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Auf in die dritte Runde, oder: Was schert mich mein OLG?

FragezeichenManchmal versteht man AG/Amtsrichter nun wirklich nicht. Aber vielleicht kann es mir ja jemand erklären, woran es liegt, dass Vorgaben, die das OLG in einer aufhebenden Entscheidung (offenbar) gemacht hat, nicht beachtet = offenbar einfach ignoriert oder überlesen werden. Das ist – jedenfalls für mich – das Fazit aus dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2014 – 2 (5) SsBs 649/13. Das OLG hat in seiner Entscheidung nämlich zum zweiten Mal ein Urteil des AG Lörrach aufheben müssen, in dem dieses gegen eine Firma den Verfall eines Geldbetrages von 400 € angeordnet hatte. Grund: „Erneut“ nicht ausreichende Feststellungen. Das OLG – leicht säuerlich:

„Die Urteilsgründe genügen erneut nicht den Anforderungen, die an ein einen Verfall gemäß § 29a OWiG anordnendes Urteil zu stellen sind (hierzu etwa OLG Koblenz B.v.2e.09.2006 – 1 Ss247/06 und Senat B v. 19.02.2012 – 2(6) SsBs 457/11, beide in juris).

Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages angeordnet, müssen die die Berechnung der Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil erneut. Es bleibt unklar, weshalb das Amtsgericht von einer Transportstrecke von 411 km ausgeht. Es erschließt sich ferner nicht, weshalb ein aus den Feststellungen sonst nicht ersichtliches Transportgewicht von 6,2 Tonnen zur Berechnung des Erlangten herangezogen worden ist.

Hinzu kommt, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wer der Täter der Ordnungswidrigkeit war und ob gegen ihn ein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde, was ein Verfahrenshindernis darstellen würde (§ 29a Abs. 4 OWiG).

Schließlich stellt es einen durchgreifender, Sachmangel des Urteils dar, dass ihm nicht entnommen werden kann, ob sich das Amtsgericht bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung gegebenenfalls zugrunde gelegen haben.“

Zweimal „erneut“. Da fragt man sich dann doch, was der Amtsrichter im „zweiten Durchlauf“ eigentlich gemacht hat. Nur die ersten Urteilsgründe umgeschrieben? Das konnte nicht gut gehen. Denn das Urteil hatte das OLG ja schon aufgehoben.

Also jetzt dann die dritte Runde. Zum Glück hat das OLG „an das AG Lörrach“ zurückverwiesen und nicht, was nach § 79 Abs. 6 OWiG möglich ist/gewesene wäre, an ein anderes AG oder eine andere Abteilung. So muss zumindest nicht ein anderer Amtsrichter nacharbeiten, der ursprünglich zuständig bleibt zuständig. Tja, wer keine Arbeit hat, der macht sich welche. 🙁

Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?

© vege - Fotolia.com

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Ich hatte am 14.01.2014 unter Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? über den KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 berichtet, der zu der Frage Stellung genommen hat, wer die Kosten für Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) trägt, die dem Verurteilten im Rahmen von Weisungen zur Führungsaufsicht auferlegt worden sind.

Dazu passt dann als „Nachschlag“ der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13. In ihm ging es u.a. um die Kosten einer Therapie, deren Durchführung dem Verurteilten in Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgegeben worden ist. Das OLG Karlsruhe entscheidet wie das KG zu den Urinkontrollen:

Die notwendigen Kosten der Therapie werden, sofern der Verurteilte zur Kostentragung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, von der Staatskasse getragen. Der Senat wendet insoweit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Verurteilten (OLG Bremen, NStZ 2011, 216 [OLG Bremen 17.09.2010 – Ws 96/10]; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 296 [OLG Jena 16.05.2011 – 1 Ws 74/11]) entsprechend an und stützt sich auf eine Annexkompetenz zu § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Stuttgart, B. v. 13.8.2012 – 4a Ws 33/12).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Staatshaftung bei „feindlichem Grün“? – interessanter Ansatz

