abs. 2 StGB)…….

2. Die Revision des Angeklagten Z. ist gleichfalls unbegründet, soweit sie dessen Verurteilung im Tatkomplex der schweren Bandendiebstähle oder versuchten schweren Bandendiebstähle im Rhein-Main-Gebiet und im Ruhrgebiet betrifft. Jedoch erweist sich die Verurteilung im Tatkomplex der Diebstahlstaten in Süddeutschland und in der Schweiz als rechtsfehlerhaft, so-weit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde. Die Feststellungen ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten Z. und den gesondert verfolgten Bl. und Ba. eine Bandenabrede getroffen wurde. Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der Bandenstruktur der übrigen Fäl-le verknüpft, da der Angeklagte Z. und die gesondert verfolgten Mittäter Bl. und Ba. die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an die Hinterleute in Litauen abliefern wollten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172). Dazu hat das Landgericht in Bezug auf den zweiten Tatkomplex keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es angenommen, dass der Angeklagte Z. auch insoweit in der Absicht handelte, sich durch die Tatbeute den Lebensunterhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Eine Übereinstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt Diebstähle zu begehen, ergibt sich hieraus noch nicht. Weder Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer banden-mäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend.“