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Pflichti I: Entpflichtung – Vertrauensverhältnis gestört?, oder: Aber kein „Anwaltshopping“

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Heute dann mnal wieder ein Pflichtverteidigungstag.

Und den beginne ich mit dem OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 02.02.2021 – 3 Ws 85/21, der sich noch einmal mit der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers (§ 143a StPO) befasst. Das OLG nimmt noch einmal zu den Gründen für eine Entpflichtung, die hier vom Angeklagten betrieben worden ist, Stellung. Es hat dann einen LG-Beschluss, der den Kollegen entpflichtet hatte, aufgehoben.

„Gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3. StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Damit wurden die bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Rechts auf Verteidigerwechsel anerkannten Fälle nunmehr kodifiziert. Auf die bisherige Rechtsprechung ist weiterhin zurückzugreifen (BT- Drs. 19/13824 S. 48). Eine ernsthafte Erschütterung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 143a Rn. 22 m.N.).

Danach kommt eine Entpflichtung von Rechtsanwalt pp. nicht in Betracht. Das Landgericht lässt in seinem angefochtenen Beschluss bereits nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände es nunmehr von einem nachhaltig erschütterten Vertrauensverhältnis ausgegangen ist. Allein der Hinweis auf den wiederholten Antrag des Angeklagten, dass das Vertrauensverhältnis zu  Rechtsanwalt pp. erschüttert sei und dass er bereits mehrere Rechtsanwälte vorgeschlagen und dies des Öfteren widerrufen habe, genügt nicht, den Pflichtverteidigerwechsel zu begründen.

Aber auch die von dem Angeklagten vorgebrachten Umstände sind bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht geeignet, eine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses hinreichend zu belegen.

Der Angeklagte stützte seinen unter dem 07.12 2020 gestellten Entbindungsantrag darauf, dass Rechtsanwalt pp. es abgelehnt habe, weitere Mandate für ihn zu übernehmen. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten begründet dieser Sachverhalt jedoch nicht die Sorge Rechtsanwalt pp. wäre auch in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr zu einer Verteidigung bereit. Auch wenn die Mandatsablehnung mit 04.12.2020 in der Wortwahl „Selbst für 600,00 Euro netto pro Stunde bei 12.000,00 Euro Vorschuss würde ich es nicht mache “ deutlich ist, soll hiermit offensichtlich weiteren Mandatsanfragen entgegengewirkt werden, ohne die ordnungsgemäße Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren in Frage zu stellen. Wie sorgfältig Rechtsanwalt pp. in, dem vorliegenden Verfahren agiert, zeigt sich auch in seinem eigenen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung vom 24.06.2020, mit welchem er auf einen möglichen Interessenkonflikt hingewiesen hat, weil der Angeklagte ihn zivilrechtlich in einem Verfügungsverfahren in Anspruch genommen und gegen ihn Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer geführt habe. Dessen ungeachtet hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens die Interessen des Angeklagten weiterhin wahrgenommen, unter dem 13.01.2021 Akteneinsicht beantragt und auf Unklarheiten bei dem von der Kammer erwogenen Pflichtverteidiger Ba. hingewiesen.

Schließlich ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass der Angeklagte noch am 02.12.2020 Rechtsanwalt pp. in dem vorliegendes Verfahren besondere Vollmacht im Sinne von § 329 StPO erteilt hat, er mithin zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt pp. nicht als nachhaltig erschüttert angesehen hat. Auch dass der Angeklagte mit seiner Beschwerdeschrift vom 20.01.2020 unter Ziffer 4. die Beiordnung der Rae Bo. und pp. als weitere Verteidiger beantragt hat, belegt, dass der Angeklagte selbst gegenwärtig nicht von einer ernsthaften Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt pp. ausgeht, die einen Verteidigerwechsel rechtfertigen könnte.“

Wenn man es liest, hat man den Eindruck, dass der Angeklagte – gelinde ausgedrückt – nicht so richtig weiß, was und wen er eigentlich will. Ein wenig „Anwaltshopping“ 🙂

JGG III: Jugendlicher Beschuldigter aus Guinea nennt Polizeibeamte „Rassisten“, oder: Pflichtverteidiger

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Die dritte JGG-Entscheidung behandelt u.a. Pflichtverteidigungsfragen, sie hätte also auch ganz gut an einem „Pflichti-Tag“ vorgestellt werden können. Aber ich bringe sie heute, damit sie nicht „untergeht“. Denn es handelt sich bei dem LG Bremen, Beschl. v. 28.06.2021 – 41 Qs 243/21 – um eine „sehr schöne“ Entscheidung, die der Kollege Sürig aus Bremen erstritten hat.