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Wer kennt sie nicht? Die Die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs, während des Studiums – zumindest von mir – sehr ungeliebt, da m.E.  schwer zu packen. Zum Glück habe ich mit diesem Gewohnheitsrecht auch später nie wieder zu tun gehabt. Jetzt ist sie mir dann aber doch wieder untergekommen, allerdings an einer Stelle, an der ich nicht mit ihr gerechnet hatte. Nämlich in einem verkehrsrechtlichen (Zivil)Fall, der dann zum OLG Karlsruhe, Urt. v. 18?.?07?.?2013? – 9 U ?23?/?12? – geführt hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.05.2009 kam es gegen 22:00 Uhr auf einer Kreuzung in Emmendingen zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und die Zeugin K. jeweils mit ihren Fahrzeugen beteiligt waren. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Skoda die Freiburger Straße in Richtung Innenstadt, während die Zeugin K. von rechts auf der Kaiserstuhlstraße auf die Kreuzung mit der Freiburger Straße zufuhr. Im Bereich der Kreuzung befindet sich eine Ampelanlage. Die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen der Ampeln wird normalerweise abends um 22:00 Uhr ausgeschaltet. Nach dem Ausschalten sind die Ampeln auf der – dann bevorrechtigten – Kaiserstuhlstraße dunkel, während die Ampeln auf der untergeordneten Freiburger Straße dann normalerweise auf gelbes Blinklicht umgeschaltet haben. Im Bereich der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch am Pkw der Klägerin Sachschaden entstand.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe zunächst mit ihrem Fahrzeug vor der Kreuzung angehalten, da die Ampel für sie „rot“ gezeigt habe. Die Ampel sei dann auf „grün“ umgesprungen, so dass sie mit ihrem Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei. Ein gelbes Blinklicht, welches nach dem Umschalten der Ampelanlage gegen 22:00 Uhr zu erwarten gewesen wäre, habe es beim Einfahren der Klägerin in die Kreuzung nicht gegeben. Die Zeugin K. sei gleichzeitig in die Kreuzung eingefahren, weil aus ihrer Richtung die Ampel bereits ausgeschaltet (dunkel) gewesen sei.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht von dem beklagten Land Erstattung der ihr entstandenen Unkosten verlangt, nämlich 300,00 € Selbstbehalt ihrer Kaskoversicherung, 120,67 € vorgerichtliche Anwaltskosten und 150,00 € Selbstbehalt in ihrer Rechtschutzversicherung. …“

Und die geltend gemachten Kosten hat die Klägerin auch zugesprochen bekommen. Das OLG ist von einem Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land ausgegangen, allerdings muss dieses die Aufwendungen der Klägerin, die ihr im anschließenden Bußgeldverfahren entstanden sind (150,00 € Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung, nicht ersetzen.

Dazu dann die (amtlichen) Leitsätze der lesenswerten Entscheidung:

  1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen Fehler einer Ampelanlage verursacht („feindliches Grün“), haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs.

  2. Der Geschädigte muss den Fehler der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt beweisen. Die Anforderungen an die Beweisführung hängen vom Einzelfall ab. Unter Umständen können Zeugenangaben ausreichen, auch wenn technische Fragen des aufgetretenen Fehlers unklar bleiben.

  3. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine „angemessene Entschädigung“. Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.

Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt?

© Comugnero Silvana - Fotolia.com

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Das RVG sieht seit 2004 in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4234, 4136 VV RVG für den Pflichtverteidiger sog. „Längenzuschläge“ vor, und zwar einen Zuschlag von 50 % der „normalen“ Terminsgebühr, wenn der Pflichtverteidiger mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, bzw. einen Zuschlag von 100 %, wenn die Hauptverhandlung mehr als acht Stunden gedauert hat. Schon bald nach Inkrafttreten des RVG 2004 war in der Rechtsprechung und in der Literatur die Frage heftig umstritten, ob bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer auch Wartezeiten des Rechtsanwalts und Pausen zu berücksichtigen sind.

Die dazu ergangene Rechtsprechung ist unüberschaubar (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Nr. 4110 VV RVG in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Eine klare Linie lässt sich in der Auffassung der OLG m..E. nicht erkennen, so dass in der Literatur teilweise  von einem „Gebührenatlas“ gesprochen worden ist, den sich der Pflichtverteidiger anlegen muss/soll, wenn er einen Überblick über die Rechtsprechung der OLG bekommen will.

In der letzten Zeit war die Flut von Entscheidungen zum Längenzuschlag ein wenig abgeebbt. Jetzr ruft allerdings das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 – die Diskussion und die offenen Fragen ins Gedächtnis zurück. Das OLG stellt den Streit- und Meinungsstand umfassen dar und kommt zu einer klaren und damit in der Praxis auch einfach umsetzbare Auffassung. Es geht nämlich davon aus, dass bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer Wartezeiten des Rechtsanwalts immer und Pausen grundsätzlich auch immer berücksichtigt werden. Nur bei Pausen, die über drei Stunden gedauert haben, tritt das OLG in eine Einzelfallprüfung ein. Da solche Pausen in der Praxis sicherlich nicht häufig vorkommen, ist das Fazit der Entscheidung des OLG: Sowohl Wartezeiten als auch Pausen werden beim Längenzuschlag immer berücksichtigt. Ein Ergebnis, dass sicherlich auch dem Sinn und Zweck der (Neu)Regelung des Längenzuschlags entspricht. Denn der sollte für Rechtsklarheit une vereinfachte Kostenfestsetzung sorgen. Was die OLG daraus gemacht haben, verdient den Namen sicherlich nicht….

