Wer kennt sie nicht? Die Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird. Sie ist z.B. immer dann zu erheben, wenn eine Urkunde, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist. Dann wird gerügt, dass das Urteil nicht auf dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ beruht. Aber, Achtung!!!! Es reicht nicht aus, nur zu rügen/vorzutragen, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist. Vielmehr muss auch noch vorgetragen werden, dass die Urkunde auch sonst nicht, z.B. im Wege des Vorhalts, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das wird häufig übersehen und dann ist die formelle Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer es nachlesen will, kann es im Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2009 – 3 Ss OWi 882/09 – tun. Klassischer Fall. Der Verteidiger wusste es aber. Ergebnis: Aufhebung.
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Nochmals AG Grimma: Umfassendes Beweisverwertungsverbot nach Videomessung
Ich hatte ja bereits schon einmal über die Auffassung des AG Grimma berichtet, wonach über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze (2 BvR 941/08) auch für jede Art von Verkehrsverstößen gelten, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für die Geschwindigkeitsmessung (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen – so das AG Grimma – die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Dazu jetzt hier noch einmal eine Entscheidung, gegen die die StA Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Wir werden also (bald?) eine weitere Entscheidung eines OLG haben. Dieses Mal das OLG Dresden. Man darf gespannt sein, wie dieses mit der Problematik umgehen wird. Wer das Urt. v. 22.10.2009 – 003 OWI 153 Js 34830/09 lesen will: Hier steht es
OWi-Verfahren: Entbindung vom Erscheinen in der HV – doch alles wie gehabt
Das Beck-Blog berichtet gestern über „einen neuen Trend in der OLG-Rechtsprechung zur Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht“. Da habe ich allerdings Zweifel, ob das richtig ist, ob es also diesen „neuen Trend“ gibt. Zumindest lässt er sich m.E. nicht aus den beiden herangezogenen Entscheidungen ableiten. Wenn man die sorgfältig liest, was man immer tun sollte, wird man nämlich feststellen:
- 1. OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.08.2009 – 3 Ss OWi 348/09 – die Frage gar nicht entscheidungstragend entschieden, sondern die Rechtsbeschwerde wegen nicht ausreichender Begründung aus formellen Gründen verworfen.
Die Frage des Entbindungsantrags des Betroffenen und der Erforderlichkeit der Entbindung spielt nur in einer „Anmerkung“ eine Rolle – der Senat „merkt an“. Aus der Begründung wird m.E. aber deutlich, dass es vornehmlich darum geht, dass der Entbindungsantrag nicht ausreichend begründet war. - Auch die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 23.3.2009 – 2 Ss Bs 51/09 – , über die wir bereits in VRR 2009, 314 berichtet haben, geht in eine andere Richtung. Das OLG verlangt nämlich für eine Entbindung – ebenso wie das OLG Hamm – eine ausreichende Begründung des Antrags, aus der folgt, dass von der Anwesenheit des Betroffenen kein Aufklärungsbeitrag zu erwarten ist. Die lag aber nach Auffassung des OLG nicht vor.
- Die Forderung des OLG Oldenburg und auch die des OLG Hamm ist nichts Neues. Das haben die OLG schon immer verlangt. Bezeichnend ist, dass beide auf BayObLG NJW 1999, 2292 verweisen. Aber: Deutlich wird noch einmal, dass der Verteidiger ausreichend vortragen muss. Aber das habe ich auch schon immer gesagt. (vgl. Burhoff VRR 2007, 250). Wer es im Übrigen nachlesen will: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, (demnächst 6. Aufl., 2009, Rn. 356a ff.).
U-Haft: Roman schreiben nicht erlaubt, oder: In der Kürze liegt die Würze
Was/wieviel muss der Richter im Rahmen der Briefkontrolle lesen? Mit der Frage beschätigt sich jetzt ein Beschluss des OLG Celle vom 14.08.2009 – 1 ws 404/09. Der U-Haft-Gefangene hatte ein Schriftstück von 217 Seiten unter dem Titel „Kriminal-Familiendramatik pur auf 217 Seiten“ versenden wollen. Das ist nicht genehmigt worden. Begründung: Es handelt sich um einen Roman und nicht um einen Gedankenaustausch zur Aufrechterhaltung von Beziehungen. Erlaubt worden bzw. als zulässig angesehen worden ist aber ein Schriftwechsel im Ausmaß von zehn Seiten pro Tag. Dessen Kontrolle sei noch mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. Sorry, aber irgendwie kann ich es nachvollziehen. 217 Seiten sind wirklich ein „Roman“. Und: In der Kürze liegt die Würze.