Es geht in dem umfangreiche begründeten Beschluss insbesondere um eine Rückwirkungsproblematik. In dem Zusammenhang nimmt das LG aber auch zu einigen anderen Fragen Stellung. Die Entscheidung, die ich wegen ihre Umfangs hier nicht voll einstelle, ist lesenswert. Vor allem auch, weil das LG zur Frage der rückwirkenden Bestellung eines Plfichtverteidigers eine andere Auffassung als das „übergeordnete“ OLG Bremen vertritt. Es geht also 🙂 .

Also: Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung, und zwar:

  1. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Rassisten“ anlässlich eines konkreten Einsatzes stellt weder eine Verletzung der Menschenwürde noch eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar.

  2. Bei einem zur Tatzeit jugendlichen Beschuldigten ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

  3. Einem aus einem fremden Kulturkreis stammenden, nicht gerichtserfahrenen und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügenden Jugendlichen führt die Frage, ob die Bezeichnung eines anderen als „Rassist“ eine Beleidigung ist, zu einer schwierigen Rechtslage und macht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.

  4. Liegt im Zeitpunkt der Antragstellung eine Pflichtverteidigerbeiordnung bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist dem Angeschuldigten unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen.

  5. Ein Pflichtverteidiger kann dann nachträglich, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens bestellt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, bereits zuvor eine Bestellung hätte erfolgen müssen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte.

Pflichti II: Nochmals gestörtes Vertrauensverhältnis, oder: „Ich bin nicht das „Mietmaul“ der Angeklagten.“

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In der zweiten Pflichtverteidigungsentscheidung geht es dann auch noch einmal um die Entpflichtung des Verteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses, und zwar wegen Differenzen im Mandatsvwerhältnis. Das LG hatte die Entpflichtung des Verteidigers abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die unzulassig war. Das OLG hat aber im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws 200/21 – zur Entpflichtung Stellung genommen:

„2. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet wäre. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. liegen nicht vor.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Verteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift, die am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134), das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren.

Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 48). Danach ist insoweit die Sicht eines verständigen Angeklagten ausschlaggebend und eine solche Störung von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, NStZ 2021, 60, m.w.N.)

Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, NStZ 2020, 434).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine angemessene Verteidigung der Angeklagten steht auch aus einem sonstigen Grund im Sinne der § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO nicht in Frage.

Die Angeklagte hat – nachdrücklich und ungeachtet der von Rechtsanwalt H. offen angesprochenen zurückliegenden Konflikte über die Verteidigungsstrategie in einem anderen Verfahren und entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch – auf der Beiordnung des ihr als besonders kompetent aufgefallenen Anwaltes bestanden. Wenn Rechtsanwalt H. nunmehr in vorliegender Sache – aus Sicht der Angeklagten erwartungsgemäß – in eigenverantwortlicher Einschätzung der Sach- und Rechtslage von ihm als aussichtslos oder sachfremd erachtete Anträge und Rechtsbehelfe nicht stellt bzw. einlegt und entsprechende Eingaben der Angeklagten nicht unterstützt, wird er damit seinen Pflichten als bestellter Verteidiger gerecht. Er ist Beistand, nicht Vertreter der Angeklagten und an deren Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von der Angeklagten zu deren Schutz mitzugestalten (vgl. BGH, NStZ 1995, 296, m.w.N.).

Soweit die Angeklagte geltend macht, sie habe nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und der Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt H. keinen Kontakt zu diesem herstellen können, fehlt es an konkreten Darlegungen, wann, über welchen Zeitraum und auf welche Weise vergebliche Kontaktversuche stattfanden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es z.B. nicht zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehört, (ständig) für einen Beschuldigten/Angeklagten telefonisch erreichbar zu sein. Er entscheidet vielmehr unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (vgl. KG Berlin, B. v. 9.8.2017 – 4 Ws 101/17 -, juris).

Die von der Angeklagten vorgetragenen weiteren Schwierigkeiten im Mandatsverhältnis, vor allem die Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten, können eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht begründen. Rechtsanwalt H. entscheidet auch insoweit selbständig darüber, wie er seinen Informationspflichten gegenüber der Angeklagten nachkommt. Dafür, dass er sie über für die Verteidigung wesentliche Umstände bewusst im Unklaren lässt, ist nichts ersichtlich.

