Schlagwortarchiv: Vorsatz

Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung – Feststellungen nicht zu knapp?

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Eine Vorsatzverurteilung ist im Hinblick auf das Absehen vom Fahrverbot mehr als misslich, weil dann nämlich nach der Rechtsprechung der OLG im Zweifel das Absehen vom Fahrverbot „erst recht“ nicht in Betracht kommt, da die BKatV eben von fahrlässigen Verstößen ausgeht. Deshalb muss man als Verteidiger bei einer Vorsatzverurteilung immer auch im Auge behalten, ob die insoweit getroffenen Feststellungen ausreichend sind. Das war im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – nicht der Fall. Da hatte das AG den Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wohl allein mit dem Ausmaß der festgestellten Überschreitung begründet. Das hat dem OLG nicht gereicht:

Auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, sind nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein (zu vgl. Krumm, NZV 2007, 502 f.), jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Randbebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung enthält das angefochtene Urteil nicht.

Zeugin erkennt „ihr auf der Hülle eines Porno-Videos gezeigte männliche Genitalien nicht als solche“ – Folge?

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Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Der BGH hebt auf die Revision des Angeklagten im BGH, Beschl. v.  28.08.2012 – 4 StR 155/12 auf, weil ihm die Feststellungen zur inneren Tatseite, also zum Vorsatz des Angeklagten nicht genügen. Die Strafkammer hatte nicht genügend zur sog. Schutzaltersgrenze festgestellt:

„Der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest bedingten Vorsatz hat (BGH, Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste, dass die Zeugin im Zeitpunkt der Taten das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe kann dies nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Nach den Feststellungen reichte der Tatzeitraum bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag der Zeugin, diese wohnte in einer Nachbarwohnung und hielt sich zusammen mit ihrer Schwester häufiger in der Wohnung des Angeklagten auf. Gelegentlich betreute sie dessen Kinder, wenn er mit seiner Ehefrau aus-ging. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit – auch vom Angeklagten erkannt – nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02, StV 2003, 393; Beschluss vom  12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Allein der Umstand, dass sie ihr auf der Hülle eines Porno-Videos gezeigte männliche Genitalien nicht als solche erkannte, reicht nicht aus, um einen bedingten Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf eine Unterschreitung der Schutzaltersgrenze zu belegen.“

 

Über die Entscheidung habe ich mich besonders gefreut

Ich freue mich ja immer über Entscheidungen, die mir Kollegen für den VRR bzw. den StRR zusenden. Über den mir zugesandten Beschluss des LG Kaiserslautern v. 25.06.2012 – 5 Qs 72/12 habe ich mich aber besonders gefreut. Nicht wegen der Materie – Aufhebung eines § 111a-Beschlusses -sondern wegen des „Begleittextes“. Der übersendende Kollege hat nämlich darauf hingewiesen, dass ihm bei seinem Rechtsmittel einer der von stammenden Beiträge, die im Volltext auf meiner Homepage Burhoff-online stehen, geholfen hat und hat sich ausdrücklich für die Hilfestellung bedankt. Das erste ist sicherlich/hoffentlich häufiger der Fall, das zweite ist schon seltener. Da macht die Arbeit mit der HP dann wieder besondere Freude.

In der Sache hat das LG aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorgelegen habe, der Beschuldigte habe nicht wissen können, bei dem Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben.

„Die Voraussetzungen für die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB sind zumindest nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben. Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin S. gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (BI. 12, 23 d.A,). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (BI. 35 d.A.). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend.“

 

Lenkzeitverstoß – Doppelwochenverstoß – Konkurrenzen – Vorsatz

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Das OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2012 – III-3 RBs 105/12 nimmt zu einigen Fragen in Zusammenhang mit Lenkzeitverstößen Stellung, die nicht neu sind, die die Praxis, vor allem die Betroffenen, aber immer wieder beschäftigen. Es geht um die Konkurrenzverhältnisse mehrerer Verstöße und die Schuldform. Dazu die Leitsätze:

1. Die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße stehen zueinander in Tateinheit.
 2. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten werden aufgrund der Verpflichtung; aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.R. vorsätzlich begangen werden.

