Monatsarchiv: August 2014

Finger weg, die 2. – Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe…

AusrufezeichenIm vergangenen Jahr hatte ich unter Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg! über das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 –berichtet, in dem der BGH den Freispruch eines Vorsitzenden Richters am LG Dessau(?) aufgehoben hatte. Dem war in der Anklage Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt hatte.

Dazu als Nachtrag: In der Sache hat jetzt das LG Halle neu verhandelt und ist zu einer Verurteilung und zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt gekommen. (vgl. u.a. hier). Man wird davon ausgehen können, dass es eine zweite Runde beim BGH geben wird.

 Danke an den Kollegen Garcia für den Hinweis.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

© haru_natsu_kobo – Fotolia.com

Hier dann die Lösung zum letzten RVG-Rätsel von Freitag, dem 15.08.2014: Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen? War m.E. wirklich nicht schwer und es ist ja auch die richtige Lösung bereits gepostet worden.

Also, es gilt: Falls aufgrund der einer Verweisung – wie in der Fragestellung vom AG/Schöffengericht zum Schwugericht unterschiedlich hohe Betragsrahmen zur Anwendung kommen, ist von folgendem auszugehen:

  • Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG knüpft nicht an die Ordnung des Gerichts an. Die Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall mehr Auswirkungen. Zudem war dieser Verfahrensabschnitt hier auch bereits erledigt.
  • Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich (immer) nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282). Das ist hier der Schwurgerichtsrahmen. Und der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr dauerte noch an, und zwar bis zum Abschluss des gerichtlichen Vrefahrens durch Einstellung oder Urteil. Daher führt die Verweisung (nohc) zu der erhöhten Nr. 4118 VV RVG. Natürlich entsteht nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr, da das Verfahren nach der Verweisung keine neue Angelegenheit ist (§ 15 Abs. 2 RVG).
  • Die gerichtlichen Terminsgebühren knüpft daran an, vor welchem Gericht – AG oder Schwurgericht – verhandelt worden ist.

Nun, war doch wirklich einfach, oder?

Reanimation des Zwischenverfahrens, oder: in dubio pro Zwischenverfahren

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

entnommen wikidmedia.org
Fotograf Faßbender, Julia

Im Strafprozess führt das Zwischenverfahren, in dem die Anklage wegen ihrer Schlüssigkeit auf dem Prüfstand steht/stehen soll und geprüft wird/werden soll, ob das Hauptverfahren zu eröffnen und auf der Grundlage der Anklage eine Verurteilung des Angeklagten wahrscheinlich ist, ein „Schattendasein“. Viele Verteidiger beklagen nämlich und weisen darauf hin, dass die Anklagen häufig nur durchgewunken werden und von den Gerichten die Auffassung vertreten wird, es sei einfacher ggf. in der Hauptverhandlung frei zu sprechen, als sich die Mühe zu machen, die Anklage im Einzelnen darauf zu prüfen, ob sie als Verfahrensgrundlage taugt. Anders das AG Backnang in dem AG Backnang, Beschl. v.  23.07.2014 – 2 Ls 113 Js 112185/12. Das hat in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Raubes die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, nachdem es selbst noch Ermittlungen durchgeführt hatte, nämlich ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen eingeholt hatte, was im Ermittlungsverfahren nicht erfolgt war.

Das AG wendet dann den Grundsatz „in dubio pro reo“ wie folgt an. Bei dem im Rahmen der Entscheidung nach § 203 StPO zu fällenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ noch kein Raum. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

Also: „In dubio pro Zwischenverfahren“. Der Beschluss ist übrigens rechtskräftig geworden 🙂 .

Fahrerwechsel – dann Erkundigungspflicht?

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

Folgende Situation ist in der Praxis sicherlich häufiger anzutreffen. In einem Pkw sind mehrere Insassen unterwegs, von denen zunächst der eine den Pkw führt. Dann kommt es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Fahrerwechsel. Es stellt sich dann die Frage: Muss sich der „neue Fahrer“ vor Fahrtantritt bei dem „alten Fahrer“ „nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen“, mit der Folge, dass ihm ggf. fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, wenn er das nicht getan hat. Das AG Olpe hat diese Frage bejaht und einen Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen ein Überholverbot verurteilt, weil der sich eben nach einem Fahrerwechsel nicht bei seiner Ehefrau, die bis dahin den Pkw geführt hatte, nach den Verkehrsregelungen erkundigt hatte. Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2014 – 1 RBs 89/14 – anders gesehen und die Frage grudnsätzlich verneint.