Schließlich sind auch die von der Angeklagten gestellten Strafanzeigen und die zuletzt von ihr erhobenen pauschalen Vorwürfe angeblich rechtsextremistischer Umtriebe des Verteidigers und einer ihr gegenüber erfolgten Drohung nicht geeignet, eine Entpflichtung von Rechtsanwalt H. zu rechtfertigen. Die Strafanzeigen entbehren, soweit ersichtlich, jeglicher Substanz. Die Angeklagte selbst hat Mitteilungen über Verfügungen zu den Akten gereicht, mit denen die Staatsanwaltschaft Tübingen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt H. wegen Rechtsbeugung bzw. Beihilfe zur Freiheitsberaubung gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen hat. Die weiteren Behauptungen der Angeklagten sind gänzlich unsubstantiiert. Es kann nicht in der Hand der Angeklagten liegen, durch Strafanzeigen und Verunglimpfungen einen objektiv nicht gerechtfertigten Verteidigerwechsel zu erzwingen, denn sonst könnte sie ohne sachlichen Grund ein Verfahren nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. BGH, B. v. 29.6.2020 – 4 StR 654/19 – juris).

Rechtsanwalt H. sieht sich trotz der gravierenden Vorwürfe und Strafanzeigen der Angeklagten nach wie vor in der Lage, sie sachgerecht zu verteidigen, auch wenn er nachvollziehbar einräumt, dass sein Engagement durch das Verhalten der Angeklagten belastet ist. Aufgrund der psychiatrisch auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die der forensisch-psychiatrische Sachverständige in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 28.10.2020 nach Aktenlage nur skizzieren konnte, ist zur Überzeugung des Senats jedoch davon auszugehen, dass jeder Pflichtverteidiger, der seine Aufgabe als unabhängiger Beistand ernst nimmt, sich mit einem solchen Verhalten der Angeklagten konfrontiert sehen würde. Als Fachanwalt für Strafrecht steht die fachliche Kompetenz von Rechtsanwalt H. zudem außer Frage. Wenn er zuletzt mit Schriftsatz vom 28.4.2021 seine Entpflichtung selbst beantragt hat, um damit dem Wunsch der Angeklagten zu entsprechen, kann auch daraus der Schluss auf eine endgültige Zerstörung der Vertrauensbasis nicht gezogen werden (vgl. BGH, StV 1997, 565).

 

Pflichti I: Entpflichtung wegen Störung des Vertrauens, oder: Wie viel JVA-Besuche sind erforderlich?

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Heute dann mal wieder ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – StB 24/21. Thematik der Entscheidung: Entpflichtung wegen (behaupteten) gestörten Vertrauensverhältnisses.

Der Angeklagte hatte Entpflichtung beantragt. Das OLG Celle hatte das abgelehnt. Der BGH folgt dem OLG:

„Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Entpflichtung der Verteidiger zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor, wie vom insoweit zuständigen Vorsitzenden des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3) zutreffend angenommen. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 mwN; vom 24. März 2021 – StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179, 180).

a) Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 – III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 – Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 – 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799; weitergehend für eine Jugendliche OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2007 – 2 Ws 51/07, StraFo 2007, 157). Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (KG, Beschluss vom 9. August 2017 – 4 Ws 101/17, juris Rn. 12; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS], juris Rn. 11, 32 f.). Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2008 – 5 StR 251/08, NStZ 2009, 465; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84 mwN).

Daran gemessen ist mit Blick auf Rechtsanwalt P. , der wegen des Ausscheidens eines anderen Verteidigers erst mit Beschluss vom 2. März 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Bereits nach dem Vorbringen des Angeklagten ist dieser seitdem zweimal durch Rechtsanwalt P. anlässlich von Hauptverhandlungsterminen persönlich aufgesucht worden. Dass Rechtsanwalt P. die Anklageschrift vom 13. Januar 2021 nicht mit dem Angeklagten besprochen hat, ist, wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2021 zutreffend dargelegt, dem Umstand geschuldet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 2 f.) entspricht, weswegen von erheblichem, über den 2. März 2021 hinaus fortbestehendem Besprechungsbedarf nicht ausgegangen werden kann. Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung nicht gewahrt worden sein könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt P. – ausweislich seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 – in der Sache des Angeklagten in intensivem Austausch mit seinem Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. E. steht und auch während mehrerer Telefonate dieses Mitverteidigers mit dem Angeklagten zugegen war.

b) Soweit das Entpflichtungsbegehren indessen auf das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten gestützt wird, gilt:

Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 – 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 u.a., juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NStZ 2020, 434 Rn. 11).

