Weniger ist manchmal offenbar mehr

dachte ich, als ich im Beschl. des BGH v. 15. 12. 2010 – 1 StR 556/10 – folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um-stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind – 3 –

Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, können – von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen – den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 423/10 mwN).“

Hatte die Kammer wohl ein bißchen viel geschrieben :-). Muss ja alles gelesen werden.

2 Gedanken zu „Weniger ist manchmal offenbar mehr

  1. n.n.

    sollte es sich bei dem beschluss vielleicht um eine indirekte segelanweisung des 1. senats an die mannheimer richter des kachelmannverfahrens handeln? 😉

  2. Denny Crane

    Es geht den Menschen wie den Leut‘. Gleich ob als Verteidiger oder Richter: entweder man schreibt zu wenig oder zu viel. Selten kann man es den Obergerichten recht machen. Mal fehlt entscheidendes Vorbringen in den Urteilen oder den Revisionsbegründungen, mal fühlt sich das hohe Gericht durch eine ausführliche Darstellung genervt. Vorschlag: einmal an die eigene Nase fassen und die Anforderungen nicht so hoch schrauben. Denn die revisions- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahren hat dazu geführt, daß Urteile und anwaltliche Schriftsätze regelmäßig die 100-Seiten-Grenze durchbrechen.

    Es wäre für alle Beteiligten mit weniger Arbeit verbunden, wenn man, ggf. auch um den Preis einer Urteilsaufhebung, als Richter oder Anwalt weniger zu beachten hätte. Das könnte einige Verfahren sehr beschleunigen und viele Hauptverhandlungstage und Schreibseiten überflüssig machen. Dann wird eben das eine oder andere Urteil aufgehoben. Die Quote ist seit Jahrzehnten stabil. Aber die Geister, die man rief, um einige vermeintliche Konfliktverteidiger in ihre Schranken zu weisen, wird man nun auch bei der Masse der (fast) konfliktfreien alltäglichen Fälle nicht mehr los.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert