Monatsarchiv: August 2014

Man versteht es nicht: Warum muss der BGH zum zweiten Mal aufheben?

Gesicht ärgerlichDer ein oder andere Blogleser erinnert sich vielleicht noch an unseren Beitrag Letztes Wort vergessen? Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. – So geht es aber nicht., zum dem BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12. Da hatte der BGH ein Urteil einer Schwurgerichtsurteil des LG Wiesbaden wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Zur Erinnenrung: nach Verlesung der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung der Gründe, ferner nach einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Rechtsmittelbelehrung hatte die Schwurgerichtskammer erkannt, dass sie dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt hatte. Sie ist dann erneut in die Hauptverhandlung eingetreten, um das nachzuholen. Es gab dann ein weiteres/zweites Urteil mit demselben Tenor. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH im BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12 beide Urteile aufgehoben.

Inzwischen ist die Sache in Wiesbaden erneut verhandelt worden und sie war dann auch noch einmal beim BGH. Ergebnis dort: Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 04.06.2014 -2 StR 31/14. Den Schuldspruch hat der BGH zwar nicht beanstandet, aber den Rechtsfolgenausspruch:

Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Landgericht die Dauer des Verfahrens nicht als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen hat.

Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil im Fall eines eklatanten Verfahrensfehlers eine Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, die gegen das Beschleunigungsgebot verstößt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rn. 125). Ein solcher Verfahrensfehler lag deshalb vor, weil das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung nach Verkündung eines Urteils erkannt hatte, dass es dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt hatte; sie hatte dann gegen den Widerspruch der Verteidigung die Hauptverhandlung neu eröffnet, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, und anschließend ein zweites Urteil verkündet. Das erste Urteil wurde vom Senat aufgrund des absoluten Revisionsgrunds gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufgehoben, das zweite Urteil deshalb, weil es an einem noch beim Landgericht anhängigen Verfahren gefehlt hatte. Die hierdurch eingetretene Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ist dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen. Sie hätte zumindest als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist.

Sorry, aber man versteht es wirklich nicht: Warum muss nun der BGH auch noch einmal die Rechtsfolgenentscheidung aufheben. Kann man denn als Schwurgericht nicht selbst darauf kommen, dass bei einem „eklatanten Verfahrensfehler“ Strafmilderung angesagt ist? Das ist doch „kleines 1 x 1“ der Strafzumessung.

Genug ist genug, oder: Drei Monate Mindestsperrfrist reichen

© sashpictures - Fotolia.com

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,14 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ein Sperrfrist von sechs Monaten verhängt. Die hat das AG Dresden jetzt im AG Dresden, Beschl. v. 11.08.2014 – 215 Cs 701 Js 18067/14 – auf die Mindestsperrfrist von drei Monaten reduziert, nachdem der Angeklagte erfolgreich an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

„PP. ist nicht einschlägig vorbestraft. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,14 Promille im Mittelwert. Über seinen Verteidiger hat er ein Tellnahmezertiflkat über ein besonderes Aufbauseminar vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass er in der Zeit vom 05.07.2014 bis 09.07.2014 an einem besonderen Aufbauseminar (Modell NAFAPlus) teilgenommen hat. Durch die leitende Diplompsychologin wird ihm in diesem Zertifikat betätigt, dass er engagiert an den Kurssitzungen teilgenommen und die Gruppengespräche für eine selbstkritische Diskussion seiner Vorgeschichte genutzt hatte. Der Verurteilte hat die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mit Hilfe der Gruppe und des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er hat sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet und konnte eine Motivation zur konsequenten Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme aufbauen und bestärken. Es wurde empfohlen, die Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben.

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.“

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – nicht nur „einverständlich“

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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In dem dem BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 3 StR 286/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es auch um eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB. Das LG hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 3 StGB verurteilt, obwohl sich die Nebenklägerin gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hatte. Der 3. Strafsenat hat es nicht beanstandet, obwohl Fischer es in seinem Kommentar anders sieht.

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB begegnet keinen Bedenken; insbesondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.

Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen – vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 – 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 – 4 StR 304/10).

Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen:
Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein „Ausnutzen“ ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden „Machtgefälles“ nicht durchsetzen kann (S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

Auch das „Überspielen“ bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als „eigenverantwortlich“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 StR 222/13, NStZ-RR 2014, 10, 11).

Mal wieder Poliscan-Speed- verlässlich auch allein beim Smear-Effekt?

Poliscan Speed - RadarIm straßenverkehrsrechtlichen Owi-Bereich ist im Moment Flaute – es gibt kaum Entscheidungen, über die sich ein Bericht lohnt. Woran es liegt? Ich weiß es nicht. :-). Deshalb bin ich dann immer hocherfreut, wenn ich auf Entscheidung stoße, die einen Hinweis wert ist. Und das ist der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.07.2014 – 1 (3) SsRs 569/11-AK 145/11, der sich mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan-Speed befasst. Es geht/ging um die Frage, ob eben bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smearr-Effekt gestützt werden kann.