Nach den dargelegten Maßstäben ist ein endgültiger Vertrauensverlust auch in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. E. nicht feststellbar. Soweit im Hinblick auf die Ausübung und den Umfang des Fragerechts gegenüber Zeugen zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten unterschiedliche Auffassungen zur Verteidigungsstrategie offenbar geworden sein sollten, ist dieser Umstand nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres geeignet, eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Dass und warum der Pflichtverteidiger aufgrund der Differenzen zu einer sachgerechten Verteidigung insgesamt außerstande sein sollte, ist nicht dargetan. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte – der vorherigen Belehrung durch das Gericht entsprechend – sein Fragerecht eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung des Pflichtverteidigers ausüben kann.

2. Eine Entpflichtung beider Pflichtverteidiger aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit dem Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht (vgl. OLG München, Verfügung vom 18. November 2014 – 7 St 7/14 (2), StV 2015, 155, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 27) zu sehen sein; Rechtsanwalt Dr. E. hat dem Angeklagten seinen Einlassungsentwurf jedoch vor dessen Einreichung bei Gericht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und damit den Fortgang hinsichtlich dieser schriftlichen Erklärung der Entscheidung des Angeklagten überantwortet. Durch diese Vorgehensweise wird eine Pflichtverletzung gerade vermieden.“

Pflichti II. Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Nur bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis

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Und als zweite Entscheidung nach dem „Wunderposting“ zum OLG Bamberg-Beschluss dann der BGH, Beschl. v. 17.05.2021 – 4 StR 654/19. Der ist dann wieder „Alltagsgeschäft, nämlich: Die Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Hier hatte die Pflichtverteidigerin Entpflichtung beantragt, was die Vorsitzende des 4. Strafsenats des BGH mit den bekannten Argumenten abgelehnt hat.

„1. Die Anträge auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin S. werden zurückgewiesen.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist ( § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 ‒ 3 StR 424/20 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Ein wichtiger Grund wird eher fernliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 ‒ 4 StR 364/93 , BGHSt 39, 310, 314 f. ; vom 21. März 1979 ‒ 2 StR 453/78 ).

b) Danach ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Anwältin K. noch der Rechtsanwältin S. ein Grund für deren Entpflichtung.

aa) Die von Anwältin K. in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 erhobenen Vorwürfe, Rechtsanwältin S. habe Bestandteile der Verfahrensakte an Dritte weitergegeben, um dem Angeklagten zu schaden, und sie werde unter Druck gesetzt, um den Angeklagten nicht richtig zu verteidigen, entbehren jeder Grundlage. Zudem hat Rechtsanwältin S. beide Vorwürfe in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen.

bb) Auch die von Rechtsanwältin S. in ihrem Schreiben vom 11. und 18. September 2019 vorgetragenen weiteren Gründe können keine Entpflichtung rechtfertigen. Der Angeklagte hat auch diese Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses führten, bewusst allein verschuldet. Die Möglichkeit, die Organe der Justiz unter Einschluss des Pflichtverteidigers zu verunglimpfen und diesen mit offensichtlich unbegründeten Forderungen gerichtlich zu verfolgen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. insoweit bereits BGH, Beschluss der Vorsitzenden vom 29. Juni 2020 ‒ 4 StR 654/19 ).

2. Eine Beiordnung von Anwältin K. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten kommt nicht in Betracht.

Der Angeklagte hatte bereits mit Schreiben vom 29. April 2020 beantragt, ihm die Anwältin K. anstelle seiner Pflichtverteidiger F. und S. beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2020 abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 16. September, 22. Oktober und 9. November 2020 beantragte Anwältin K. erneut ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin, ohne ihren Antrag näher zu begründen.

Ist ein Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtskräftig abgelehnt worden ( § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO ), kann er einen neuerlichen Antrag nur auf Umstände stützen, die sich aufgrund einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 ‒ StB 17/21 Rn. 7).

Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, welche einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a StPO oder die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel sind keine ungewöhnlich schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen worden.“