Vor allem letzteres kann teuer werden. Dazu hatte der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm aber bereits darauf hingewiesen, dass ggf. Bußgelder entstehen können, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Dazu hat dieser Senat dann ausgeführt, dass zwar das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich sei, man andererseits jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten müsse.  Es handele sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die „Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe“ in den Schutzbereich der VO einbezogen sei. Dies müsse bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.

Trunkenheitsfahrt – Vorsatz?

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Es gibt so einige Fragen/Probleme, von denen denkt man, dass sie sich erledigt haben oder haben sollten, und dann auf einmal sind sie wieder da, weil es dazu eine Entscheidung gibt. Zu den Problemen gehört die Frage nach dem erforderlichen Umfang der Feststellungen und oder Ausführungen im Urteil bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Da ist/war auch länger Ruhe.

Die Problematik its jetzt wieder im OLG Hamm, Beschl. v. 16. 02. 2012 – III-3 RVs 8/12 – aufgetreten. Die Angeklagte ist mit 2,39‰ gefahren, das LG hat sie wegen eines Vorsätzlichen Verstoßes verurteilt. Die Berufungskammer hat zum Vorsatz zwar einiges geschrieben, nach Auffassung des OLG Hamm aber nicht genug. Das OLG vermisst – daran kranken die Urteile der AG und LG häufig eine Auseinandersetzung mit der

„naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes so weit herabgesetzt war, dass sie ihre Fahruntüchtigkeit tatsächlich nicht mehr erkannt hat.„

Dazu der Beschluss:

„aa) Hierfür spricht zunächst der hohe Grad der Alkoholisierung der Angeklagten. Für die Prüfung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes ist bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zu ihren Gunsten von einem maximalen BAK-Wert auszugehen. Damit sind im Falle der Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe die gleichen Rückrechnungsgrundsätze wie bei der Prüfung der Schuldfähigkeit anzuwenden. Es sind demnach ein stündlicher Abbauwert von 0,2‰ sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰ zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 20 Rdnr. 13). Da die Blutprobe im vorliegenden Falle etwa eineinhalb Stunden nach dem Fahrtbeginn entnommen wurde, ist von einer Tatzeit-BAK von 2,89‰ auszugehen. Dieser Wert liegt schon nahe an dem Wert von 3‰, der nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel sogar Anlass für die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O., Rdnr. 20).

 Weitere Indizien für eine Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes sind darüber hinaus ihr Verhalten während der Polizeikontrolle, namentlich der wenig durchdacht und wenig erfolgversprechend erscheinende Versuch, der Polizei einen nicht existierenden „Bekannten“ als Fahrer zu präsentieren, sowie ihr sowohl verbal als auch physisch aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, und schließlich auch die Feststellung des sie auf der Polizeiwache untersuchenden Arztes, ihr Denkablauf sei verworren.

 bb) Die vorbezeichneten Umstände hätten eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes erforderlich gemacht. Entsprechende Darlegungen finden sich in dem angefochtenen Urteil indes nicht. Der Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und die Alkoholtherapien der Angeklagten vermag die erforderlichen Darlegungen zur Erkenntnis- und Kritikfähigkeit nicht entbehrlich zu machen. Warum die Therapiemaßnahmen die Angeklagte in die Lage versetzt haben, auch bei einer derart hohen BAK wie im vorliegenden Falle ihre Fahruntüchtigkeit zweifelsfrei zu erkennen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten. Sie ist zwar nach den Urteilsfeststellungen schon zweimal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und einmal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Freiheitsstrafen – jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt worden. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden und im angefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalte sind mit der vorliegenden Fallkonstellation indes nicht vergleichbar, weil die BAK bei den früheren Taten jeweils deutlich unter dem hier festgestellten Wert lag.“

Na, wann liest man dazu schon mal was in einem amtsgerichtlichen Urteil – in landgerichtlichen schon eher. Und die Frage kann ja erhebliche Bedeutung für das Strafmaß und die Fahrerlaubnissperre habe.