Vorliegend steht gegenüber in Rede, ob im Falle eines unmittelbaren Fahrerwechsels eine spezielle Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers besteht, sich gerade bei dem während der vorangegangenen Fahrt zur Aufmerksamkeit verpflichteten und deshalb regelmäßig über etwaig bestehende besondere Verkehrsregelungen informierten bisherigen Fahrer über das Vorhandensein entsprechender beschränkender Regelungen zu erkundigen. Bei Annahme einer entsprechenden Erkundigungspflicht würde jedoch zwangsläufig schlussfolgernd ebenfalls die Frage aufgeworfen, inwieweit quasi als Kehrseite eine entsprechende Verpflichtung des bisherigen Fahrzeugführers zu einer vollständig zutreffenden Auskunft bestünde und diesen bei gegebenenfalls auch nur fahrlässig falscher Auskunft infolge eigener vorangegangener Unaufmerksamkeit ebenfalls eine eigene Mitverantwortlichkeit für ein nachfolgendes ordnungswidriges Verhalten des neuen Fahrzeugführers oder ein etwaiges drittschädigende Ereignis, wie z. B. im vorliegenden Fall eines durch Missachtung des bestehenden Überholverbotes etwa verursachten Verkehrsunfalles, treffen würde.

Für eine derart weit gehende Verpflichtung ist indes eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ohne eine zumindest hinreichende Gewähr für eine weit gehende Richtigkeit der erteilten Auskunft liefe jedoch letztlich auch die Annahme einer Erkundigungspflicht ins Leere und würde gegebenenfalls sogar durch eine auch im Fall unrichtiger Auskunft eintretende Exkulpation des neuen Fahrzeugführers im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sinn einer gewünschten gesteigerten Aufmerksamkeit in ihr Gegenteil verkehrt.

Für eine entsprechende Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers zur Erkundigung über verkehrsbeschränkende Regelungen spricht auch nicht etwa die ausdrücklich normierte gesetzliche Verpflichtung, sich vor Antritt einer jeden Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu versichern, die nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 StVO auch im Fall eines Fahrerwechsels besteht, und zwar unabhängig davon, dass diese Verpflichtung bei lebenspraktischer Betrachtung in derartigen Fällen vermutlich nur selten eingehalten wird.

Hierbei ist einerseits zu beachten, dass im Regelfall der ordnungsgemäße Zustand eines Fahrzeuges vom Fahrzeugführer im gebotenen Ausmaß ohne Inanspruchnahme der Hilfe bzw. des Wissens Dritter selbst hinreichend zuverlässig kontrolliert werden kann und mithin eine Vergleichbarkeit mit einer Erkundigungspflicht nicht gegeben ist. Darüber hinaus folgt aus dem für Verkehrszeichen geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz und der damit einhergehenden behördlichen Verpflichtung, verkehrsbeschränkende Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, an denen mit dem Einbiegen bzw. Einfahren ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist, auch in gewissem Rahmen ein Vertrauensschutz des Kraftfahrzeugführers dahingehend, dass zumindest alsbald nach Auffahrt auf eine Straße etwaige verkehrsbeschränkende Regelungen durch eine (erneute) Beschilderung kenntlich gemacht werden.

Das OLG hat den Betroffenen dann aber nicht frei gesprochen, sondern nur das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurück verweisen. Denn der Tatort lag in kurzer Entfernung zum Wohnort des Betroffenen, was das OLG aus „allgemein zugänglichen Quelle „Google Maps“ bzw. „Google Earth““ entnommen hat. Da sei es möglich, dass dem Betroffenen das Überholverbot bekannt gewesen sei. Letzteres finde ich leicht spekulativ. Aber so sind OLGs nun manchmal. Ich hätte wahrscheinlich frei gesprochen.

Sonntagswitz: Heute Steuer und/oder Finanzamt

© Teamarbeit – Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Nach längerer Zeit mal wieder Steuerwitze und/oder zum Finanzamt – zum Teil von der anderen Steuerseite „gemopst“, nämlich:

Wenn ich einmal sterbe, möchte ich, dass Ihr meine Asche an das Finanzamt schickt mit dem Zusatz: „Jetzt habt Ihr alles!“

————————————————-

dazu passt:

„Denen habe ich’s aber gegeben!“, sagte der Steuerzahler, als er das Finanzamt verließ.

————————————————-

Ein Finanzbeamter bringt nach 2 Tagen einen Goldfisch, den er gekauft hat, zurück in die Tierhandlung.
„Ich möchte ihn zurückgeben, er bringt zu viel Unruhe ins Büro.“

————————————————–

 Es fragte der Zahnarzt:
„Sagen Sie mal, sind Sie nicht der Finanzbeamte, der bei meiner letzten Steuererklärung so heftig nachgebohrt hat ?“