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Die Anklage (Verlesung) in der Rechtsprechung des BGH

Derzeit spielen die Fragen der Anklage und des Umfangs ihrer Verlesung in der Rechtsprechung des BGH eine große Rolle. Dazu hat ja gerade erst der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschl. GSSt 1/10 Stellung genommen, der jetzt von zwei ganz interessanten Entscheidungen des BGH aufgegriffen worden ist.

Das ist einmal BGH, Beschl. v. 2. März 2011 – 2 StR 524/10 und BGH, Beschl. 15.03.2011 – 1 StR 429/09, deren Inhalt und deren Bedeutung für die Praxis man in der nächsten Zeit erst mal näher analysieren muss. Jedenfalls – und das war schon nach dem Beschluss des Großen Senats abzusehen: Stundenlanges Vorlesen von Tabellen wird es wohl nicht mehr geben. Man muss nur darauf achten, dass immer noch genug verlesen wird, um den Verfahrensgegenstand deutlich zu machen.

Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen…

so heißt es – glaube ich – bei Aschenputtel (keine Angst Kollegin Rueber, ich fange jetzt nicht auch mit der Exegese von Sprichwörtern an :-). Nur: An den Spruch hatte ich gedacht, als ich vor einigen Tagen bei LexisNexis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.01.2010 – 2 Ws 405/10 gestoßen bin, in der das OLG zu den Kriterien zur Annahme des besonderen Umfangs einer Strafsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Stellung genommen hat.

Im Beschluss heißt es:

I. Mit der 91 Seiten umfassenden Anklage vom 12.06.2009, eingegangen beim Landgericht X. am 17.06.2009, beschuldigt die Staatsanwaltschaft X.die Angeklagten der gewerbsmäßigen, bei den Angeklagten Ziff. 1 bis 3 bandenmäßigen, unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels in vier, drei, zwei Fällen, im Übrigen in je einem Fall. Den Angeklagten liegt zur Last, zahlreiche Unterhaltungsspielgeräte, die keine Bauartzulassung und keine Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besessen hätten, ohne Erlaubnis in den von ihnen betriebenen Spielhallen zu Geldspielgeräten umfunktioniert und hierdurch hohe Einnahmen erzielt zu haben.

Mit der Anklage erstrebt die Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung der Angeklagten auch die Einziehung der Spielgeräte, den Verfall von sichergestelltem Bargeld und die Anordnung von Wertersatz im Gesamtbetrag von rund 4 Millionen Euro bei den Angeklagten und drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren keinen besonderen Umgang i. S. von § 24 GVG aufweise, so dass eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht begründet sei…

Bei einer zusammenfassenden vorläufigen Bewertung dieser Umstände erachtet der Senat es als durchaus wahrscheinlich, dass die Hauptverhandlung in der vorliegenden rechtlich und tatsächlich schwierigen Sache den in der Literatur gelegentlich genannten „Grenzwert“ von sechs Tagen (Heghmanns in StV 2003, 14 und DRiZ 2005, 290) um ein Vielfaches überschreiten wird. Allein die Vernehmung der Zeugen kann auch bei günstigem Verlauf ohne weiteres zehn Tage in Anspruch nehmen. Der sehr erhebliche, mehrere Tage erfordernde Einarbeitungsaufwand kommt hinzu. Ein solcher Verfahrensumfang kann bei einem Amtsgericht auch nicht durch das gemäß § 29 Abs. 2 GVG erweiterte Schöffengericht aufgefangen werden, denn das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG ist kein gesonderter Spruchkörper mit eigenen Personalressourcen (KK-Hannich StPO 6. Auflage § 29 GVG Rn 6). Die Bestimmung erlaubt es lediglich, im Rahmen des allgemeinen schöffengerichtlichen Dezernats bei umfangreichen Verfahren einen weiteren Richter beizuziehen. Für Verfahren mit dem hier eindeutig gegebenen besonderen Umfang verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Großen Strafkammer.

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Auch du mein Sohn Brutus – KG ändert Rechtsprechung

Auch du also, habe ich gedacht, als der Kollege mir die Entscheidung des KG v. 24.06.2010 – 1 Ws 22/10 übersandte.

Das KG hat nämlich- ohne Vorwarnung – seine Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung geändert. Bisher war es der Auffassung, dass diese auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Nun hat es sich der abweichenden Auffassung der OLG angeschlossen.

Für den Pflichtverteidiger hatte das zur Folge, dass ihm für die Revisionsinstanz die Gebühr Nr. 4143, 4144 VV RVG entgangen ist. Ein wenig ist er aber auch selbst schuld an dem Verlust. Denn er hatte es an sich richtig gemacht und beim LG die Erweiterung seiner Bestellung beantragt (= beantragt, nach PKH-Grundsätzen beigeordnet zu werden). Das hatte das LG auch gemacht. Der Pflichtverteidiger hatte nur übersehen, dass diese Beiordnung nur für den jeweiligen Rechtszug gilt und er beim BGH den Antrag hätte wiederholen müssen.

Weniger ist manchmal offenbar mehr

dachte ich, als ich im Beschl. des BGH v. 15. 12. 2010 – 1 StR 556/10 – folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um-stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind – 3 –

Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, können – von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen – den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 423/10 mwN).“

Hatte die Kammer wohl ein bißchen viel geschrieben :-). Muss ja alles gelesen werden.

Im Auslieferungsverfahren gibt es die ganze Akte….

Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg v. 20.06.2010 – 1 Ws 324/10 berufen. Das OLG Nürnberg hat darin dem Beistand des Verfolgten zugebilligt, die gesamten Auslieferungsverfahrens kopieren zu dürfen und das mit den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens, in dem aufgrund der Abläufe manche Unterlagen doppelt vorhanden seien, begründet. Zudem müsse es im Auslieferungsverfahren schnell gehen.