Was das ist? Das OLG erklärt es im Beschluss:

„1. Als Smear-Effekt werden bei digitalen Kameras Lichtspuren (helle Streifen) im Bild bezeichnet, die bei besonders hellen Lichtquellen im Bildbereich auftreten. Die Ursache für diesen optischen Effekt ist die Art der Bildauswertung bei sog. CCD-Sensoren (Charge Coupled Device Sensor). Hierbei handelt es sich um lichtempfindliche elektronische Bauelemente, wobei der Smear-Effekt dadurch auftritt, dass der CCD-Sensor nach der Belichtung die in den Speichern vorhandenen Ladungen schrittweise in vertikaler Richtung verschiebt, bis sie als Ladungspakete einer nach dem anderen den Ausleseverstärker erreichen. Hat die Lichtquelle keine Eigengeschwindigkeit, sind diese Streifen senkrecht, anders jedoch, wenn die Lichtquelle eine ausreichende Geschwindigkeit besitzt. In diesem Falle verlaufen diese Streifen in einem entsprechenden Winkel zur Senkrechten, wobei dann anhand des dabei entstehenden sog. Smear-Winkels Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit möglich sind.“

Das OLG verweist darauf, dass die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens  eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung allein auf diesen Smear-Effekt gestützt werden kann, bislang nicht obergerichtlich entschieden ist. Lediglich das OLG  Frankfurt habe ausgesprochen, dass beim PoliScan-Speed-Messverfahren aufgrund der sog. Smear-Linien bei eingeschalteten Scheinwerfern ansatzweise eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung möglich sei. Das OLG hat nun ein SV-Gutachten eingeholt und kommt auf dessen Grundlage zu dem Ergebnis:

„Unter Zugrundelegung dieser sachverständigen Expertise – an der Fachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Qualität seines Gutachtens und der Nachvollziehbarkeit seiner Expertise bestehen vorliegend keine Zweifel – neigt der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Voraussetzung einer solchen verlässlichen und verwertbaren Berechnung der Geschwindigkeit, auch im Hinblick auf die konkret zugrunde liegenden Toleranzen, ist jedoch eine in jedem Einzelfall durchzuführende sachverständige Überprüfung des Messvorgangs, in welcher, wie oben dargelegt, unter anderem die konkrete Zeilenauslesezeit, die Aufstellhöhe der Kamera und der Aufstellwinkel der Kamera sowohl bezogen auf die Fahrbahnoberfläche als auch auf das fotografierte Objekt konkret ermittelt und einbezogen werden müssen.“

Entscheiden musste es die Frage nicht,  da im Verfahren konkrete Aussagen zur Verwertbarkeit der Messung und den zugrunde zu legenden Toleranzen nicht mehr getroffen werden konnten, weil die Datei, auf welcher die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen dokumentiert war,  zwischenzeitlich vernichtet worden ist.

Mit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht es in den „Großen Senat für Strafsachen“??

© Dan Race - Fotolia.com

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Am 18.06.2014 hatte ich über den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12) berichtet, in dem dieser angekündigt hat, seine Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung ggf. ändern zu wollen und deshalb wegen entgegenstehender Rechtsprechung anderer OLG angefragt hatte. Geantwortet hat man dem 2. Strafsenat jetzt aus Leipzig, und zwar der 5. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 16.07.2014 -5 ARs 39/14. Da will man an der eigenen Rechtsprechung festhalten. Man sieht keinen Grund zur Änderung seiner Rechtsprechung.

  • Der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG) werde nicht berührt oder gar verletzt.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung sei eine prozessuale Entscheidungsregel, die ihrerseits eine Ausnahme von der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ darstelle (vgl. dazu BVerfG – Kammer, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382, und vom 26. August 2008 – 2 BvR 553/08) und erst dann zur Anwendung gelange, wenn nach dieser keine eindeutige Tatsachengrundlage zustande komme. Ein Freispruch aufgrund doppelter Anwendung des Zweifelssatzes nach je unterschiedlicher Blickrichtung wäre in Fällen, in denen ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet („tertium non da-tur“), schlechthin unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit, wonach eine am Gleichheitssatz orientierte, dem Rechtsgüterschutz verpflichte-te Ausgestaltung eines effektiven Strafverfahrens zu gewährleisten ist.
  • Der 5. Strafsenat gibt zu erwägen, ob in Fällen der Gesetzesalternativität nicht schon allein die Anwendung des Zweifelssatzes eine eindeutige Verurteilung nach dem im Einzelfall mildesten Gesetz ermöglichen und so eine Belastung des Angeklagten mit einem alternativen Schuldspruch vermeiden würde.
  • Die ungleichartige Wahlfeststellung ziehe keine Ungenauigkeiten bei der Strafzumessung nach sich.

Ich gehe mal davon aus, dass der 2. Strafsenat mit seinem (neuen) Vorsitzenden sich von der geplanten Rechtsprechungsänderung dadurch nicht abbringen lässt. Damit geht es dann über eine Vorlage in den Großen Senat für Strafsachen. Da waren wir ja auch länger nicht mehr.