„Großer Senat“ beim LG – kein Ablehnungsgrund…

© sss78 – Fotolia.com

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Bei der 10. Zivilkammer der LG Karlsruhe waren mehrere Zivilverfahern mit demselben Streigegenstand anhängig. In diesen Parallelverfahren haben sich die fünf der 10. Zivilkammer angehörenden Richter abgesprochen und sich für alle Parallelverfahren auf eine einheitliche Linie geeinigt hätten, wie man mit identischem Sachvortrag in den Verfahren umgeht. Man hat sich dann auf „eine Linie geeinigt“, was für die Kläger im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfristen nachteilig war. In einem der Verfahren wird dann der „mitbeschließende“ (Einzel)Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde landet das Verfahren beim OLG Karlsruhe, das zu der Problematik im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2013 – 17 W 16/13 – Stellung nimmt. Das OLG sieht keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit:

„Die vom Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen. Dieser hat sich, anders als der Kläger meint, nicht in willkürlicher Weise zur Vermeidung einer Beweisaufnahme auf einen nach Auffassung des Klägers unhaltbaren Rechtsstandpunkt zum Inhalt des BaFin-Berichts gestellt und sich auch nicht durch willkürliche Entscheidungen zu Lasten anderer Kläger in vergleichbaren Parallelverfahren über deren Vorbringen und Beweisanforderungen hinweggesetzt mit der Folge, dass der Kläger annehmen könnte, er werde im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise willkürlich behandelt und mit seiner Klage ohne weitere Prüfung wegen Verjährungseintritts abgewiesen. Die vom Kläger mit seinem Befangenheitsgesuch gegen den als Einzelrichter zur Entscheidung berufenen Richter erhobenen Vorwürfe greifen nach der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände im Ergebnis nicht durch.

Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Mitteilung der (vorläufigen) Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung, auch wenn sie sich durch Entscheidungen und Äußerungen in Parallelverfahren bereits verfestigt hat, keinen Befangenheitsgrund gibt. Dies gilt auch dann noch, wenn die Zivilkammer, bei der eine Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren anhängig ist, durch Besprechungen und Austausch von Argumenten im Vorfeld der Verfahrensbearbeitung durch die originär zuständigen Einzelrichter versucht, eine einheitliche Linie zu finden.

Wie der Senat bereits im Rahmen des gegen die Kammervorsitzende gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers ausgeführt hat, hätte eine Abstimmung der Rechtsauffassungen innerhalb der Zivilkammer auch durch Vorlage ausgewählter Pilotverfahren an die Kammer zur Entscheidung gemäß § 348 Abs. 3 ZPO erfolgen können, was zweckmäßiger erschienen wäre. Die Kammer hätte dann die sich stellenden Verfahrensfragen in bestimmter Weise behandeln und ihre Rechtsauffassung nach Beratung im Urteil nach außen dokumentieren und gegebenenfalls eine ständige Rechtsprechung der Zivilkammer begründen können. Angesichts des dadurch entstehenden höheren Aufwands und unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe schon Erfahrung mit Fällen aus dem „B.-Komplex“ hatte, lässt sich daraus ein Befangenheitsgrund jedoch nicht herleiten. Dass Richter einer Zivilkammer für Parallelverfahren ihre Rechtsauffassungen austauschen und versuchen, für die gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten, zumal wenn größtenteils identischer Vortrag von den Parteien gehalten ist, eine einheitliche Linie zu finden, das heißt die Kraft der wechselseitigen Argumente abwägen und sich jeweils ihre eigene Rechtsauffassung bilden, wobei der einzelne Richter für sich abwägen wird, ob er eine sich herauskristallisierende Auffassung der Mehrheit der Kammermitglieder im Sinne der Einheitlichkeit der Kammerrechtsprechung mittragen kann und sich zu eigen macht oder – was immer vorbehalten ist – künftige Fälle gegebenenfalls auch in Abweichung von der Mehrheitsmeinung der Kammer entscheiden wird, gibt einem Verfahrensbeteiligten keinen Grund, von Voreingenommenheit des Richters auszugehen. Denn es versteht sich von selbst (auch ohne, dass dies ausdrücklich ausgesprochen wird), dass sich der originäre Einzelrichter durch seine Teilnahme an einer solchen Besprechung für die ihm zugewiesenen Verfahren in keiner Weise rechtlich bindet, auch nicht binden kann. Seine sachliche Unabhängigkeit ist daher durch eine solche Handhabung oder Verfahrensweise nicht beeinträchtigt….“